Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde.
Die Beklagte stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel des Klägers keine Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass der Kläger in der Revision der eine konkludente Verlängerung des Versicherungsvertrages verneinenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht mehr widerspricht, weshalb darauf hier nicht weiter eingegangen werden muss.
Zur demnach allein noch prozessentscheidenden Frage, wie die Besondere Bedingung Nr U 225 zu verstehen ist, wird vom Revisionswerber weiterhin die Ansicht vertreten, eine Lehrlingstätigkeit sei nicht als Berufsausübung zu werten. Ein Lehrling sei nämlich nicht in der Lage, den von ihm gewählten und angestrebten Beruf auszuüben. Der Schwerpunkt der Lehrlingstätigkeit liege zumindest im ersten Lehrjahr darin, zu beobachten, kleine Hilfsdienste zu leisten und durch das Dabeisein bei der Berufsausübung durch andere zu lernen und verschiedene Lehrveranstaltungen zu besuchen. Der Lehrling erhalte daher auch keinerlei Lohn, sondern lediglich eine Entschädigung, die im Wesentlichen einem Aufwandersatz entspreche. Die Argumentation des Berufungsgerichtes möge für einen Lehrling gegen Ende der Lehrzeit allenfalls zutreffend sein, keinesfalls jedoch beim Sohn des Klägers, der den gegenständlichen Unfall nur etwa 5 Monate nach Beginn der Lehrzeit gehabt habe. Das primäre Interesse der Lehrlingstätigkeit bestehe in der Ausbildung und nicht in der Arbeitsleistung, weshalb die Lehrlingstätigkeit keine Berufsausübung darstelle.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 142/03p, 7 Ob 164/03y und 7 Ob 289/03f). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (7 Ob 3/89, VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer]; 7 Ob 1/90, VR 1990/224; 7 Ob 16/91, VR 1992/269; 7 Ob 234/00p; 7 Ob 41/01p, ÖBA 2001, 987; 7 Ob 115/01i, VersR 2001, 1312; 7 Ob 205/02a; 7 Ob 70/02z uva). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (SZ 69/134; 7 Ob 372/98a, SZ 72/83; 7 Ob 234/00p; 7 Ob 93/00b, SZ 73/169; 7 Ob 115/01i; 7 Ob 73/02i; 7 Ob 301/02v ua), wobei Unklarheiten iSd § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AGB, also des Versicherers gehen (7 Ob 37/89, JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = VR 1990/198 = VersR 1990, 445; 7 Ob 2136/96k; 7 Ob 205/02a uva; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 13 zu § 864a mwN).Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 142/03p, 7 Ob 164/03y und 7 Ob 289/03f). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (7 Ob 3/89, VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer]; 7 Ob 1/90, VR 1990/224; 7 Ob 16/91, VR 1992/269; 7 Ob 234/00p; 7 Ob 41/01p, ÖBA 2001, 987; 7 Ob 115/01i, VersR 2001, 1312; 7 Ob 205/02a; 7 Ob 70/02z uva). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (SZ 69/134; 7 Ob 372/98a, SZ 72/83; 7 Ob 234/00p; 7 Ob 93/00b, SZ 73/169; 7 Ob 115/01i; 7 Ob 73/02i; 7 Ob 301/02v ua), wobei Unklarheiten iSd Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Verwenders der AGB, also des Versicherers gehen (7 Ob 37/89, JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = VR 1990/198 = VersR 1990, 445; 7 Ob 2136/96k; 7 Ob 205/02a uva; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 13 zu Paragraph 864 a, mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Lehrlingsentschädigung stelle ein Einkommen iSd Besonderen Bedingung Nr U 225 ("Einkünfte aus einer Berufsausübung") dar, zu billigen. Auch wenn bei gesetzlich geregelten Lehrverhältnissen iSd Berufsausbildungsgesetzes (BAG), dessen § 17 die Bezahlung von Lehrlingsentschädigung durch den Lehrberechtigten vorsieht, die fachliche Ausbildung jedenfalls im Vordergrund steht, ist doch allgemein bekannt, dass Lehrlinge im Rahmen dieser Ausbildung auch zu diversen - nicht berufsfremden - Arbeiten und Diensten verwendet werden (dürfen). Es entspricht daher dem Verständnis des durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers, dass das Lehrverhältnis jedenfalls als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und Lehrlinge grundsätzlich Arbeitnehmer sind (vgl Pichelmayer, ABC der Lehrlingsausbildung, 20; uva), deren Mitarbeit im Betrieb durch Lehrlingsentschädigung abgegolten wird. Diese stellt entsprechend ständiger unterhaltsrechtlicher Rechtsprechung und auch nach ganz allgemeiner Anschauung - ohne nennenswerte berufsausbildungsbedingte Mehrauslagen: zur Gänze - ein Einkommen des Lehrlinges dar (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 335 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der oberstgerichtlichen Judikatur).Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Lehrlingsentschädigung stelle ein Einkommen iSd Besonderen Bedingung Nr U 225 ("Einkünfte aus einer Berufsausübung") dar, zu billigen. Auch wenn bei gesetzlich geregelten Lehrverhältnissen iSd Berufsausbildungsgesetzes (BAG), dessen Paragraph 17, die Bezahlung von Lehrlingsentschädigung durch den Lehrberechtigten vorsieht, die fachliche Ausbildung jedenfalls im Vordergrund steht, ist doch allgemein bekannt, dass Lehrlinge im Rahmen dieser Ausbildung auch zu diversen - nicht berufsfremden - Arbeiten und Diensten verwendet werden (dürfen). Es entspricht daher dem Verständnis des durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers, dass das Lehrverhältnis jedenfalls als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und Lehrlinge grundsätzlich Arbeitnehmer sind vergleiche Pichelmayer, ABC der Lehrlingsausbildung, 20; uva), deren Mitarbeit im Betrieb durch Lehrlingsentschädigung abgegolten wird. Diese stellt entsprechend ständiger unterhaltsrechtlicher Rechtsprechung und auch nach ganz allgemeiner Anschauung - ohne nennenswerte berufsausbildungsbedingte Mehrauslagen: zur Gänze - ein Einkommen des Lehrlinges dar (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 335 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der oberstgerichtlichen Judikatur).
Da die gegenständlich zu interpretierende Versicherungsbedingung nicht darauf abstellt, dass die "wie immer gearteten" Einkünfte noch im Haushalt des Versicherungsnehmers lebender Kinder eine bestimmte Höhe erreichen und namentlich die Selbsterhaltungsfähigkeit der versicherten Kinder bewirken müssen, kann auch der vom Revisionswerber für wesentlich erachtete Umstand, ob sich der Lehrling - wie im vorliegenden Fall - erst im ersten oder etwa schon im vierten Lehrjahr befindet (und daher entsprechend höhere Lehrlingsentschädigung bezieht) kein entscheidendes Kriterium sein.
Da der Sohn des Klägers, der zum Unfallszeitpunkt 8. 11. 2002 das 15. Lebensjahr bereits vollendet hatte, demnach als Lehrling iSd BB Nr U 225 Einkünfte bezog, muss der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.