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Entscheidung 7 Ob 239/06g×

Entscheidung 7 Ob 239/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob239/06g

Entscheidungsdatum

31.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei minderjährige Melanie L*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Eveline L*****, beide:

*****, die Mutter vertreten durch Schatz & Partner, Rechtsanwälte OEG in Baden, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde B*****, vertreten durch Schreiber & Sommerbauer, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen EUR 10.000 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 1.000; Gesamtstreitwert: EUR 11.000) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 1. Juni 2006, GZ 13 R 101/06b-13, womit das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28. Februar 2006, GZ 24 Cg 88/05i-9, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Unstrittig ist, dass die beklagte Kindergartenerhalterin im Sinn des niederösterreichischen Kindergartengesetzes ist und dass die Klägerin infolge Verletzung der Aufsichtspflicht der Kindergartenleiterin beim Spielen im Bewegungsraum verletzt wurde. Die Kindergartenleiterin ist Landesbedienstete, die auch vom Land Niederösterreich bezahlt wird. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da der Oberste Gerichtshof die Frage, ob die Weisungsgebundenheit des Erfüllungsgehilfen Voraussetzung für die Erfüllungsgehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB sei, nicht zweifelsfrei einheitlich beantwortet worden sei.

Darauf berschränken sich auch die Ausführungen der Revision. Damit werden aber keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht, sodass die Revision entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig ist. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die Haftung der Gemeinde als Kindergartenerhalterin für ein Fehlverhalten einer Kindergärtnerin bzw Kindergartenleiterin bejaht (1 Ob 42/79, 1 Ob 8/91, 1 Ob 107/06a). Es besteht kein Zweifel daran, dass die Kindergärtnerin bei Ausübung ihrer Tätigkeit funktionell für die Gemeinde tätig wird, die den Kindergarten betreibt und erhält. Es ist daher der Gemeinde das Verschulden dieser Person zuzurechnen (1 Ob 107/06a). Die Gemeinde ist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig und haftet für das Verhalten der Kindergärtnerin dem verletzten Kind gegenüber gemäß Paragraph 1313 a, ABGB vergleiche 1 Ob 42/79, 1 Ob 8/91). Die vom Berufungsgericht als wesentlich genannte Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Hätte sich die Beklagte einer anderen Person als einer Bediensteten des fördernden Landes Niederösterreich als Kindergartenleiterin bedient, so bestünde wohl auch für die Beklagte kein Zweifel, dass diese Person im Sinne der ständigen Judikatur den Weisungen (Anordnungen) der Beklagten unterläge (RIS-Justiz RS00284447). Bedient sich nun die beklagte Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Landesbediensteten, so kann deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit seinen weisungsrechtlichen Besonderheiten dem Vertragspartner der Gemeinde gegenüber keine andere Beurteilung der Rechtsstellung der die Pflichten der Gemeinde Erfüllenden bewirken.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hält sich daher im Rahmen der dargelegten Judikatur.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 40, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodass die Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

Anmerkung

E83393 7Ob239.06g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖGZ 2007,91 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00239.06G.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20070131_OGH0002_0070OB00239_06G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0028447 Rechtssatz 03.09.1986Zivilrecht
Die Haftung des Schuldners nach § 1313 a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gehilfe auf Grund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass der G …
RS0028495 Rechtssatz 15.02.1990Zivilrecht
Die ratio der Haftung des Unternehmers nach § 1313a ABGB ist, dass der Werkunternehmer durch die Einschaltung von Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB) den Besteller in seiner Rechtsposition nicht schlechterstellen darf. Entscheidend …
RS0028563 Rechtssatz 02.05.1957Zivilrecht
Der Schuldner haftet für ein Verschulden jedes Erfüllungsgehilfen, gleichgültig, ob selbständig oder unselbständig. (SZ 11/32, SZ 12/276, ZBl 1935/16, DREvBl 1940/272).
RS0028621 Rechtssatz 19.01.1979Zivilrecht
Auch Verpflichtungen, die auf einer öffentlichrechtlichen Ursache, wie der Einweisung in ein Erziehungsheim beruhen, fallen in das Anwendungsgebiet des § 1313a ABGB (Privatwirtschaftsverwaltung).
RS0028640 Rechtssatz 30.10.1991Zivilrecht
Ob ein Fehlverhalten eines Dienstnehmers eines Rechtsträgers der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist, ist dann nicht von Bedeutung, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Rechtsträger in jedem Fall eine privatrechtliche od …
RS0049888 Rechtssatz 10.06.1975Zivilrecht
Ob der für eine öffentlich - rechtliche Körperschaft Handelnde auch zu deren Personalstand gehört, ist nicht wesentlich; nicht die dienstrechtliche Stellung, sondern die zugeteilte Aufgabe und die ausgeübte Tätigkeit sind maßgeblich (vgl EvBl 1972/315; ZVR …