Rechtssatz RS0123061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123061
Entscheidungsdatum
19.03.2024
Rechtssatz
Die vertragliche Haftung eines niedergelassenen Arztes gegenüber einem Patienten für Behandlungs- und/oder Diagnosefehler knüpft an den zumeist konkludent abgeschlossenen Behandlungsvertrag an. Die berufsrechtlichen Vorschriften über die persönliche, selbständige und eigenverantwortliche Berufsausübung durch einen Arzt lassen die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen über das Stellvertretungsrecht und die Gehilfenhaftung unberührt. Auch die zwischen Sozialversicherungsträger, niedergelassenem Vertragsarzt und von diesem beauftragten Vertreter vereinbarten Abrechnungsmodalitäten für die vertretungsweise ärztliche Behandlung von Kassenpatienten sind für die aufgrund von Behandlungsverträgen zu lösenden Haftungsfragen im Allgemeinen nicht von Belang. Ein abwesender Kassenvertragsarzt haftet für ein Fehlverhalten des in seinem Auftrag in seiner Ordination tätigen Vertreters als Erfüllungsgehilfen, sofern ein die Ordination aufsuchender Patient vor der Behandlung über einen Vertretungsfall aufgrund eines mit dem Vertreter abzuschließenden Behandlungsvertrags nicht aufgeklärt wird und deshalb nach seinem Erkenntnishorizont den Eindruck gewinnen muss, vom (tatsächlich abwesenden) Ordinationsinhaber oder zumindest innerhalb seines zivilrechtlichen Verantwortungsbereichs behandelt zu werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 210/07x
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 210/07x
Veröff: SZ 2008/8
- 10 Ob 119/07h
Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 119/07h
Vgl auch; Beisatz: Erfüllungsgehilfeneigenschaft eines Ordinationsvertreters einer Zahnärztin. (T1)
- 6 Ob 223/17p
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 223/17p
Vgl auch; nur: Die zwischen Sozialversicherungsträger, niedergelassenem Vertragsarzt und von diesem beauftragten Vertreter vereinbarten Abrechnungsmodalitäten für die vertretungsweise ärztliche Behandlung von Kassenpatienten sind für die aufgrund von Behandlungsverträgen zu lösenden Haftungsfragen im Allgemeinen nicht von Belang. (T2)
Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung einer Krankenkasse für ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters eines Fahrtendienstes. (T3)
- 4 Ob 40/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 40/24x
Beisatz: Hier: Ärztlicher Behandlungsvertrag (Covid-Schutzimpfung). (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123061
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20080122_OGH0002_0040OB00210_07X0000_001