Begründung:
Über das Vermögen der Bauunternehmung Dipl.-Ing. Robert B***** Gesellschaft mbH wurde während des anhängigen Verfahrens zu ***** des Handelsgerichtes Wien am 12. 3. 1996 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Dieser stellte nach der Unterbrechung des Verfahrens einen Fortsetzungsantrag. Die Dipl.-Ing. Robert B***** Gesellschaft mbH hat bei der beklagten Partei eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, der die AHVB 1986 sowie die EHVB 1986 zugrundeliegen.
Artikel 7 der AHVB 1986 lautet auszugsweise:
"Ausschlüsse vom Versicherungsschutz.
Unter die Versicherung gemäß Artikel 1 fallen insbesondere nicht:
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
1.2 Ansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen...
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben.
Dem Vorsatz wird gleichgehalten
2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden mußte, jedoch in Kauf genommen wurde (zB im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);
2.2. die Kenntnis der Mangelhaftigkeit od. Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten."
Die Dipl.-Ing. Robert B***** GesmbH war mit der Durchführung von Umbauarbeiten des Hauses ***** beauftragt worden. Am 13. 11. 1991 stürzte ein Großteil dieses Hauses in die davor im Vorgarten ausgehobene Baugrube. Dem lag folgende Vorgeschichte zugrunde: Zur Vorbereitung der Bauarbeiten führte der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin eine Begehung der Baustelle in Anwesenheit eines nicht näher bekannten Statikers und des Poliers durch. Eine statische Berechnung liegt nicht vor bzw wurde nicht erstellt. Das in Ziegelbauweise errichtete Altgebäude war auf Grund der Baugeschichte nicht besonders bündig. Diese Baugeschichte wurde nicht beachtet. Statt dessen ordnete der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin aus Zeit- und Kostengründen eine "geschätzte" Pölzung an. Es wurde nicht abschnittsweise untergraben und gepölzt, sondern in einem ausgehoben, wobei es zu einer Niveauabsenkung um ca 2 m kam.
Eine vor Durchführung der Pölzung bzw der Abgrabung ordnungsgemäß erstellte Statik hätte Auskunft über die Beschaffenheit des Bodens und das dementsprechend erforderliche Pölzungsausmaß gegeben.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht noch aus: "..., daß der verantwortliche Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ... aufgrund seines Ausbildungsstandes wußte, daß eine Statik einzuholen war, um überhaupt beurteilen zu können, wie zu pölzen ist und dies unterlassen hat. Er hat dabei vorsätzlich (bedingter Vorsatz) im Sinne der zitierten allgemeinen Bedingungen gehandelt, nämlich dadurch, daß er offensichtlich aus Kostenersparungs- oder Zeitgründen (richtig die Einholung eines) Statikgutachtens unterlassen hat. Dieses ließ ihn daher nicht erkennen, wie er wirklich zu pölzen hatte, die Folge war eine unsachgemäße Pölzung."
Die klagende Partei begehrt von der Beklagten die Zahlung von S 3 Mio sA. Zum Zweck der Herstellung der unterirdischen Bauflächen sei die Abgrabung des Vorgartens auf etwa 1,8 bis 2 m unter das Niveau des Kellergeschoßes des Altgebäudes notwendig gewesen. Da die Fundamente des Baubestandes nicht bis in diese Tiefe gereicht hätten, sei eine Unterfangung erforderlich gewesen. Sie habe die nach den Regeln der Technik dafür notwendigen Sicherungsmaßnahmen - Pölzung und abschnittsweiser Aushub - ordnungsgemäß durchgeführt. Trotzdem sei nach Abschluß der Aushubarbeiten das Haus in die Baugrube gestürzt. Die Beklagte verweigere die Deckung dieses Schadens mit der unrichtigen Behauptung, die Gemeinschuldnerin habe unsachgemäß gepölzt.
Die beklagte Versicherung beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Gemeinschuldnerin sei entgegen allen Regeln der Technik bei ihren Aushubarbeiten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen. Sie habe weder - wie von der Baubehörde verlangt - die Abgrabung abschnittsweise durchgeführt, noch für die erforderliche Pölzung gesorgt. Aus diesem Grund sei das Gebäude unmittelbar nach Abschluß der Aushubarbeiten in die Baugrube gestürzt. Die eingesetzten Arbeiter hätten ihre Tätigkeit nach den ausdrücklichen Weisungen des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin ausgeübt. Der Versicherungsfall sei daher durch eine Handlung oder Unterlassung der Versicherungsnehmerin herbeigeführt worden, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, jedoch in Kauf genommen worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die unterlassene Einholung eines Statikgutachtens habe zur Verkennung der notwendigen Pölzungsmaßnahmen durch die Gemeinschuldnerin geführt. Die unsachgemäße Pölzung habe dann den Einsturz des Gebäudes zur Folge gehabt. Die klagende Partei habe nicht bewiesen, daß sie an der unterlassenen Einholung eines Statikgutachtens kein Verschulden treffe. Da bei ihrem Geschäftsführer aufgrund seines Ausbildungsstandes vorauszusetzen sei, daß er die Notwendigkeit der Einholung einer Statik erkannt habe, habe er zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt, sodaß ein Befreiungstatbestand nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen zugunsten der Beklagten bestehe.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung, sieht man von einer in Rechtskraft erwachsenen Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens ab und gab dem Klagebegehren statt. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Die beklagte Versicherung habe nicht bewiesen, daß der frühere Geschäftsführer der klagenden Partei bei Anordnung der, wie sich später gezeigt habe, untauglichen Pölzung, einen allfälligen Schadenseintritt in Kauf genommen habe. Die Beurteilung dieser Frage sei der Tatfrage zuzuordnen. Selbst wenn man von der erstgerichtlichen Annahme ausgehe, der frühere Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe gewußt, daß eine Statik notwendig sei, so schlössen die erstgerichtlichen Feststellungen einen Vorsatz in bezug auf den Schadenseintritt aus. Die Gemeinschuldnerin habe nicht gegen "Vorschriften", sondern nur gegen die Regeln der Baukunst verstoßen. Darüberhinaus habe sich die Beklagte nur auf den Risikoausschluß nach Art 7.2.1 der AHVB berufen. Da somit bedingt vorsätzliche Schadensherbeiführung nicht feststellbar gewesen sei, bestehe der Deckungsanspruch der Gemeinschuldnerin zu Recht.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung, sieht man von einer in Rechtskraft erwachsenen Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens ab und gab dem Klagebegehren statt. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Die beklagte Versicherung habe nicht bewiesen, daß der frühere Geschäftsführer der klagenden Partei bei Anordnung der, wie sich später gezeigt habe, untauglichen Pölzung, einen allfälligen Schadenseintritt in Kauf genommen habe. Die Beurteilung dieser Frage sei der Tatfrage zuzuordnen. Selbst wenn man von der erstgerichtlichen Annahme ausgehe, der frühere Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe gewußt, daß eine Statik notwendig sei, so schlössen die erstgerichtlichen Feststellungen einen Vorsatz in bezug auf den Schadenseintritt aus. Die Gemeinschuldnerin habe nicht gegen "Vorschriften", sondern nur gegen die Regeln der Baukunst verstoßen. Darüberhinaus habe sich die Beklagte nur auf den Risikoausschluß nach Artikel 7 Punkt 2 Punkt eins, der AHVB berufen. Da somit bedingt vorsätzliche Schadensherbeiführung nicht feststellbar gewesen sei, bestehe der Deckungsanspruch der Gemeinschuldnerin zu Recht.
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt.