Rechtssatz RS0114413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114413
Entscheidungsdatum
08.11.2000
Norm
AHVB 1986 Art1.1.1
AHVB 1993 Art1.1.1
EHVB 1986 AbschnA Z2.1
Rechtssatz
Maßgeblicher Bezugspunkt für den Versicherungsschutz ist das vom Versicherungsnehmer gelieferte Produkt - wo immer es sich befindet. Verursacht dieses Produkt "nach Lieferung" Schäden, so stellt dies das Schadensereignis iSd Versicherungsbedingungen dar. Es ist nicht entscheidend, dass sich dieser Schaden dann durch verschiedene Vertragsbeziehungen in andere Vermögen verlagert. Maßgeblich für die räumliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes bleibt vielmehr der Ort des Einsatzes des Produktes nach Lieferung bzw der Ort wo der Schaden eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114413
Dokumentnummer
JJR_20001108_OGH0002_0070OB00093_00B0000_001