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Entscheidung 6 Ob 223/17p×

Entscheidung 6 Ob 223/17p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019170 Rechtssatz 10.10.1972Zivilrecht
Erfüllungsgehilfe ist derjenige, dessen sich jemand zur Erfüllung einer ihm obliegenden Verpflichtung bedient. Auch ein dem Entlehner vom Verleiher eines Baggers gegen Entgelt zur Verfügung gestellter Fahrer kommt im Rahmen des Betriebes des Entlehners zum …
RS0021803 Rechtssatz 02.03.1955Zivilrecht
Haftung des Schuldners für Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen.
RS0028425 Rechtssatz 30.05.1994Zivilrecht
Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbez …
RS0028495 Rechtssatz 15.02.1990Zivilrecht
Die ratio der Haftung des Unternehmers nach § 1313a ABGB ist, dass der Werkunternehmer durch die Einschaltung von Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB) den Besteller in seiner Rechtsposition nicht schlechterstellen darf. Entscheidend …
RS0028563 Rechtssatz 02.05.1957Zivilrecht
Der Schuldner haftet für ein Verschulden jedes Erfüllungsgehilfen, gleichgültig, ob selbständig oder unselbständig. (SZ 11/32, SZ 12/276, ZBl 1935/16, DREvBl 1940/272).
RS0028582 Rechtssatz 10.11.1920Zivilrecht
Zur Frage der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB.
RS0028658 Rechtssatz 04.10.1951Zivilrecht
Die Krankenkasse haftet für ihren Vertragsarzt nicht nach § 1313 a, sondern nur nach § 1315 ABGB.
RS0028671 Rechtssatz 29.10.1930Zivilrecht
Haftung einer Krankenkasse für das Verschulden eines in ihrem Ambulatorium angestellten Arztes.
RS0028713 Rechtssatz 12.03.1970Zivilrecht
Nach dieser Gesetzesstelle haftet derjenige nicht, dessen Leistung auf Grund vertraglicher Verpflichtung nur in der Beistellung eines Dritten bestand (ZBl 1927/176).
RS0028729 Rechtssatz 11.11.1981Zivilrecht
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (Bestätigung der Rechtsprechung des RG). Aus welchem …
RS0123055 Rechtssatz 17.12.2007Zivilrecht
Eine Erfüllungsgehilfenhaftung greift ein, wenn und soweit ein Unternehmer die geschuldete Leistung nicht selbst erbringt, sondern andere Personen (typischerweise Mitarbeiter) beauftragt. Dies erfordert eine interpretative Ermittlung der jeweils übernommene …
RS0123061 Rechtssatz 22.01.2008Zivilrecht
Die vertragliche Haftung eines niedergelassenen Arztes gegenüber einem Patienten für Behandlungs- und/oder Diagnosefehler knüpft an den zumeist konkludent abgeschlossenen Behandlungsvertrag an. Die berufsrechtlichen Vorschriften über die persönliche, selbst …
RS0131910 Rechtssatz 21.12.2017Zivilrecht
Die Krankenkasse haftet ihren Versicherten nicht nach § 1313a ABGB für das Verschulden eines nicht von der Krankenkasse selbst betriebenen Fahrtendienstes, dessen Kosten sie zu tragen hat.