Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt eine Zahnarztpraxis und ist bei der beklagten Partei betriebshaftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1995 und EHVB 1995) zu Grunde. Letztere enthalten ua folgende hier maßgeblichen Bestimmungen:
Art 3Artikel 3
Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig geführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl Nr 22/1974) in der jeweils geltenden Fassung bzw über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen.Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig geführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1974,) in der jeweils geltenden Fassung bzw über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen.
Art 13Artikel 13
Ärzte; Dentisten; Tierärzte (Tierkliniken)
...
2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters ist mitversichert.
Anfang Februar 2002 stellte sich Wolfgang G*****, ein Zimmermann, in der Ordination der Klägerin als Zahnarzt "Dr. Rudolf Frank" vor. Die Klägerin, die schon seit längerer Zeit einen Berufskollegen zur Gründung einer Ordinationsgemeinschaft gesucht hatte, ließ ihn in der Folge in ihrer Ordination Zahnbehandlungen an Patienten durchführen, wobei der Genannte von 18. bis 22. 2. 2002 als ihr Urlaubsvertreter und in der übrigen Zeit von 13. 2. 2002 bis 22. 3. 2002 als Wahlarzt tätig war. Ob die Klägerin von ihm Zeugnisse oder sonstige Legitimationsurkunden verlangte, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls sah die Klägerin keine derartigen Ausweise oder Zeugnisse ein, wenngleich G***** im Besitz derartiger (gefälschter) Unterlagen lautend auf Dr. Frank war.
Die Klägerin erhob im Hinblick auf Ansprüche wegen möglicher Behandlungsfehler ihres Urlaubsvertreters Deckungsklage.
Die Beklagte wendete ein, leistungsfrei zu sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz sei gemäß Art 13.2. EHVB 1995 die ärztliche Befugnis des Urlaubsvertreters des Versicherungsnehmers. Soweit G***** nicht als Urlaubsvertreter, sondern als Wahlarzt in den Ordinationsräumen der Klägerin tätig gewesen sei, sei diese Tätigkeit von vornherein nicht mitversichert. Behandlungsfehler des als Wahlarzt auftretenden G***** könnten der Klägerin nach § 1313a ABGB daher nicht angelastet werden. Für rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführte Schäden bestehe kein Versicherungsschutz. G***** sei vorsätzliche Herbeiführung des Schadens anzulasten, da er natürlich gewusst habe, nicht zahnärztlich ausgebildet zu sein. Darüber hinaus bestehe auch Leistungsfreiheit nach Art 3 EHVB 1995, weil der Klägerin die mangelnde fachliche Befähigung des Genannten auffallen hätte müssen und weil sie durch Unterlassung der Meldung der Beschäftigung eines weiteren Zahnarztes eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen und dadurch eine wesentliche Gefahrenerhöhung bewirkt habe.Die Beklagte wendete ein, leistungsfrei zu sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz sei gemäß Artikel 13 Punkt 2, EHVB 1995 die ärztliche Befugnis des Urlaubsvertreters des Versicherungsnehmers. Soweit G***** nicht als Urlaubsvertreter, sondern als Wahlarzt in den Ordinationsräumen der Klägerin tätig gewesen sei, sei diese Tätigkeit von vornherein nicht mitversichert. Behandlungsfehler des als Wahlarzt auftretenden G***** könnten der Klägerin nach Paragraph 1313 a, ABGB daher nicht angelastet werden. Für rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführte Schäden bestehe kein Versicherungsschutz. G***** sei vorsätzliche Herbeiführung des Schadens anzulasten, da er natürlich gewusst habe, nicht zahnärztlich ausgebildet zu sein. Darüber hinaus bestehe auch Leistungsfreiheit nach Artikel 3, EHVB 1995, weil der Klägerin die mangelnde fachliche Befähigung des Genannten auffallen hätte müssen und weil sie durch Unterlassung der Meldung der Beschäftigung eines weiteren Zahnarztes eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen und dadurch eine wesentliche Gefahrenerhöhung bewirkt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwar sei die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters mitversichert, doch sei als Urlaubsvertreter nur ein Arzt mit einer entsprechenden fachlichen Qualifikation zu verstehen. Zudem bestehe der Risikoausschluss des Art 3 EHVB 1995. Wenngleich Grasel mangels eines maßgeblichen Einflusses auf die Betriebsführung nicht als leitender Angestellter zu werten sei, sei es doch ein Organisationsverschulden der Klägerin gewesen, einen Urlaubsvertreter zu engagieren, ohne sich entsprechende Zeugnisse oder Legitimationsurkunden zeigen zu lassen. Dies habe den Eintritt des Versicherungsfalles erheblich begünstigt. Weiters sei der Klägerin die Unterlassung der Meldung der Tätigkeit eines weiteren Arztes in ihrer Ordination als Obliegenheitsverletzung anzulasten, die zu einer Gefahrenerhöhung geführt habe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwar sei die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters mitversichert, doch sei als Urlaubsvertreter nur ein Arzt mit einer entsprechenden fachlichen Qualifikation zu verstehen. Zudem bestehe der Risikoausschluss des Artikel 3, EHVB 1995. Wenngleich Grasel mangels eines maßgeblichen Einflusses auf die Betriebsführung nicht als leitender Angestellter zu werten sei, sei es doch ein Organisationsverschulden der Klägerin gewesen, einen Urlaubsvertreter zu engagieren, ohne sich entsprechende Zeugnisse oder Legitimationsurkunden zeigen zu lassen. Dies habe den Eintritt des Versicherungsfalles erheblich begünstigt. Weiters sei der Klägerin die Unterlassung der Meldung der Tätigkeit eines weiteren Arztes in ihrer Ordination als Obliegenheitsverletzung anzulasten, die zu einer Gefahrenerhöhung geführt habe.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin Folge und stellte urteilsmäßig fest, dass die Beklagte der Klägerin aus der Betriebshaftpflichtversicherung insoweit Versicherungsdeckung zu gewähren habe, als ihr mögliche Behandlungsfehler des Wolfgang G***** alias Dr. Rudolf Frank gemäß § 1313a ABGB zugerechnet würden. Sämtliche vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgründe seien nicht tragfähig:Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin Folge und stellte urteilsmäßig fest, dass die Beklagte der Klägerin aus der Betriebshaftpflichtversicherung insoweit Versicherungsdeckung zu gewähren habe, als ihr mögliche Behandlungsfehler des Wolfgang G***** alias Dr. Rudolf Frank gemäß Paragraph 1313 a, ABGB zugerechnet würden. Sämtliche vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgründe seien nicht tragfähig:
Art 13 Pkt 2. EHVB 1995, der inhaltlich weitgehend dem § 151 Abs 1 VersVG entspreche, stelle eine Erweiterung des Versicherungsschutzes dar. Da nicht die Versicherungsdeckung für die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters Wolfgang G***** Prozessgegenstand sei, sondern nur die Versicherungsdeckung für die persönliche Haftung der Klägerin, soweit sie für Behandlungsfehler gemäß § 1313a ABGB einzustehen habe, sei die Frage, ob ein Nichtarzt Urlaubsvertreter im Sinne des Art 13 Pkt 2 EHVB 1995 sein könne, hier nicht entscheidungswesentlich. Ob die Beschäftigung eines Nichtarztes als Zahnarzt, ohne dessen Ärzteausweis iSd § 27 Abs 7 ÄrzteG einzusehen, der Klägerin iSd Art 3 EHVB 1995 als grob oder bloß als leicht fahrlässig anzulasten sei, bedürfe keiner abschließenden Stellungnahme, weil selbst bei Annahme grober Fahrlässigkeit die zweite Voraussetzung der Leistungsfreiheit nach Art 3 EHVB 1995 nicht vorliege, nämlich bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften. Diese Voraussetzung müsse nach dem Wortlaut des Art 3 EHVB 1995 kumulativ zur groben Fahrlässigkeit vorliegen, damit Leistungsfreiheit der Versicherung eintrete. Hiefür genüge es nicht etwa, dass G*****, der nicht als leitender Angestellter anzusehen sei, vorschriftswidrig gehandelt habe, sondern es müsste die bewusste Übertretung einer Vorschrift der Versicherungsnehmerin, also der Klägerin selbst, anzulasten sein. Als eine von der Klägerin eventuell übertretene Vorschrift komme nur § 27 Abs 2 ÄrzteG in Betracht. Nach dieser Bestimmung habe sich der Arzt vor Ausübung des ärztlichen Berufes bei der Österreichischen Ärztekammer zu melden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes sei vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen. Gleichgültig ob die Personal- und Ausbildungsnachweise der Ärztekammer oder dem Dienstgeber vorzulegen seien, ergebe sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin diese Vorschrift positiv gekannt und bewusst übertreten hätte, geschweige denn aus dem in Art 3 EHVB 1995 beispielsweise angeführten Motiv der Kosten- oder Zeitersparnis. Solches habe die Beklagte auch nicht behauptet. Bloßes Kennenmüssen der Vorschrift reiche für ein bewusstes Übertreten nicht aus. Vergleichbare Vorjudikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach ein Organisationsverschulden des Versicherungsnehmers den Versicherungsschutz ausschließe, gebe es nicht. Die Beklagte sei daher nicht nach Art 3 EHVB 1995 leistungsfrei. Eine Leistungsfreiheit lasse sich auch nicht aus einer Gefahrenerhöhung zufolge Unterlassung der Meldung der Beschäftigung eines Urlaubsvertreters ableiten, da sich die Versicherung gemäß Art 2 Pkt 1. EHVB 1995 ausdrücklich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos erstrecke. Die von der Beklagten als wesentlich angesehene Unterscheidung, dass Wolfgang G***** teils als Urlaubsvertreter der Klägerin, teils als Wahlarzt tätig geworden sei, sei ohne Bedeutung, weil die Klägerin ihr Feststellungsbegehren ohnedies auf die Fälle ihrer Haftung nach § 1313a ABGB beschränkt habe. Damit sei der Deckungsumfang abgegrenzt. Soweit es zutreffe, dass die Tätigkeit des Wolfgang G***** als Wahlarzt außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1313a ABGB liege, sei dies nicht Prozessgegenstand.Artikel 13, Pkt 2. EHVB 1995, der inhaltlich weitgehend dem Paragraph 151, Absatz eins, VersVG entspreche, stelle eine Erweiterung des Versicherungsschutzes dar. Da nicht die Versicherungsdeckung für die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters Wolfgang G***** Prozessgegenstand sei, sondern nur die Versicherungsdeckung für die persönliche Haftung der Klägerin, soweit sie für Behandlungsfehler gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen habe, sei die Frage, ob ein Nichtarzt Urlaubsvertreter im Sinne des Artikel 13, Pkt 2 EHVB 1995 sein könne, hier nicht entscheidungswesentlich. Ob die Beschäftigung eines Nichtarztes als Zahnarzt, ohne dessen Ärzteausweis iSd Paragraph 27, Absatz 7, ÄrzteG einzusehen, der Klägerin iSd Artikel 3, EHVB 1995 als grob oder bloß als leicht fahrlässig anzulasten sei, bedürfe keiner abschließenden Stellungnahme, weil selbst bei Annahme grober Fahrlässigkeit die zweite Voraussetzung der Leistungsfreiheit nach Artikel 3, EHVB 1995 nicht vorliege, nämlich bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften. Diese Voraussetzung müsse nach dem Wortlaut des Artikel 3, EHVB 1995 kumulativ zur groben Fahrlässigkeit vorliegen, damit Leistungsfreiheit der Versicherung eintrete. Hiefür genüge es nicht etwa, dass G*****, der nicht als leitender Angestellter anzusehen sei, vorschriftswidrig gehandelt habe, sondern es müsste die bewusste Übertretung einer Vorschrift der Versicherungsnehmerin, also der Klägerin selbst, anzulasten sein. Als eine von der Klägerin eventuell übertretene Vorschrift komme nur Paragraph 27, Absatz 2, ÄrzteG in Betracht. Nach dieser Bestimmung habe sich der Arzt vor Ausübung des ärztlichen Berufes bei der Österreichischen Ärztekammer zu melden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes sei vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen. Gleichgültig ob die Personal- und Ausbildungsnachweise der Ärztekammer oder dem Dienstgeber vorzulegen seien, ergebe sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin diese Vorschrift positiv gekannt und bewusst übertreten hätte, geschweige denn aus dem in Artikel 3, EHVB 1995 beispielsweise angeführten Motiv der Kosten- oder Zeitersparnis. Solches habe die Beklagte auch nicht behauptet. Bloßes Kennenmüssen der Vorschrift reiche für ein bewusstes Übertreten nicht aus. Vergleichbare Vorjudikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach ein Organisationsverschulden des Versicherungsnehmers den Versicherungsschutz ausschließe, gebe es nicht. Die Beklagte sei daher nicht nach Artikel 3, EHVB 1995 leistungsfrei. Eine Leistungsfreiheit lasse sich auch nicht aus einer Gefahrenerhöhung zufolge Unterlassung der Meldung der Beschäftigung eines Urlaubsvertreters ableiten, da sich die Versicherung gemäß Artikel 2, Pkt 1. EHVB 1995 ausdrücklich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos erstrecke. Die von der Beklagten als wesentlich angesehene Unterscheidung, dass Wolfgang G***** teils als Urlaubsvertreter der Klägerin, teils als Wahlarzt tätig geworden sei, sei ohne Bedeutung, weil die Klägerin ihr Feststellungsbegehren ohnedies auf die Fälle ihrer Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB beschränkt habe. Damit sei der Deckungsumfang abgegrenzt. Soweit es zutreffe, dass die Tätigkeit des Wolfgang G***** als Wahlarzt außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 1313 a, ABGB liege, sei dies nicht Prozessgegenstand.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, weil nur Versicherungsbedingungen für einen selten vorkommenden Einzelfall auszulegen gewesen seien.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei, weil nur Versicherungsbedingungen für einen selten vorkommenden Einzelfall auszulegen gewesen seien.
Gegen das Urteil der zweiten Instanz richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen (demnach also das Ersturteil wieder hergestellt) werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Von der Klägerin wird in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder ihr keine Folge zu geben.