Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Vorliegen vom Berufungsgericht bereits verneint wurden, können nicht zum Gegenstand der Revision gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).
Das Berufungsgericht und der Revisionswerber übersehen, dass sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach mit Art 7.2 AHVB 1986 auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0081689, RS0081692, RS0081721, RS0087592, RS0087591, RS0111246). Dabei wurde bereits Stellung dazu genommen, dass parallel zu § 152 VersVG Art 7.2 AHVB 1986 den Versicherungsschutz für Schäden ausschließt, die der Versicherte rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz wird im Punkt 2.1 die Inkaufnahme des Schadens, der als Folge einer Handlung und Unterlassung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, gleichgestellt. Im Punkt 2.2 wird darüber hinaus (nicht mehr dem Modell des § 152 VersVG entsprechend) dem Vorsatz die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten ebenfalls gleichgestellt (7 Ob 553/98g, 7 Ob 9/95). Gemeinsam ist diesen beiden Bestimmungen, dass sich das Bedenken und der Beschluss des Versicherungsnehmers nicht auf den Schadenserfolg selbst, sondern nur auf einen diesem Erfolg vorgelagerten Umstand beziehen muss, der im Fall von Punkt 2.1 eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen kann, wobei bei Punkt 2.2 nicht die Inkaufnahme des Schadenseintritts durch den Versicherungsnehmer erforderlich ist, da für den Risikoausschluss bereits das positive Wissen von der Mangelhaftigkeit und Schädlichkeit der von ihm erbrachten Leistung ausreicht (5 Ob 353/98g, 7 Ob 9/95, 7 Ob 204/04g).Das Berufungsgericht und der Revisionswerber übersehen, dass sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach mit Artikel 7 Punkt 2, AHVB 1986 auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0081689, RS0081692, RS0081721, RS0087592, RS0087591, RS0111246). Dabei wurde bereits Stellung dazu genommen, dass parallel zu Paragraph 152, VersVG Artikel 7 Punkt 2, AHVB 1986 den Versicherungsschutz für Schäden ausschließt, die der Versicherte rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz wird im Punkt 2.1 die Inkaufnahme des Schadens, der als Folge einer Handlung und Unterlassung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, gleichgestellt. Im Punkt 2.2 wird darüber hinaus (nicht mehr dem Modell des Paragraph 152, VersVG entsprechend) dem Vorsatz die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten ebenfalls gleichgestellt (7 Ob 553/98g, 7 Ob 9/95). Gemeinsam ist diesen beiden Bestimmungen, dass sich das Bedenken und der Beschluss des Versicherungsnehmers nicht auf den Schadenserfolg selbst, sondern nur auf einen diesem Erfolg vorgelagerten Umstand beziehen muss, der im Fall von Punkt 2.1 eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen kann, wobei bei Punkt 2.2 nicht die Inkaufnahme des Schadenseintritts durch den Versicherungsnehmer erforderlich ist, da für den Risikoausschluss bereits das positive Wissen von der Mangelhaftigkeit und Schädlichkeit der von ihm erbrachten Leistung ausreicht (5 Ob 353/98g, 7 Ob 9/95, 7 Ob 204/04g).
Ausgehend davon liegt schon der Risikoausschluss vom Versicherungsschutz nach Art 7.2.2.1 vor, da der Kläger wusste, dass der Sinn des Zellabstriches der Früherkennung von Krebserkrankungen dient und die zytologische Untersuchung durch nichts ersetzt werden kann, und trotzdem nur die Abstriche bei seinen Patientinnen vornahm, dies auch der Krankenkasse gegenüber verrechnete, aber dennoch diese keiner zytologischen Untersuchung zuführte. Damit nahm er bewusst in Kauf, dass die Krebsfrüherkennung bei seinen Patientinnen eben nicht erfolgt und Erkrankungen nicht frühzeitig erkannt werden. Im übrigen hält sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass sein Verhalten jedenfalls den Ausschluss vom Versicherungsschutz nach Art 7. 2.2.2 AHVB 1986 bewirkt, im Rahmen der oben dargelegten Rechtsprechung. Für diesen Ausschluss genügt es, wie bereits dargelegt, dass Kenntnis über die Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit des Verhaltens besteht. Die Vorinstanzen haben genau das festgestellt. Da der Kläger in der Lage war, sein Verhalten jedenfalls in der krankheitsfreien Zeitspanne zu ändern, d.h. die Abstriche an ein Labor weiterzuleiten, liegen keine sekundären Feststellungsmängel vor.Ausgehend davon liegt schon der Risikoausschluss vom Versicherungsschutz nach Artikel 7 Punkt 2 Punkt 2 Punkt eins, vor, da der Kläger wusste, dass der Sinn des Zellabstriches der Früherkennung von Krebserkrankungen dient und die zytologische Untersuchung durch nichts ersetzt werden kann, und trotzdem nur die Abstriche bei seinen Patientinnen vornahm, dies auch der Krankenkasse gegenüber verrechnete, aber dennoch diese keiner zytologischen Untersuchung zuführte. Damit nahm er bewusst in Kauf, dass die Krebsfrüherkennung bei seinen Patientinnen eben nicht erfolgt und Erkrankungen nicht frühzeitig erkannt werden. Im übrigen hält sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass sein Verhalten jedenfalls den Ausschluss vom Versicherungsschutz nach Artikel 7, 2.2.2 AHVB 1986 bewirkt, im Rahmen der oben dargelegten Rechtsprechung. Für diesen Ausschluss genügt es, wie bereits dargelegt, dass Kenntnis über die Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit des Verhaltens besteht. Die Vorinstanzen haben genau das festgestellt. Da der Kläger in der Lage war, sein Verhalten jedenfalls in der krankheitsfreien Zeitspanne zu ändern, d.h. die Abstriche an ein Labor weiterzuleiten, liegen keine sekundären Feststellungsmängel vor.
Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht, weshalb die Revision zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.