Rechtssatz RS0028495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028495
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Rechtssatz
Die ratio der Haftung des Unternehmers nach § 1313a ABGB ist, dass der Werkunternehmer durch die Einschaltung von Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB) den Besteller in seiner Rechtsposition nicht schlechterstellen darf. Entscheidend für die Wissenszurechnung zu Lasten des Unternehmers ist jedoch, mit welchem konkreten Aufgabenbereich der Erfüllungsgehilfe betraut war, denn gerade in diesem Bereich verwirklicht sich dann das Betriebsrisiko des Werkunternehmers.Die ratio der Haftung des Unternehmers nach Paragraph 1313 a, ABGB ist, dass der Werkunternehmer durch die Einschaltung von Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB) den Besteller in seiner Rechtsposition nicht schlechterstellen darf. Entscheidend für die Wissenszurechnung zu Lasten des Unternehmers ist jedoch, mit welchem konkreten Aufgabenbereich der Erfüllungsgehilfe betraut war, denn gerade in diesem Bereich verwirklicht sich dann das Betriebsrisiko des Werkunternehmers.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 579/90
Entscheidungstext OGH 15.02.1990 8 Ob 579/90
Veröff: SZ 63/20 = JBl 1990,656 (Dellinger)
- 7 Ob 607/91
Entscheidungstext OGH 10.10.1991 7 Ob 607/91
Veröff: WoBl 1993,29
- 4 Ob 251/06z
Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 251/06z
Auch; Beisatz: § 1313a ABGB soll eine Schlechterstellung des Gläubigers verhindern, wenn sich der Schuldner zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen eines anderen bedient. (T1)
Veröff: SZ 2007/1
- 7 Ob 239/06g
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 239/06g
Vgl auch; Beisatz: Bedient sich die beklagte Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Landesbediensteten, so kann deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit seinen weisungsrechtlichen Besonderheiten dem Vertragspartner der Gemeinde gegenüber keine andere Beurteilung der Rechtsstellung der die Pflichten der Gemeinde Erfüllenden bewirken. (T2)
Beisatz: Hier: Die Gemeinde haftet als Kindergartenerhalterin für ein Fehlverhalten einer Kindergartenleiterin. (T3)
- 4 Ob 129/12t
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/139
- 8 Ob 106/12i
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 4/14z
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 4/14z
- 6 Ob 223/17p
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 223/17p
Auch; nur T1
- 8 Ob 98/20z
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 98/20z
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028495
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19900215_OGH0002_0080OB00579_9000000_002