Rechtssatz RS0114416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114416
Entscheidungsdatum
08.11.2000
Norm
AHVB 1986 Art1.1.1
AHVB 1993 Art1.1.1
EHVB 1986 AbschnA Z2.1
EHVB 1986 AbschnA Z2.4.1.3
Rechtssatz
Grundsätzlich ist im Rahmen der Haftpflichtversicherung nicht für die Erfüllung des Vertrages oder die Mängelbehebung oder Gewährleistung selbst beziehungsweise abgeleitete Surrogate einzustehen. Auch beim Produkthaftpflichtrisiko ist regelmäßig kein Ersatz für das Entgelt für die mangelhafte Leistung und die Kosten des Erzeugers zur Behebung zu erbringen. Es sind nur einzelne Schäden Dritter infolge der Mangelhaftigkeit versichert (hier: Versicherung des Produkthaftpflichtrisikos in USA und Kanada).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114416
Dokumentnummer
JJR_20001108_OGH0002_0070OB00093_00B0000_002