Rechtssatz RS0028640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028640
Entscheidungsdatum
31.01.2007
Rechtssatz
Ob ein Fehlverhalten eines Dienstnehmers eines Rechtsträgers der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist, ist dann nicht von Bedeutung, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Rechtsträger in jedem Fall eine privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Sonderbeziehung besteht, aus der bei Zuordnung zur Privatwirtschaftsverwaltung die Haftung der beklagten Partei für das Verhalten der Kindergärtnerin gemäß § 1313a ABGB folgt.Ob ein Fehlverhalten eines Dienstnehmers eines Rechtsträgers der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist, ist dann nicht von Bedeutung, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Rechtsträger in jedem Fall eine privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Sonderbeziehung besteht, aus der bei Zuordnung zur Privatwirtschaftsverwaltung die Haftung der beklagten Partei für das Verhalten der Kindergärtnerin gemäß Paragraph 1313 a, ABGB folgt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 8/91
Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 8/91
- 1 Ob 2406/96x
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2406/96x
Vgl
- 7 Ob 239/06g
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 239/06g
Auch; Beisatz: Die Gemeinde ist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig und haftet für das Verhalten der Kindergärtnerin dem verletzten Kind gegenüber gemäß § 1313a ABGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028640
Dokumentnummer
JJR_19911030_OGH0002_0010OB00008_9100000_004