Rechtssatz RS0111246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111246
Entscheidungsdatum
16.02.2005
Norm
AHVB 1986 Art7 Pkt2.2
Rechtssatz
In Punkt 7.2.2 AHVB wird dem Vorsatz die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten gleichgestellt; die Inkaufnahme des Schadenseintrittes durch den Versicherungsnehmer ist nicht erforderlich. Für den Risikoausschluß reicht bereits sein positives Wissen von der Mangelhaftigkeit und Schädlichkeit der von ihm hergestellten oder gelieferten Waren oder Leistungen aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111246
Dokumentnummer
JJR_19981223_OGH0002_0070OB00353_98G0000_001