Rechtssatz RS0025546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025546
Geschäftszahl
1Ob592/51; 10Ob119/07h; 9Ob39/12v
Entscheidungsdatum
24.04.2013
Rechtssatz
Auf den Behandlungsvertrag zwischen Patienten und Arzt sind, wenn er nicht überhaupt als Werkvertrag schlechthin zu beurteilen ist, zumindest die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis bei Werksvertrag und Bevollmächtigungsvertrag analog anzuwenden. Es besteht daher ohne gesetzliche oder vertragsmäßige Grundlage keine Substitutionsbefugnis für den Arzt; dieser haftet, wenn er sich vertreten lässt, für den vertretenden Arzt als seinen Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB.Auf den Behandlungsvertrag zwischen Patienten und Arzt sind, wenn er nicht überhaupt als Werkvertrag schlechthin zu beurteilen ist, zumindest die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis bei Werksvertrag und Bevollmächtigungsvertrag analog anzuwenden. Es besteht daher ohne gesetzliche oder vertragsmäßige Grundlage keine Substitutionsbefugnis für den Arzt; dieser haftet, wenn er sich vertreten lässt, für den vertretenden Arzt als seinen Erfüllungsgehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 592/51
Entscheidungstext OGH 11.06.1952 1 Ob 592/51
Veröff: JBl 1953,18
- 10 Ob 119/07h
Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 119/07h
Auch
- 9 Ob 39/12v
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 39/12v
Vgl auch; Beisatz: Der Behandlungsvertrag zwischen Patienten und Krankenhaus ist ein gemischter Vertrag sui generis, der auch Elemente eines Werkvertrags enthalten kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0025546
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19520611_OGH0002_0010OB00592_5100000_002