Entscheidungsgründe:
Adelheid W***** (im Folgenden Versicherungsnehmerin) hat für ihre Eigentumswohnung in W*****, F*****straße 6, bei der klagenden Partei eine Haushaltsversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH) 1989 zugrundeliegen.
Deren für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung lautet:
Art 11Artikel 11
Welche Personen sind mitversichert?
Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
...
3.) von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.
Die Versicherungsnehmerin lebt in Holland und kommt nur etwa 8 Mal im Jahr für ein bis zwei Wochen nach W*****. In der übrigen Zeit lässt sie häufig Gäste in ihrer 180 m2 großen, aus fünf Zimmern und zwei Badezimmern bestehenden Wohnung wohnen. Mit dem Beklagten hatte sie, als dieser noch Student war, eine Vereinbarung getroffen, wonach er sich in ihrer Abwesenheit um die Wohnung zu kümmern hatte und dafür ein Zimmer und ein Kabinett, die Küche sowie eines der beiden Badezimmer und die Toilette benützen durfte. Zu den Aufgaben des Beklagten gehörte ua auch, nach der Abreise von Gästen die von diesen benützte Tisch- und Bettwäsche mit der in einem der Badezimmer befindlichen Waschmaschine zu waschen.
In der Nacht vom 2. auf den 3. 10. 1998 nahm der Beklagte die Waschmaschine in Betrieb, um damit von Gästen der Versicherungsnehmerin benützte Wäsche zu waschen. Der Beklagte war am 1. 10. 1998 von einem Trekking-Aufenthalt aus Bolivien heimgekehrt, hatte seine eigene Wäsche aber bei seiner Mutter gelassen. Er führte mehrere Waschgänge durch und schlief schließlich in seinem Zimmer vor dem Fernsehgerät ein. Erst am Morgen entdeckte man, dass Wasser aus der Waschmaschine ausgetreten war, wodurch in zwei darunterliegenden Wohnungen Schäden von insgesamt S 94.090,-- entstanden.
Die klagende Partei, die den Geschädigten S 94.090,-- bezahlt hat, begehrt diesen Betrag vom Beklagten im Regressweg ersetzt.
Der Beklagte wendete - soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich - ein, gemäß Art 11 Z 3 ABH 1989 mitversichert und daher nicht regresspflichtig zu sein.Der Beklagte wendete - soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich - ein, gemäß Artikel 11, Ziffer 3, ABH 1989 mitversichert und daher nicht regresspflichtig zu sein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagte sei nach Art 11 Z 3 ABH mitversichert gewesen, weil er eine für die Versicherungsnehmerin häuslichen Arbeiten verrichtet habe. Dass er dies gefälligkeitshalber getan habe, sei zu verneinen, weil dafür die Unentgeltlichkeit charakteristisch sei, dem Beklagten aber für seine Arbeiten ein Zimmer und ein Kabinett etc überlassen worden sei. Die Vereinbarung zwischen der Wohnungsinhaberin und dem Beklagten könne weder als Dienstvertrag iSd §§ 1151 ff ABGB, noch als Bestandvertrag qualifiziert werden, sondern es handle sich um einen beide Vertragstypen beinhaltenden gemischten Vertrag. Ob auch ein solcher unter den Begriff "Arbeitsvertrag" des Art 11 Z 3 ABH 1989 falle, bleibe unklar. Der Wortlaut des Art 11 Z 3 ABH 1989 schließe gemischte Verträge nicht aus. Da nach der Rechtsprechung Unklarheiten bei der Auslegung zu Lasten des Versicherers gingen, sei der Begriff Arbeitsvertrag möglichst weit auszulegen, sodass er auch die Vereinbarung zwischen der Wohnungsinhaberin und dem Beklagten umfasse. Dies entspreche auch dem einem objektiven Beobachter erkennbaren Zweck der Bestimmung, die Versicherung auf Personen auszudehnen, die sich im Auftrag des Versicherungsnehmers im versicherten Haushalt aufhalten, um dort für den Versicherungsnehmer häusliche Arbeiten zu verrichten.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagte sei nach Artikel 11, Ziffer 3, ABH mitversichert gewesen, weil er eine für die Versicherungsnehmerin häuslichen Arbeiten verrichtet habe. Dass er dies gefälligkeitshalber getan habe, sei zu verneinen, weil dafür die Unentgeltlichkeit charakteristisch sei, dem Beklagten aber für seine Arbeiten ein Zimmer und ein Kabinett etc überlassen worden sei. Die Vereinbarung zwischen der Wohnungsinhaberin und dem Beklagten könne weder als Dienstvertrag iSd Paragraphen 1151, ff ABGB, noch als Bestandvertrag qualifiziert werden, sondern es handle sich um einen beide Vertragstypen beinhaltenden gemischten Vertrag. Ob auch ein solcher unter den Begriff "Arbeitsvertrag" des Artikel 11, Ziffer 3, ABH 1989 falle, bleibe unklar. Der Wortlaut des Artikel 11, Ziffer 3, ABH 1989 schließe gemischte Verträge nicht aus. Da nach der Rechtsprechung Unklarheiten bei der Auslegung zu Lasten des Versicherers gingen, sei der Begriff Arbeitsvertrag möglichst weit auszulegen, sodass er auch die Vereinbarung zwischen der Wohnungsinhaberin und dem Beklagten umfasse. Dies entspreche auch dem einem objektiven Beobachter erkennbaren Zweck der Bestimmung, die Versicherung auf Personen auszudehnen, die sich im Auftrag des Versicherungsnehmers im versicherten Haushalt aufhalten, um dort für den Versicherungsnehmer häusliche Arbeiten zu verrichten.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Die Zuordnung der der zum Schaden führenden Tätigkeit des Beklagten zugrundeliegenden Vereinbarung zu einem bestimmten Vertragstypus könne dahingestellt bleiben. Art 11 Z 3 ABH 1989 könne nämlich nur so verstanden werden, dass neben dem Versicherungsnehmer auch Personen versichert seien, die auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung oder bloß aus Gefälligkeit häusliche Arbeiten für den Versicherungsnehmer verrichteten. Erkennbarer Zweck der Bestimmung sei die Versicherung solcher Schäden, die durch häusliche Arbeiten für den Versicherungsnehmer (also an dessen Stelle) verursacht würden, unabhängig davon, ob diese Arbeiten auf Grund vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer gegen Entgelt in welcher Form auch immer oder boß aus Gefälligkeit erbracht würden. Ob den Arbeiten ein Mietvertrag, Werkvertrag oder Dienstvertrag zugrundeliege, sei daher ohne Bedeutung. Stellte man den in Art 11 Z 3 ABH 1989 gewählten Begriff Arbeitsvertrag dem in den §§ 1151 ff ABGB geregelten Dienstvertrag gleich, wäre nur eine Person, die gegen Bezahlung für den Versicherungsnehmer arbeitet, mitversichert, nicht aber jemand, dem als Entgelt für die Arbeiten eine Wohnung überlassen werde. Eine derartige Differenzierung wäre für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer unverständlich und entspreche nicht dem einem objektiven Beobachter erkennbaren Zweck. Die durch die Wahl des Begriffes "Arbeitsvertrag" anstelle des Begriffes "Vertrag" geschaffene Unklarheit gehe zu Lasten des Versicherers. Der Begriff Arbeitsvertrag in Art 11 Z 3 ABH 1989 sei also weit auszulegen und umfasse auch die Vereinbarung des Beklagten mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Soweit der Beklagte für die Versicherungsnehmerin häusliche Arbeiten verrichtet, also deren Wäsche bzw die Wäsche ihrer Gäste in der Waschmaschine gewaschen habe, sei er auch dann, wenn ihm als Entgelt dafür zwei Räume in der Wohnung überlassen wurden, eine mitversicherte Person gemäß Art 11 Z 3 ABH 1989.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Die Zuordnung der der zum Schaden führenden Tätigkeit des Beklagten zugrundeliegenden Vereinbarung zu einem bestimmten Vertragstypus könne dahingestellt bleiben. Artikel 11, Ziffer 3, ABH 1989 könne nämlich nur so verstanden werden, dass neben dem Versicherungsnehmer auch Personen versichert seien, die auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung oder bloß aus Gefälligkeit häusliche Arbeiten für den Versicherungsnehmer verrichteten. Erkennbarer Zweck der Bestimmung sei die Versicherung solcher Schäden, die durch häusliche Arbeiten für den Versicherungsnehmer (also an dessen Stelle) verursacht würden, unabhängig davon, ob diese Arbeiten auf Grund vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer gegen Entgelt in welcher Form auch immer oder boß aus Gefälligkeit erbracht würden. Ob den Arbeiten ein Mietvertrag, Werkvertrag oder Dienstvertrag zugrundeliege, sei daher ohne Bedeutung. Stellte man den in Artikel 11, Ziffer 3, ABH 1989 gewählten Begriff Arbeitsvertrag dem in den Paragraphen 1151, ff ABGB geregelten Dienstvertrag gleich, wäre nur eine Person, die gegen Bezahlung für den Versicherungsnehmer arbeitet, mitversichert, nicht aber jemand, dem als Entgelt für die Arbeiten eine Wohnung überlassen werde. Eine derartige Differenzierung wäre für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer unverständlich und entspreche nicht dem einem objektiven Beobachter erkennbaren Zweck. Die durch die Wahl des Begriffes "Arbeitsvertrag" anstelle des Begriffes "Vertrag" geschaffene Unklarheit gehe zu Lasten des Versicherers. Der Begriff Arbeitsvertrag in Artikel 11, Ziffer 3, ABH 1989 sei also weit auszulegen und umfasse auch die Vereinbarung des Beklagten mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Soweit der Beklagte für die Versicherungsnehmerin häusliche Arbeiten verrichtet, also deren Wäsche bzw die Wäsche ihrer Gäste in der Waschmaschine gewaschen habe, sei er auch dann, wenn ihm als Entgelt dafür zwei Räume in der Wohnung überlassen wurden, eine mitversicherte Person gemäß Artikel 11, Ziffer 3, ABH 1989.
Zur Begründung seines Zulassungsausspruches führte das Berufungsgericht aus, zur Frage, ob unter dem in Art 11 Z 3 ABH 1989 genannten Begriff Arbeitsvertrag nur Dienstverträge iSd §§ 1151 ff ABGB zu verstehen oder darunter sämtliche Verträge zu subsumieren seien, auf Grund welcher häusliche Arbeiten für den Versicherungsnehmer verrichtet würden, liege eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.Zur Begründung seines Zulassungsausspruches führte das Berufungsgericht aus, zur Frage, ob unter dem in Artikel 11, Ziffer 3, ABH 1989 genannten Begriff Arbeitsvertrag nur Dienstverträge iSd Paragraphen 1151, ff ABGB zu verstehen oder darunter sämtliche Verträge zu subsumieren seien, auf Grund welcher häusliche Arbeiten für den Versicherungsnehmer verrichtet würden, liege eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und darin beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.