Das Rechtsmittel ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1, § 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Das Rechtsmittel ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins,, Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Weder im Rechtsmittel noch in der Rechtsmittelbeantwortung wird die Zulässigkeitsfrage explizit angesprochen. Inhaltlich lässt sich erkennen, dass die Beklagte eine erhebliche Rechtsfrage in folgenden vier Punkten sieht:
a) Fehlende Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Wolfgang G***** als Urlaubsvertreter wegen fehlender Möglichkeit der Beaufsichtigung durch den auf Urlaub befindlichen Arzt;
b) im Übrigen entfalle eine Haftung für den Erfüllungsgehilfen jedenfalls dann, wenn das Delikt auf einer selbständigen unerlaubten Handlung beruhe;
c) ein Irrtum über die fehlende Arzteigenschaft mache die Einwilligung nicht unwirksam;
d) angesichts der Feststellungen des Erstgerichts hätte der Vorwurf eines Behandlungsfehlers der Beklagten die Durchführung einer Beweiswiederholung vorausgesetzt; selbst wenn ein Behandlungsfehler (in Form der Unterlassung eines Messröntgens) bejaht würde, wäre dieser mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben.
Dazu hat der Senat erwogen:
ad a) Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 805/53 = SZ 27/6 = JBl 1954, 437 ausgesprochen, dass ein praktischer Arzt für den von ihm bestellten Urlaubsvertreter nicht nach § 1313a ABGB, sondern nach § 1010 ABGB hafte, weil die Behandlung durch den praktischen Arzt zum Zeitpunkt des Vertretungsfalls bereits abgeschlossen gewesen sei und die Übertragung eines Geschäfts zu eigener selbstverantwortlicher Besorgung mit dem Begriff eines Gehilfen unvereinbar sei; beim Urlaubsvertreter sei im Übrigen eine Beaufsichtigung durch den auf Urlaub befindlichen Arzt nach der Sachlage ausgeschlossen.ad a) Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 805/53 = SZ 27/6 = JBl 1954, 437 ausgesprochen, dass ein praktischer Arzt für den von ihm bestellten Urlaubsvertreter nicht nach Paragraph 1313 a, ABGB, sondern nach Paragraph 1010, ABGB hafte, weil die Behandlung durch den praktischen Arzt zum Zeitpunkt des Vertretungsfalls bereits abgeschlossen gewesen sei und die Übertragung eines Geschäfts zu eigener selbstverantwortlicher Besorgung mit dem Begriff eines Gehilfen unvereinbar sei; beim Urlaubsvertreter sei im Übrigen eine Beaufsichtigung durch den auf Urlaub befindlichen Arzt nach der Sachlage ausgeschlossen.
In gewissem Gegensatz dazu hat der Oberste Gerichtshof in dem ebenfalls den gegenständlichen Sachverhalt betreffenden Verfahren wegen Versicherungsdeckung zu 7 Ob 264/04f = EvBl 2005/125 = ecolex 2006, 974 (Ertl) die Rechtsansicht der zweiten Instanz nicht in Zweifel gezogen, dass Wolfgang G***** als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen sei.
Tatsächlich entspricht die in der Entscheidung 2 Ob 805/53 herangezogene Argumentation nicht mehr der aktuell herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu den Eigenschaften eines Erfüllungsgehilfen. Abgesehen davon, dass ein Arzt - anders als ein Rechtsanwalt - keine allgemeine Substitutionsbefugnis hat (RIS-Justiz RS0025546; Harrer in Schwimann, ABGB3 VII § 1300 Rz 73; relativierend Reischauer in Rummel3 § 1299 Rz 30), wird die Haftung eines Schuldners nach § 1313a ABGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient (4 Ob 251/06z = EvBl 2007/90 = JBl 2007, 588 = RIS-Justiz RS0028447 [T4]; Reischauer in Rummel3 § 1313a Rz 9; noch auf die Weisungsbefugnis im Innenverhältnis abstellend 1 Ob 23/86 = JBl 1986, 789). Erfüllungsgehilfe kann nach mittlerweile ganz gesicherter Rechtsprechung neben einem unselbständig Tätigen auch ein selbständiger Unternehmer sein (4 Ob 2112/96h = SZ 69/115 = RIS-Justiz RS0028447 [T2]; 4 Ob 251/06z = EvBl 2007/90 = JBl 2007, 588 = RIS-Justiz RS0028563 [T2]). Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 210/07x die Erfüllungsgehilfeneigenschaft eines Ordinationsvertreters ausdrücklich bejaht.Tatsächlich entspricht die in der Entscheidung 2 Ob 805/53 herangezogene Argumentation nicht mehr der aktuell herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu den Eigenschaften eines Erfüllungsgehilfen. Abgesehen davon, dass ein Arzt - anders als ein Rechtsanwalt - keine allgemeine Substitutionsbefugnis hat (RIS-Justiz RS0025546; Harrer in Schwimann, ABGB3 römisch sieben Paragraph 1300, Rz 73; relativierend Reischauer in Rummel3 Paragraph 1299, Rz 30), wird die Haftung eines Schuldners nach Paragraph 1313 a, ABGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient (4 Ob 251/06z = EvBl 2007/90 = JBl 2007, 588 = RIS-Justiz RS0028447 [T4]; Reischauer in Rummel3 Paragraph 1313 a, Rz 9; noch auf die Weisungsbefugnis im Innenverhältnis abstellend 1 Ob 23/86 = JBl 1986, 789). Erfüllungsgehilfe kann nach mittlerweile ganz gesicherter Rechtsprechung neben einem unselbständig Tätigen auch ein selbständiger Unternehmer sein (4 Ob 2112/96h = SZ 69/115 = RIS-Justiz RS0028447 [T2]; 4 Ob 251/06z = EvBl 2007/90 = JBl 2007, 588 = RIS-Justiz RS0028563 [T2]). Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 210/07x die Erfüllungsgehilfeneigenschaft eines Ordinationsvertreters ausdrücklich bejaht.
In diesem Sinn ist die Entscheidung 2 Ob 805/53 = SZ 27/6, auf die die beklagte Partei im Wesentlichen ihren Standpunkt stützt, als überholt anzusehen; sie wurde im Übrigen von Engljähringer (Ärztlicher Behandlungsvertrag, ÖJZ 1993, 488 [495 FN 74]) als nicht haltbare Einzelentscheidung bezeichnet. Auch Steiner/Fleisch (Ärztliche Substitutionsbefugnis, AnwBl 1997, 702 [705]) gehen für den auch hier gegebenen Fall der Urlaubsvertretung, wenn der Vertreter nicht nur die Patienten, sondern auch die Praxisräume und das Personal eines Kollegen für eine bestimmte Zeit übernimmt, von Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Vertreters aus. Insoweit kann auch nicht danach differenziert werden, ob der Vertretene bereits eine Behandlung begonnen hat, die vom Vertreter fortgesetzt wird, oder ob der Vertreter in der Ordination des Vertretenen mit dessen Personal eine Behandlung beginnt.
Ist die Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Wolfgang G***** zu bejahen, hat die Beklagte für dessen Unterlassungen bei der gebotenen Aufklärung (auch über seine fehlende Qualifikation als Zahnarzt; siehe c) einzustehen. Hat die ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0026783).
ad b) Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen entfällt, wenn der Schaden bloß „gelegentlich der Erfüllung" verursacht wurde. Dann allerdings, wenn die unerlaubte Handlung des Gehilfen in den Aufgabenbereich eingreift, zu dessen Wahrnehmung er vom Geschäftsherrn bestimmt worden ist, hat dieser dafür einzustehen (RIS-Justiz RS0028626). Selbst vorsätzliche unerlaubte Handlungen in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht sind dem Geschäftsherrn zuzurechnen, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen und der Erfüllung des Vertrags besteht, das Delikt also innerhalb des Pflichtenkreises gesetzt wird, den der Geschäftsherr vertraglich übernommen hat (RIS-Justiz RS0028626 [T6]).
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass zwischen der schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen und der Erfüllung des Vertrags ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht.
ad c) Der Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufzuklären. Fehlende Offenlegung gegenüber einem insoweit unkundigen Patienten führt zur Unwirksamkeit einer allfälligen Einwilligung in die Behandlung.
ad d) Der der Beklagten vorgeworfene Behandlungsfehler in Form des Abschlusses der Behandlung ohne Durchführung eines Kontrollröntgens ist aus den erstinstanzlichen Feststellungen abzuleiten. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dann, wenn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht worden ist, dem Arzt der volle Beweis dafür obliegt, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist, entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur (6 Ob 702/89 = SZ 63/90; RIS-Justiz RS0026768). Darauf, dass dieser Nachweis von der Beklagten nicht erbracht wurde, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen.
Insgesamt wird somit von der beklagten Partei keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 und § 519 Abs 2 ZPO aufgezeigt, weshalb ihr Rechtsmittel zurückzuweisen ist. In Bezug auf das Feststellungsbegehren ist noch darauf hinzuweisen, dass sich dieses nur auf Fehlverhaltensweisen des Wolfgang G*****, nicht der Beklagten bezieht.Insgesamt wird somit von der beklagten Partei keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins und Paragraph 519, Absatz 2, ZPO aufgezeigt, weshalb ihr Rechtsmittel zurückzuweisen ist. In Bezug auf das Feststellungsbegehren ist noch darauf hinzuweisen, dass sich dieses nur auf Fehlverhaltensweisen des Wolfgang G*****, nicht der Beklagten bezieht.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für ihre Rechtsmittelbeantwortung, weil sie auch nicht inhaltlich auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei hingewiesen hat. Zu einem Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO besteht kein Anlass, weil durch die Zurückweisung des Rechtsmittels der beklagten Partei zufolge Unzulässigkeit eine abschließende und vom Ergebnis der Hauptsachenentscheidung unabhängige Erledigung der Rechtsmittelschriftsätze durch den Obersten Gerichtshof erfolgen konnte (2 Ob 155/06t).Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für ihre Rechtsmittelbeantwortung, weil sie auch nicht inhaltlich auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei hingewiesen hat. Zu einem Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, Absatz eins, ZPO besteht kein Anlass, weil durch die Zurückweisung des Rechtsmittels der beklagten Partei zufolge Unzulässigkeit eine abschließende und vom Ergebnis der Hauptsachenentscheidung unabhängige Erledigung der Rechtsmittelschriftsätze durch den Obersten Gerichtshof erfolgen konnte (2 Ob 155/06t).