Rechtssatz RS0081689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081689
Entscheidungsdatum
25.09.2023
Norm
AHVB Art7 Pkt2
VersVG §152
Rechtssatz
Die Formulierung dieser Bestimmung stellt klar, dass der Täter den Schaden zumindestens bedingt vorsätzlich zufügen muss, um diesen Ausschlusstatbestand zu verwirklichen. Bewusste Fahrlässigkeit reicht dazu nicht aus. Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 6/92
Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 6/92
Veröff: JBl 1992,717 = VersR 1993,511
- 7 Ob 9/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 9/95
Auch; nur: Die Formulierung dieser Bestimmung stellt klar, dass der Täter den Schaden zumindestens bedingt vorsätzlich zufügen muss, um diesen Ausschlusstatbestand zu verwirklichen. (T1)
- 7 Ob 174/99k
Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 174/99k
Vgl; Beisatz: Hier: § 152 VersVG (T2)
- 7 Ob 141/00m
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 141/00m
nur: Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage. (T3)
Beisatz: Ob der Haftpflichtversicherte eine bestimmte Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist. (T4)
- 7 Ob 286/04s
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 286/04s
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vorliegen des Risikoausschlusses nach Art 7.2.2.1 AHVB 1986, weil behandelnder Arzt Zellabstriche zur zytologischen Untersuchung in dem Wissen, dass eine solche Untersuchung der Früherkennung von Krebserkrankungen dient und nicht ersetzbar ist, nicht weiterleitete. (T5)
- 7 Ob 213/07k
Entscheidungstext OGH 29.10.2007 7 Ob 213/07k
Beis wie T4
- 7 Ob 99/13d
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 99/13d
nur T1; nur T3
- 17 Ob 15/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 17 Ob 15/23i
nur: Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081689
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19920521_OGH0002_0070OB00006_9200000_001