Entgegen ihren Revisionsausführungen brachte die beklagte Partei am 13.5.1991 nicht vor, daß dem Bootseigentümer bei Ausfolgung des ungereinigten Bootes auffiel oder auffallen mußte, daß die Motorraumentlüftungsgitter vollkommen verstopft waren. Die Revision gibt auch die Aussage Ing. L***** über seine Wahrnehmungen bei Übernahme des Bootes unrichtig wieder, weil mit seiner Angabe, er nehme an, daß aufgrund des äußeren Bildes der Verunreinigung des Bootes auch das Entlüftungsgitter verunreinigt worden sind, eine im Nachhinein gezogene Vermutung wiedergegeben wird (AS 94 f). Die beklagte Partei hat auch nicht den Nachweis erbracht, daß die nicht fachgerecht erfolgte Inbetriebnahme des Bootes durch Ing. L***** den Unfall verursacht hat. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor, die weiteren Ausführungen sind der Rechtsrüge zuzuordnen (§ 510 Abs 3 ZPO).Entgegen ihren Revisionsausführungen brachte die beklagte Partei am 13.5.1991 nicht vor, daß dem Bootseigentümer bei Ausfolgung des ungereinigten Bootes auffiel oder auffallen mußte, daß die Motorraumentlüftungsgitter vollkommen verstopft waren. Die Revision gibt auch die Aussage Ing. L***** über seine Wahrnehmungen bei Übernahme des Bootes unrichtig wieder, weil mit seiner Angabe, er nehme an, daß aufgrund des äußeren Bildes der Verunreinigung des Bootes auch das Entlüftungsgitter verunreinigt worden sind, eine im Nachhinein gezogene Vermutung wiedergegeben wird (AS 94 f). Die beklagte Partei hat auch nicht den Nachweis erbracht, daß die nicht fachgerecht erfolgte Inbetriebnahme des Bootes durch Ing. L***** den Unfall verursacht hat. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor, die weiteren Ausführungen sind der Rechtsrüge zuzuordnen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß der Ausschlußtatbestand nach Art 7 P 2 AHVB (1986) nicht vorliegt. Die Formulierung dieser Bestimmung stellt klar, daß der Täter den Schaden zumindestens bedingt vorsätzlich zufügen muß, um diesen Ausschlußtatbestand zu verwirklichen. Bewußte Fahrlässigkeit reicht dazu nicht aus. Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage (vgl. VR 1988, 104 mwN). Der laut den Feststellungen vom Kläger unterlassene Hinweis gegenüber Ing. L***** auf die durch verstopfte Motorraumentlüftungsschlitze akut gegebene Unfallgefahr stellt kein dem Vorsatz auch in der Form des dolus eventualis gleichzuhaltendes Vergehen dar.Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß der Ausschlußtatbestand nach Artikel 7, P 2 AHVB (1986) nicht vorliegt. Die Formulierung dieser Bestimmung stellt klar, daß der Täter den Schaden zumindestens bedingt vorsätzlich zufügen muß, um diesen Ausschlußtatbestand zu verwirklichen. Bewußte Fahrlässigkeit reicht dazu nicht aus. Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage vergleiche VR 1988, 104 mwN). Der laut den Feststellungen vom Kläger unterlassene Hinweis gegenüber Ing. L***** auf die durch verstopfte Motorraumentlüftungsschlitze akut gegebene Unfallgefahr stellt kein dem Vorsatz auch in der Form des dolus eventualis gleichzuhaltendes Vergehen dar.
Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluß von Gefahrlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprunges sowie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist (vgl. VersR 1988, 1086, Wussow, AHB6 318 f). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Feststellungen keinen Ausschluß nach Art. 7 P 9 AHVB zulassen (vgl. VR 1991, 231).Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluß von Gefahrlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprunges sowie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist vergleiche VersR 1988, 1086, Wussow, AHB6 318 f). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Feststellungen keinen Ausschluß nach Artikel 7, P 9 AHVB zulassen vergleiche VR 1991, 231).
Beide Vorinstanzen gingen davon aus, daß das Boot nach seiner Lackierung von Lackschwaden, die bei der Bearbeitung von in unmittelbarer Nähe stehender Container entstanden und sich ausbreiteten, in Mitleidenschaft gezogen worden ist und daß dadurch das Drahtgeflecht der Motorraumentlüftungsschlitze komplett verstopft worden ist. Danach liegen aber die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß nach der Tätigkeitsklausel nicht vor. Der Zweck dieser Klausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein (vgl. Wussow AHB6, 390 mwN). Unter einer "Tätigkeit" an einer Sache iSd vorgenannten Bestimmung ist, ebenso wie iSd Ausschlußtatbestandes des Art. 7.9.3 der AHVB 1978, eine bewußte und gewollte auf einen bestimmten Zweck abgestellte, nicht nur zufällige Einwirkung auf eine Sache zu verstehen. Es genügt zwar, daß gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewußt und gewollt durchgeführt wird. Ein solcher Zusammenhang wurde aber von der beweispflichtigen beklagten Partei nicht bewiesen (vgl. VersR 1991, 1093 = RdW 1992, 16).Beide Vorinstanzen gingen davon aus, daß das Boot nach seiner Lackierung von Lackschwaden, die bei der Bearbeitung von in unmittelbarer Nähe stehender Container entstanden und sich ausbreiteten, in Mitleidenschaft gezogen worden ist und daß dadurch das Drahtgeflecht der Motorraumentlüftungsschlitze komplett verstopft worden ist. Danach liegen aber die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß nach der Tätigkeitsklausel nicht vor. Der Zweck dieser Klausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein vergleiche Wussow AHB6, 390 mwN). Unter einer "Tätigkeit" an einer Sache iSd vorgenannten Bestimmung ist, ebenso wie iSd Ausschlußtatbestandes des Artikel 7 Punkt 9 Punkt 3, der AHVB 1978, eine bewußte und gewollte auf einen bestimmten Zweck abgestellte, nicht nur zufällige Einwirkung auf eine Sache zu verstehen. Es genügt zwar, daß gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewußt und gewollt durchgeführt wird. Ein solcher Zusammenhang wurde aber von der beweispflichtigen beklagten Partei nicht bewiesen vergleiche VersR 1991, 1093 = RdW 1992, 16).
Gemäß Art. 7 P 8.1. AHVB 1986 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an "Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung". Tatsächlich traf den Kläger im Rahmen der von ihm übernommenen Lackierungsarbeiten eine Verwahrungspflicht als Nebenverpflichtung zu diesem Werkvertrag (vgl. Schubert in Rummel ABGB2 § 960 Rz 3 mwN). Dem Wortlaut der Bedingung nach wäre dieser Ausschlußtatbestand daher gegeben. Nach neuerer Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich wie Verträge, demnach nach §§ 914 f ABGB auszulegen (VR 1991/231 mwN). Daraus folgt, daß die Auslegung am Maßstab eines verständigen, durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen ist (vgl. VR 1990/182, VR 1991/231 mwN). Daß mit den Worten "...und sei dies auch nur im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung" jeglicher Versicherungsschutz im Betrieb ausgeschlossen wird, trifft zwar nicht zu, weil ein solcher für Haftpflichtfälle auf Vorfälle mit Personen, die mit dem Unternehmer keinen Werkvertrag abschließen, sei es, daß sie den Betrieb als potentielle Kunden oder als Besucher oder als Geschäftspartner aufsuchen, immer noch gegeben wäre. Unter dem Gesichtspunkt der Lebenserfahrung würde jedoch damit der Versicherungsschutz auf Ausnahmsfälle eingeschränkt. Von ihrer Häufigkeit her beurteilt, ereignen sich Haftpflichtfälle wohl überwiegend an eingestellten Gegenständen, die entweder auf ihre Bearbeitung warten oder nach ihrer Fertigstellung von Kunden abgeholt werden sollen. Die deutsche Betriebshaftpflichtversicherung kennt diesen speziellen Ausschlußtatbestand nicht, nach den dortigen Versicherungsbedingungen sind Haftpflichtfälle an aufgrund eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages Sachen sehr wohl Gegenstand des Versicherungsschutzes (vgl. Wussow AHB6 317 f; Prölss-Martin VVG24, 955). Auch nach den deutschenGemäß Artikel 7, P 8.1. AHVB 1986 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an "Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung". Tatsächlich traf den Kläger im Rahmen der von ihm übernommenen Lackierungsarbeiten eine Verwahrungspflicht als Nebenverpflichtung zu diesem Werkvertrag vergleiche Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 960, Rz 3 mwN). Dem Wortlaut der Bedingung nach wäre dieser Ausschlußtatbestand daher gegeben. Nach neuerer Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich wie Verträge, demnach nach Paragraphen 914, f ABGB auszulegen (VR 1991/231 mwN). Daraus folgt, daß die Auslegung am Maßstab eines verständigen, durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen ist vergleiche VR 1990/182, VR 1991/231 mwN). Daß mit den Worten "...und sei dies auch nur im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung" jeglicher Versicherungsschutz im Betrieb ausgeschlossen wird, trifft zwar nicht zu, weil ein solcher für Haftpflichtfälle auf Vorfälle mit Personen, die mit dem Unternehmer keinen Werkvertrag abschließen, sei es, daß sie den Betrieb als potentielle Kunden oder als Besucher oder als Geschäftspartner aufsuchen, immer noch gegeben wäre. Unter dem Gesichtspunkt der Lebenserfahrung würde jedoch damit der Versicherungsschutz auf Ausnahmsfälle eingeschränkt. Von ihrer Häufigkeit her beurteilt, ereignen sich Haftpflichtfälle wohl überwiegend an eingestellten Gegenständen, die entweder auf ihre Bearbeitung warten oder nach ihrer Fertigstellung von Kunden abgeholt werden sollen. Die deutsche Betriebshaftpflichtversicherung kennt diesen speziellen Ausschlußtatbestand nicht, nach den dortigen Versicherungsbedingungen sind Haftpflichtfälle an aufgrund eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages Sachen sehr wohl Gegenstand des Versicherungsschutzes vergleiche Wussow AHB6 317 f; Prölss-Martin VVG24, 955). Auch nach den deutschen
Betriebshaftpflichtversicherungsbedingungen ist das Unternehmerrisiko nicht versicherbar. Apathy (JBl. 1987, 69 ff) führt zu Art. 7 P 8.1. AHVB zutreffend aus, daß die Anmietung, Pachtung und das Leasen von Gegenständen nur eine Verschiebung des Unternehmerrisikos auf in fremdem Eigentum stehende Gegenstände darstellt. Anstelle eigener Sachen wird der Unternehmensgegenstand mit dazu angeschafften fremden Gegenständen ausgeführt. Klar erscheint das Unternehmerrisiko beim Verwahrer, dessen Unternehmertätigkeit eben nur darin besteht. Die Verwandtschaft mit der dieses Unternehmerrisiko ausschließenden Tätigkeitsklausel wird hier besonders augenfällig. Apathy wendet sich in seinen Ausführungen allerdings nicht gegen die Anwendbarkeit der zitierten Klausel des Inhalts ".... und sei dies auch nur im Zuge der Verwahrung im Rahmen einer Nebenverpflichtung". Seine zuvor zitierte Argumentation zu den davor genannten Ausschlußtatbeständen, nämlich daß gemietete, geleaste oder gepachtete Gegenstände gleich der Willkür des Benützers unterliegen wie eine Sache, die in seinem Eigentum steht und damit auch die mit dem Verbrauch verbundene erhöhte Gefahr mit sich bringt, verfängt aber bei einer nur aus Anlaß einer Bearbeitung in Verwahrung gegebenen Sache nicht. Im Vordergrund der als Nebenverpflichtung übernommenen Verwahrung steht deren meist sehr kurzfristige Sicherstellung bis oder nach vollendeter Bearbeitung, beides erstreckt sich auf relativ kurze Zeiträume, die keinen sinnvollen Einsatz des zu bearbeitenden Gutes zugunsten des Betriebes zulassen. Ein Vergleich mit gemieteten, geleasten oder ausschließlich in Verwahrung gegebenen Sachen und der mit diesen Vorgängen ausgelösten erhöhten Einsatzgefahr ist daher nicht möglich. Anders wäre nur der Fall zu beurteilen, wenn nach durchgeführter Bearbeitung der Besteller den Unternehmer ersucht, den bearbeiteten Gegenstand noch einige Zeit weiter bei sich aufzubewahren. Hier ist die Bearbeitung abgeschlossen und wird ein neues Vertragsverhältnis begonnen, das einen eigenständigen Inhalt hat, gleichgültig, ob es nun entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt (vgl. Wussow AHB6, 359 f).Betriebshaftpflichtversicherungsbedingungen ist das Unternehmerrisiko nicht versicherbar. Apathy (JBl. 1987, 69 ff) führt zu Artikel 7, P 8.1. AHVB zutreffend aus, daß die Anmietung, Pachtung und das Leasen von Gegenständen nur eine Verschiebung des Unternehmerrisikos auf in fremdem Eigentum stehende Gegenstände darstellt. Anstelle eigener Sachen wird der Unternehmensgegenstand mit dazu angeschafften fremden Gegenständen ausgeführt. Klar erscheint das Unternehmerrisiko beim Verwahrer, dessen Unternehmertätigkeit eben nur darin besteht. Die Verwandtschaft mit der dieses Unternehmerrisiko ausschließenden Tätigkeitsklausel wird hier besonders augenfällig. Apathy wendet sich in seinen Ausführungen allerdings nicht gegen die Anwendbarkeit der zitierten Klausel des Inhalts ".... und sei dies auch nur im Zuge der Verwahrung im Rahmen einer Nebenverpflichtung". Seine zuvor zitierte Argumentation zu den davor genannten Ausschlußtatbeständen, nämlich daß gemietete, geleaste oder gepachtete Gegenstände gleich der Willkür des Benützers unterliegen wie eine Sache, die in seinem Eigentum steht und damit auch die mit dem Verbrauch verbundene erhöhte Gefahr mit sich bringt, verfängt aber bei einer nur aus Anlaß einer Bearbeitung in Verwahrung gegebenen Sache nicht. Im Vordergrund der als Nebenverpflichtung übernommenen Verwahrung steht deren meist sehr kurzfristige Sicherstellung bis oder nach vollendeter Bearbeitung, beides erstreckt sich auf relativ kurze Zeiträume, die keinen sinnvollen Einsatz des zu bearbeitenden Gutes zugunsten des Betriebes zulassen. Ein Vergleich mit gemieteten, geleasten oder ausschließlich in Verwahrung gegebenen Sachen und der mit diesen Vorgängen ausgelösten erhöhten Einsatzgefahr ist daher nicht möglich. Anders wäre nur der Fall zu beurteilen, wenn nach durchgeführter Bearbeitung der Besteller den Unternehmer ersucht, den bearbeiteten Gegenstand noch einige Zeit weiter bei sich aufzubewahren. Hier ist die Bearbeitung abgeschlossen und wird ein neues Vertragsverhältnis begonnen, das einen eigenständigen Inhalt hat, gleichgültig, ob es nun entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt vergleiche Wussow AHB6, 359 f).
Schließt ein Unternehmen eine Betriebshaftpflichtversicherung, die mit den Worten übertitelt ist "Versichert ist (sind) die Abwehr oder Befriedigung von Schadenersatzforderungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb" ohne nähere Aufklärung über das damit versicherte Risiko ab, so versteht ein verständiger Versicherungsnehmer darunter nicht nur die Abwehr von einer Minderzahl von Haftpflichtfällen, die sich mit zufälligen oder das Betriebsgelände nur betretenden Personen ereignen, sondern entspricht es vielmehr der Verkehrsauffassung, daß er auch die viel häufigeren Beschädigungen an zur Bearbeitung übernommener eingestellter und gerade nicht bearbeiteter Sachen versichert wissen will. Ein Ausschluß der letztgenannten Haftpflichtfälle aus dem Versicherungsschutz ist vom Tätigkeitsbereich des Unternehmers her beurteilt, derart bedeutend, daß er sich in Kenntnis dieses speziellen Ausschlußtatbsetandes bei Versicherungsabschluß zweifellos überlegen wird, ob er dennoch die vorliegende Betriebshaftpflichtversicherung abschließt, weil sie ja nur einen Bruchteil dessen bietet, was er versichert wissen will. Will eine Versicherung dennoch diese Einschränkung dieses Versicherungsschutzes, so hätte sie den Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, um ihm den wahren Umfang dieser Bestimmung klarzumachen. Während die im Ausschlußtatbestand des Art 7 P 8.1 der AHVB verwendeten Worte "Vermietung, Verpachtung, Leasing und Verwahrung" bei einem Laien durchaus den Eindruck hervorrufen können, daß damit der Einsatz der Betriebsmittel und sohin das nicht versicherbare Unternehmerrisiko erfaßt werden soll, setzt der im folgenden Halbsatz mit den Worten "... sei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung" umschriebene weitere Ausschlußtatbestand ein ganz anderes Verständnis voraus, das im Zusammenhang mit den erstgenannten Ausschlußtatbeständen vom durchschnittlichen juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer nicht erfaßt werden kann. Grundsätzlich kann von einem Laien nicht erwartet werden, daß er sich bei Abschluß eines Versicherungsvertrages entscheidende Gedanken darüber macht, was vom Versicherungsschutz übrig bleibt, solange ihm nicht erkennbar gemacht wird, daß die von ihm als Betriebshaftpflicht gewünschte Risikenabdeckung größtentelis ausgeschlossen sein soll. Daß nach der zivilrechtlichen Lehre die Verwahrung als eine "Nebenpflicht" des Unternehmers bezeichnet wird, spielt hier keine Rolle, weil dies dem juristischen Laien nicht bekannt sein muß. Maßgebend für die Auslegung von Versicherungsbedingungen ist aber das beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer und nicht bei Juristen vorauszusetzende Verständnis. Die Auslegungsregeln für allgemeine Versicherungsbedingungen gebieten daher die Reduktion des Versicherungsausschlusses "im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung" auf die in diesem Punkt vorgenannten Rechtsverhältnisse, ansonsten die grundsätzliche Zusage der Gewährung von Versicherungsschutz laut Art. 1 der AHVB dermaßen durchlöchert würde, daß sie praktisch als inhaltsleer anzusehen wären (vgl. SZ 61/80).Schließt ein Unternehmen eine Betriebshaftpflichtversicherung, die mit den Worten übertitelt ist "Versichert ist (sind) die Abwehr oder Befriedigung von Schadenersatzforderungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb" ohne nähere Aufklärung über das damit versicherte Risiko ab, so versteht ein verständiger Versicherungsnehmer darunter nicht nur die Abwehr von einer Minderzahl von Haftpflichtfällen, die sich mit zufälligen oder das Betriebsgelände nur betretenden Personen ereignen, sondern entspricht es vielmehr der Verkehrsauffassung, daß er auch die viel häufigeren Beschädigungen an zur Bearbeitung übernommener eingestellter und gerade nicht bearbeiteter Sachen versichert wissen will. Ein Ausschluß der letztgenannten Haftpflichtfälle aus dem Versicherungsschutz ist vom Tätigkeitsbereich des Unternehmers her beurteilt, derart bedeutend, daß er sich in Kenntnis dieses speziellen Ausschlußtatbsetandes bei Versicherungsabschluß zweifellos überlegen wird, ob er dennoch die vorliegende Betriebshaftpflichtversicherung abschließt, weil sie ja nur einen Bruchteil dessen bietet, was er versichert wissen will. Will eine Versicherung dennoch diese Einschränkung dieses Versicherungsschutzes, so hätte sie den Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, um ihm den wahren Umfang dieser Bestimmung klarzumachen. Während die im Ausschlußtatbestand des Artikel 7, P 8.1 der AHVB verwendeten Worte "Vermietung, Verpachtung, Leasing und Verwahrung" bei einem Laien durchaus den Eindruck hervorrufen können, daß damit der Einsatz der Betriebsmittel und sohin das nicht versicherbare Unternehmerrisiko erfaßt werden soll, setzt der im folgenden Halbsatz mit den Worten "... sei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung" umschriebene weitere Ausschlußtatbestand ein ganz anderes Verständnis voraus, das im Zusammenhang mit den erstgenannten Ausschlußtatbeständen vom durchschnittlichen juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer nicht erfaßt werden kann. Grundsätzlich kann von einem Laien nicht erwartet werden, daß er sich bei Abschluß eines Versicherungsvertrages entscheidende Gedanken darüber macht, was vom Versicherungsschutz übrig bleibt, solange ihm nicht erkennbar gemacht wird, daß die von ihm als Betriebshaftpflicht gewünschte Risikenabdeckung größtentelis ausgeschlossen sein soll. Daß nach der zivilrechtlichen Lehre die Verwahrung als eine "Nebenpflicht" des Unternehmers bezeichnet wird, spielt hier keine Rolle, weil dies dem juristischen Laien nicht bekannt sein muß. Maßgebend für die Auslegung von Versicherungsbedingungen ist aber das beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer und nicht bei Juristen vorauszusetzende Verständnis. Die Auslegungsregeln für allgemeine Versicherungsbedingungen gebieten daher die Reduktion des Versicherungsausschlusses "im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung" auf die in diesem Punkt vorgenannten Rechtsverhältnisse, ansonsten die grundsätzliche Zusage der Gewährung von Versicherungsschutz laut Artikel eins, der AHVB dermaßen durchlöchert würde, daß sie praktisch als inhaltsleer anzusehen wären vergleiche SZ 61/80).
Da sich sohin die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes als zutreffend erweist, war der Revision der beklagten Partei ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.