Rechtssatz RS0114411
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114411
Entscheidungsdatum
08.11.2000
Rechtssatz
Der Versicherungsschutz nach Art 11 Z 3 ABH 1989 beschränkt sich nicht auf "freiwillige Helfer" und Hausangestellte im eigenen Sinn. Diese Bestimmung schließt auch Personen mit ein, die zwar nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beziehungsweise Dienstvertrages, sondern auf Grund anderer (vertraglicher) Verpflichtungen eine häusliche Arbeit für den Versicherungsnehmer verrichten.Der Versicherungsschutz nach Artikel 11, Ziffer 3, ABH 1989 beschränkt sich nicht auf "freiwillige Helfer" und Hausangestellte im eigenen Sinn. Diese Bestimmung schließt auch Personen mit ein, die zwar nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beziehungsweise Dienstvertrages, sondern auf Grund anderer (vertraglicher) Verpflichtungen eine häusliche Arbeit für den Versicherungsnehmer verrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114411
Dokumentnummer
JJR_20001108_OGH0002_0070OB00234_00P0000_001