Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (VR 1992/277, VR 1992/284 zuletzt 7 Ob 147/00v). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen. Unklarheiten gehen iSd § 915 ABGB in aller Regel zu Lasten des Versicherers. Besondere Bedingungen haben Vorrang vor den AVB (vgl Heiss/Lorenz VersVG2 § 1 Anm 60).Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (VR 1992/277, VR 1992/284 zuletzt 7 Ob 147/00v). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen. Unklarheiten gehen iSd Paragraph 915, ABGB in aller Regel zu Lasten des Versicherers. Besondere Bedingungen haben Vorrang vor den AVB vergleiche Heiss/Lorenz VersVG2 Paragraph eins, Anmerkung 60).
Die Entscheidung VersE 1309 bezog sich nicht auf die hier maßgeblichen allgemeinen und ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung in Form der AHTB und EHVB, sondern auf die allgemeinen Bedingungen für Haftpflichtversicherungen von befugten technischen Büros sohin die AHVB die - wie das Berufungsgericht auch grundsätzlich berechtigt aufzeigte - jedenfalls hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes auf den "Verstoß" (vgl Art 4 der AHTB 1975) nicht aber so wie Art 4 der AHVB auf das Schadensereignis abstellen.Die Entscheidung VersE 1309 bezog sich nicht auf die hier maßgeblichen allgemeinen und ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung in Form der AHTB und EHVB, sondern auf die allgemeinen Bedingungen für Haftpflichtversicherungen von befugten technischen Büros sohin die AHVB die - wie das Berufungsgericht auch grundsätzlich berechtigt aufzeigte - jedenfalls hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes auf den "Verstoß" vergleiche Artikel 4, der AHTB 1975) nicht aber so wie Artikel 4, der AHVB auf das Schadensereignis abstellen.
Für die hier im Ergebnis entscheidende Frage, ob die für "die USA und Kanada" vorgesehene Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Meldung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses anzuwenden ist, müssen zur Auslegung der "Schadensereignisse in den USA und Kanada" die allgemeinen Kriterien, dafür, was als Versicherungsfall zu beurteilen ist und wo bzw wann dieser als eingetreten zu erachten herangezogen werden. Nur daraus lässt sich ableiten, ob der Ort des "Verstoßes" oder der Ort des Eintrittes eines sichtbaren Schadens für die Anwendung dieser Einschränkung maßgeblich sein soll (vgl allgemein zur Abgrenzung zwischen "Verstoß" und "Ereignistheorie" Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 161; Baumann in Honsell [Hrsg] Berliner Kommentar § 149 Rz 155 ff uva).Für die hier im Ergebnis entscheidende Frage, ob die für "die USA und Kanada" vorgesehene Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Meldung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses anzuwenden ist, müssen zur Auslegung der "Schadensereignisse in den USA und Kanada" die allgemeinen Kriterien, dafür, was als Versicherungsfall zu beurteilen ist und wo bzw wann dieser als eingetreten zu erachten herangezogen werden. Nur daraus lässt sich ableiten, ob der Ort des "Verstoßes" oder der Ort des Eintrittes eines sichtbaren Schadens für die Anwendung dieser Einschränkung maßgeblich sein soll vergleiche allgemein zur Abgrenzung zwischen "Verstoß" und "Ereignistheorie" Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 161; Baumann in Honsell [Hrsg] Berliner Kommentar Paragraph 149, Rz 155 ff uva).
Die hier wesentliche Bedingungslage der AHVB 1986 und EHVB 1986 stellte sich wie folgt dar:
AHVB
"Artikel 1
Versicherungsfall und Versicherungsschutz
1. Versicherungsfall
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Punkt 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. ..."
Der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes wurde hier abweichend von Art 3 der AHVB für Schadensereignisse in allen Ländern der Erde festgelegt, jedoch für die USA und Kanada ua noch dadurch ergänzt, dass "nur jene Schadensereignisse vom Versicherungsschutz erfasst sind, deren Anzeige spätestens drei Monate nach Beendigung des Versicherungsvertrages beim Versicherer eingelangt sind."Der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes wurde hier abweichend von Artikel 3, der AHVB für Schadensereignisse in allen Ländern der Erde festgelegt, jedoch für die USA und Kanada ua noch dadurch ergänzt, dass "nur jene Schadensereignisse vom Versicherungsschutz erfasst sind, deren Anzeige spätestens drei Monate nach Beendigung des Versicherungsvertrages beim Versicherer eingelangt sind."
In den EHVB findet sich dann im Abschnitt A Z 2 wie folgt die Versicherung des Produkthaftpflichtrisikos:In den EHVB findet sich dann im Abschnitt A Ziffer 2, wie folgt die Versicherung des Produkthaftpflichtrisikos:
"1. Begriffsbestimmungen
Das Produkthaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden.
Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein.
Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung.
Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben.
Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch den Auftraggeber oder einen Berechtigten. ........"
Auf Grund der hier bestehenden besonderen Vereinbarungen sind ua entsprechend Punkt 4 auch noch versicherte Schadenersatzverpflichtungen, die aus den Mängeln eines Produktes nach Lieferung resultieren, und zwar ua wie folgt:
"4.1.1.2 Wegen der für Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; ...
4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen mängelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten. ...."
Maßgeblicher Bezugspunkt für den Versicherungsschutz ist also das vom Versicherungsnehmer gelieferte Produkt - wo immer es sich befindet. Verursacht dieses Produkt "nach Lieferung" (vgl EHVB A Z 2 Punkt 1 zur "Liefertheorie" auch Achatz ua Erläuterungen in den AHVB 1993, 51, 150) nun die genannten Schäden, so stellt dies das Schadensereignis iSd Versicherungsbedingungen dar. Es ist nicht entscheidend, dass sich dieser Schaden dann durch verschiedene Vertragsbeziehungen in andere Vermögen verlagert (vgl zur Subsidiarität des Vermögensschadens auch Späte aaO, 352). Maßgeblich für die räumliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes bleibt vielmehr der Ort des Einsatzes des Produktes nach Lieferung bzw der Ort wo der Schaden eingetreten ist.Maßgeblicher Bezugspunkt für den Versicherungsschutz ist also das vom Versicherungsnehmer gelieferte Produkt - wo immer es sich befindet. Verursacht dieses Produkt "nach Lieferung" vergleiche EHVB A Ziffer 2, Punkt 1 zur "Liefertheorie" auch Achatz ua Erläuterungen in den AHVB 1993, 51, 150) nun die genannten Schäden, so stellt dies das Schadensereignis iSd Versicherungsbedingungen dar. Es ist nicht entscheidend, dass sich dieser Schaden dann durch verschiedene Vertragsbeziehungen in andere Vermögen verlagert vergleiche zur Subsidiarität des Vermögensschadens auch Späte aaO, 352). Maßgeblich für die räumliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes bleibt vielmehr der Ort des Einsatzes des Produktes nach Lieferung bzw der Ort wo der Schaden eingetreten ist.
Ist doch auch grundsätzlich so wie allgemein im Rahmen der Haftpflichtversicherung nicht für die Erfüllung des Vertrages oder die Mängelbehebung oder Gewährleistung selbst bzw abgeleitete Surrogate einzustehen (vgl etwa Späte, Haftpflichtversicherung, 139 f aber auch 365; Baumann aaO 1618, 1624), sondern auch beim Produkthaftpflichtrisiko regelmäßig kein Ersatz für das Entgelt für die mangelhafte Leistung und die Kosten des Erzeugers zur Behebung zu erbringen (vgl etwa Späte aaO 738 ff oder auch Prölss/Martin, VersG26, 1319 ff). Es sind nur einzelne Schäden Dritter infolge der Mangelhaftigkeit - hier konkret die Aufwendungen für den Ausbau das Entfernen und Freilegen des mangelhaften Produktes und den Einbau sowie das Anbringen oder Verlegen des Ersatzproduktes einschließlich Kosten für die Nachlieferung und der Transportkosten versichert (vgl Abschnitt A.2.4.1.3 der EHVB vgl auch zur Abgrenzung zur Verbindung Späte aaO, 137; Borutta, Handbuch des Privatversicherungsrecht Pkt 6.3.3.3.4; Grammelhofer aaO 35). Dies tritt erst nach Lieferung ein.Ist doch auch grundsätzlich so wie allgemein im Rahmen der Haftpflichtversicherung nicht für die Erfüllung des Vertrages oder die Mängelbehebung oder Gewährleistung selbst bzw abgeleitete Surrogate einzustehen vergleiche etwa Späte, Haftpflichtversicherung, 139 f aber auch 365; Baumann aaO 1618, 1624), sondern auch beim Produkthaftpflichtrisiko regelmäßig kein Ersatz für das Entgelt für die mangelhafte Leistung und die Kosten des Erzeugers zur Behebung zu erbringen vergleiche etwa Späte aaO 738 ff oder auch Prölss/Martin, VersG26, 1319 ff). Es sind nur einzelne Schäden Dritter infolge der Mangelhaftigkeit - hier konkret die Aufwendungen für den Ausbau das Entfernen und Freilegen des mangelhaften Produktes und den Einbau sowie das Anbringen oder Verlegen des Ersatzproduktes einschließlich Kosten für die Nachlieferung und der Transportkosten versichert vergleiche Abschnitt A.2.4.1.3 der EHVB vergleiche auch zur Abgrenzung zur Verbindung Späte aaO, 137; Borutta, Handbuch des Privatversicherungsrecht Pkt 6.3.3.3.4; Grammelhofer aaO 35). Dies tritt erst nach Lieferung ein.
Im Bereich der hier vorliegenden Schadensversicherungen wird im Allgemeinen auf den Begriff des Schadensereignisses - aus dem Produkt - in dem Sinne abgestellt, dass dieses erst dann eintritt, wenn der Schaden sich konkret manifestiert, also in seinen Syptomen erkennbar wird (vgl dazu Späte aaO, 103, 114, 351, Wussow, Allgemeine Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherungen, 64; Grammelhofer aaO, 11 ff). Dass bei der Festlegung des örtlichen Geltungsbereiches im Punkt 4.2.2 auf die Lieferung bzw den Aus- und Einbau in Österreich abgestellt wird (vgl auch Achatz aaO, 150) ändert daran nichts, weil dies nur die Frage betrifft, wann überhaupt Versicherungsschutz zu gewähren ist, nicht aber wo und wann das Schadensereignis als eingetreten zu erachten ist. Auch sonst ergibt sich aus der Literatur eindeutig, dass das Schadensereignis bei mangelhaften Produkten nicht bereits mit dem Mangel, sondern erst dann, wenn dieser sich nach Lieferung manifestiert, als eingetreten angesehen wird (vgl Späte aaO, 105 mit dem Beispiel einer schlecht verschweißten Sitzfläche bei der das Schadensereignis erst mit der Verletzung der darauf sitzenden Person als eingetreten erachtet wurde; ähnlich auch S 114; Grammelhofer aaO, 59 mit einem ähnlichen Beispiel zu einer schlecht montierten Befestigungsschraube, die einen Personenschaden hervorruft uva).Im Bereich der hier vorliegenden Schadensversicherungen wird im Allgemeinen auf den Begriff des Schadensereignisses - aus dem Produkt - in dem Sinne abgestellt, dass dieses erst dann eintritt, wenn der Schaden sich konkret manifestiert, also in seinen Syptomen erkennbar wird vergleiche dazu Späte aaO, 103, 114, 351, Wussow, Allgemeine Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherungen, 64; Grammelhofer aaO, 11 ff). Dass bei der Festlegung des örtlichen Geltungsbereiches im Punkt 4.2.2 auf die Lieferung bzw den Aus- und Einbau in Österreich abgestellt wird vergleiche auch Achatz aaO, 150) ändert daran nichts, weil dies nur die Frage betrifft, wann überhaupt Versicherungsschutz zu gewähren ist, nicht aber wo und wann das Schadensereignis als eingetreten zu erachten ist. Auch sonst ergibt sich aus der Literatur eindeutig, dass das Schadensereignis bei mangelhaften Produkten nicht bereits mit dem Mangel, sondern erst dann, wenn dieser sich nach Lieferung manifestiert, als eingetreten angesehen wird vergleiche Späte aaO, 105 mit dem Beispiel einer schlecht verschweißten Sitzfläche bei der das Schadensereignis erst mit der Verletzung der darauf sitzenden Person als eingetreten erachtet wurde; ähnlich auch S 114; Grammelhofer aaO, 59 mit einem ähnlichen Beispiel zu einer schlecht montierten Befestigungsschraube, die einen Personenschaden hervorruft uva).
Wesentlich ist hier also, dass die Mangelhaftigkeit des Produktes sich erst auf dem amerikanischen Markt ergab und ersichtlich vorweg der amerikanischen Vertriebsfirma einen Schaden verursachte, sodass die wesentlichen Anknüpfungspunkte für das Schadensereignis in den USA liegen und damit die Dreimonatsfrist für die Anmeldung des Schadens nach Auslaufen des Vertrages zur Anwendung gelangt.
Unter dem Aspekt des vorliegenden Falles, bei dem der Schaden ohnehin noch zu einer Zeit ersichtlich wurde, als der Vertrag noch nicht einmal ausgelaufen war, kann eine Sittenwidrigkeit dieser Klausel nicht erkannt werden (vgl im Übrigen allgemein zur Zulässigkeit von 3-monatigen Ausschlussfristen, selbst im vom Schutzgedanken betreffend den Arbeitnehmer erfassten Arbeitsrecht etwa RdW 1998, 361).Unter dem Aspekt des vorliegenden Falles, bei dem der Schaden ohnehin noch zu einer Zeit ersichtlich wurde, als der Vertrag noch nicht einmal ausgelaufen war, kann eine Sittenwidrigkeit dieser Klausel nicht erkannt werden vergleiche im Übrigen allgemein zur Zulässigkeit von 3-monatigen Ausschlussfristen, selbst im vom Schutzgedanken betreffend den Arbeitnehmer erfassten Arbeitsrecht etwa RdW 1998, 361).
Insgesamt war der Revision daher stattzugeben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.