Rechtssatz RS0121746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121746
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Rechtssatz
Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB hängt nicht davon ab, ob der Geschäftsherr dem Gehilfen nach deren Innenverhältnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schiläufers wurde, der Pistensicherungspflicht im gesamten Schigebiet zu genügen; dieser hat daher für das Verschulden anderer Unternehmer, deren er sich insofern in Erfüllung eigener Vertragspflichten bediente, gemäß § 1313a ABGB einzustehen.Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach Paragraph 1313 a, ABGB hängt nicht davon ab, ob der Geschäftsherr dem Gehilfen nach deren Innenverhältnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schiläufers wurde, der Pistensicherungspflicht im gesamten Schigebiet zu genügen; dieser hat daher für das Verschulden anderer Unternehmer, deren er sich insofern in Erfüllung eigener Vertragspflichten bediente, gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 251/06z
Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 251/06z
Veröff: SZ 2007/1
- 10 Ob 119/07h
Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 119/07h
Auch; Beisatz: Die Haftung eines Schuldners nach § 1313a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient. (T1)
Beisatz: Hier: Erfüllungsgehilfeneigenschaft eines Ordinationsvertreters einer Zahnärztin. (T2)
- 17 Ob 22/11a
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 17 Ob 22/11a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Haftung nach § 18 UWG. (T3)
- 8 Ob 106/12i
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i
Auch; Beisatz: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an, ebenso wenig auf dessen Fachkenntnis. (T4)
- 6 Ob 180/14k
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 180/14k
Auch; Beis wie T4 nur: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an. (T5)
- 4 Ob 134/22t
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 134/22t
Vgl; Beisatz: Hier: Das trifft etwa für die Beziehung zwischen Auftraggeber und Werbeagentur regelmäßig zu, denn die Werbeagentur wird aufgrund eines Auftrags tätig, Werbemaßnahmen zu gestalten. Für im Zusammenhang damit begangene unzulässige Handlungen hat der Auftraggeber auch dann einzustehen, wenn er Inhalt und Form der Werbung nicht im Einzelnen festlegt oder sogar ausdrücklich auf inhaltliche Vorgaben verzichtet. (T6)
Schlagworte
Gehilfenhaftung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121746
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20070116_OGH0002_0040OB00251_06Z0000_001