Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloß im Rahmen einer Gruppenkrankenversicherung des ORF mit der beklagten Partei eine Privatkrankenversicherung ab. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Betriebskrankenvorsorge 1965 idF 1967 zugrunde. Laut Art 12 Abs 1 lit a iVm Art 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen steht dem Versicherten für die Dauer eines notwendigen Krankenhausaufenthaltes (Art 22) ein Krankenhaustagegeld von derzeit S 940 täglich zu. Art 22 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen lautet:Der Kläger schloß im Rahmen einer Gruppenkrankenversicherung des ORF mit der beklagten Partei eine Privatkrankenversicherung ab. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Betriebskrankenvorsorge 1965 in der Fassung 1967 zugrunde. Laut Artikel 12, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 4, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen steht dem Versicherten für die Dauer eines notwendigen Krankenhausaufenthaltes (Artikel 22,) ein Krankenhaustagegeld von derzeit S 940 täglich zu. Artikel 22, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen lautet:
Krankenhausbehandlung
Als Krankenhäuser im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten Krankenanstalten mit Öffentlichkeitsrecht sowie private Krankenanstalten und Sanatorien, die sanitätsbehördlich genehmigt sind und sich nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken. Werkspitäler, sogenannte Gemeindekrankenhäuser, das sind Wohlfahrtseinrichtungen in kleinen Gemeinden, die, wenn auch mit Krankenbetten versehen und vom zuständigen Gemeinde- oder Sprengelarzt betreut, nicht unter ständiger ärztlcher Leitung stehen, Heil- und Pflegeanstalten für Lungen-, Nerven- und Geisteskranke, Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime, Altersheime und deren Krankenabteilungen gelten nicht als Krankenhäuser im Sinne dieser Versicherungsbedingungen....
Der Kläger erlitt am 8.5.1987 einen Verkehrsunfall und lag vom 8.5.1987 bis 8.7.1987 sowie vom 23.7.1987 bis 25.7.1987 im Unfallkrankenhaus Meidlung. Er war vom 30.7.1987 bis 31.10.1987 und vom 12.10.1988 bis 11.11.1988 im Rehabilitationszentrum Weißer Hof der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Klosterneuburg in stationärer Behandlung. Das Rehabilitationszentrum Weißer Hof wird als gemeinnützige private Sonderkrankenanstalt gemäß § 2 Abs 1 Z 2 des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1974 (LGBl 9440-O) mit der besonderen Zweckwidmung der Rehabilitation von Unfallsverletzten (Berufserkrankten) geführt. Dort wird eine gezielte Behandlung zur Verminderung oder Beseitigung von unfallbedingten Funktionsstörungen durchgeführt, insbesondere werden Schädigungen des Bewegungs- oder Stützapparates nach Unfällen behandelt. Die Rehabilitationsmaßnahmen werden mit dem Ziel durchgeführt, den Versehrten bis zu einem solchen Grad seiner Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, daß er in die Lage versetzt wird, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben einen ihm angemessenen Platz möglichst dauernd einzunehmen. Zu diesem Zweck werden an Therapien und Maßnahmen Intensivpflege, Spezialdiagnostik (Röntgen, EEG, ENG, Labor, Verlaufskontrolle) Psycho-, Hydro-, Elektro-, Ergo- und Arbeitstherapie, und Sozialberatung durchgeführt, an Hilfsmitteln werden Rollstühle, Prothesen, Apparate und Behelfe zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird mit den Versehrten Heilgymnastik und Sport betrieben. Das Rehabiliationszentrum Weißer Hof verfügt über je einen septischen, aseptischen sowie einen urologischen Operationssaal, in welchem regelmäßig Operationen durchgeführt werden. Für diese und andere Zwecke der medizinischen Rehabilitation sind dort 10 bis 12 Ärzte ständig beschäftigt, zusätzlich stehen Konsiliarärzte sämtlicher Fachrichtungen zur Verfügung. Das Rehabilitationszentrum Weißer Hof ist keine öffentliche Krankenanstalt im Sinne der §§ 30 ff NÖ. KAG.Der Kläger erlitt am 8.5.1987 einen Verkehrsunfall und lag vom 8.5.1987 bis 8.7.1987 sowie vom 23.7.1987 bis 25.7.1987 im Unfallkrankenhaus Meidlung. Er war vom 30.7.1987 bis 31.10.1987 und vom 12.10.1988 bis 11.11.1988 im Rehabilitationszentrum Weißer Hof der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Klosterneuburg in stationärer Behandlung. Das Rehabilitationszentrum Weißer Hof wird als gemeinnützige private Sonderkrankenanstalt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1974 Landesgesetzblatt 9440-O) mit der besonderen Zweckwidmung der Rehabilitation von Unfallsverletzten (Berufserkrankten) geführt. Dort wird eine gezielte Behandlung zur Verminderung oder Beseitigung von unfallbedingten Funktionsstörungen durchgeführt, insbesondere werden Schädigungen des Bewegungs- oder Stützapparates nach Unfällen behandelt. Die Rehabilitationsmaßnahmen werden mit dem Ziel durchgeführt, den Versehrten bis zu einem solchen Grad seiner Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, daß er in die Lage versetzt wird, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben einen ihm angemessenen Platz möglichst dauernd einzunehmen. Zu diesem Zweck werden an Therapien und Maßnahmen Intensivpflege, Spezialdiagnostik (Röntgen, EEG, ENG, Labor, Verlaufskontrolle) Psycho-, Hydro-, Elektro-, Ergo- und Arbeitstherapie, und Sozialberatung durchgeführt, an Hilfsmitteln werden Rollstühle, Prothesen, Apparate und Behelfe zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird mit den Versehrten Heilgymnastik und Sport betrieben. Das Rehabiliationszentrum Weißer Hof verfügt über je einen septischen, aseptischen sowie einen urologischen Operationssaal, in welchem regelmäßig Operationen durchgeführt werden. Für diese und andere Zwecke der medizinischen Rehabilitation sind dort 10 bis 12 Ärzte ständig beschäftigt, zusätzlich stehen Konsiliarärzte sämtlicher Fachrichtungen zur Verfügung. Das Rehabilitationszentrum Weißer Hof ist keine öffentliche Krankenanstalt im Sinne der Paragraphen 30, ff NÖ. KAG.
Mit dem Kläger wurde im Rehabilitationszentrum ein Bewegungstraining vorgenommen, seine verletzte Haut gepflegt und seine Knie behandelt. Er erhielt gegen Schmerzen und die sich aus der Entfernung seines rechten Hodens ergebenden Komplikationen Medikamente. Der Kläger wurde urologisch, neurologisch, intern und HNO-mäßig untersucht. Es wurden an ihm ein EEG durchgeführt und diverse Röntgenaufnahmen gemacht. Seine Behandlung stand unter ärztlicher Kontrolle.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 114.680. Dies entspricht einem Krankenhaustagegeld für insgesamt 122 Tag a S 940. Er brachte vor, beim Rehabilitationszentrum Weißer Hof handle es sich um ein Krankenhaus im Sinne des Art 22 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 114.680. Dies entspricht einem Krankenhaustagegeld für insgesamt 122 Tag a S 940. Er brachte vor, beim Rehabilitationszentrum Weißer Hof handle es sich um ein Krankenhaus im Sinne des Artikel 22, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß der Aufenthalt im Rehabilitationszentrum Weißer Hof der Erholung und Genesung des Klägers diente. Derartige Anstalten seien keine Krankenhäuser im Sinne des Art 22 der AVB, zudem mangle es auch am Öffentlichkeitsrecht der zitierten Anstalt. Daß Rehabilitationsmaßnahmen, die der Kläger ausschließlich geltend mache, nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannt seien, liege daran, daß zu Vertragsbeginn 1977 Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern nicht angeboten worden und bei keiner österreichischen Versicherungsanstalt versicherbar gewesen seien. Das Rehabilitationszentrum bestehe seit 1986 und biete neben Rehabilitationsmaßnahmen nur eine Fachabteilung für die intere Medizin, die zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen notwendig wäre.Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß der Aufenthalt im Rehabilitationszentrum Weißer Hof der Erholung und Genesung des Klägers diente. Derartige Anstalten seien keine Krankenhäuser im Sinne des Artikel 22, der AVB, zudem mangle es auch am Öffentlichkeitsrecht der zitierten Anstalt. Daß Rehabilitationsmaßnahmen, die der Kläger ausschließlich geltend mache, nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannt seien, liege daran, daß zu Vertragsbeginn 1977 Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern nicht angeboten worden und bei keiner österreichischen Versicherungsanstalt versicherbar gewesen seien. Das Rehabilitationszentrum bestehe seit 1986 und biete neben Rehabilitationsmaßnahmen nur eine Fachabteilung für die intere Medizin, die zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen notwendig wäre.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Beim Rehabilitationszentrum Weißer Hof handle es sich um eine Krankenanstalt im Sinne des Art 22 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zwar stünden zur Erreichung des Rehabilitationszieles bestimmte Behandlungsmethoden im Vordergrund, von einer Beschränkung auf diese könne aber angesichts der Einrichtung von drei Operationssälen und der ständigen Beschäftigung von 10 bis 12 Ärzten für die Zwecke der medizinischen Rehabilitation sowie von Konziliarärzten sämtlicher Fachrichtungen nicht die Rede sein. Der Aufenthalt in der Anstalt diene der ärztlichen Untersuchung, Behandlung und Beobachtung der Patienten. Das Argument der beklagten Partei, bei Vertragsbeginn 1977 seien Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern nicht angeboten und daher in den Versicherungsbedingungen nicht besonders erwähnt worden, überzeuge nicht. Schon 1974 habe der Gesetzgeber, so zB im § 144 Abs 4 letzter Satz ASVG, bestimmt, daß als Anstaltspflege nicht die Unterbringung in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten diene, gelte. Daraus dürfe gefolgert werden, daß medizinisch Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern bereits damals durchgeführt wurden. So wie der Gesetzgeber hätte auch die beklagte Partei Gelegenheit gehabt, ihre Versicherungsbedingungen den geänderten Verhältnissen anzupassen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Beim Rehabilitationszentrum Weißer Hof handle es sich um eine Krankenanstalt im Sinne des Artikel 22, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zwar stünden zur Erreichung des Rehabilitationszieles bestimmte Behandlungsmethoden im Vordergrund, von einer Beschränkung auf diese könne aber angesichts der Einrichtung von drei Operationssälen und der ständigen Beschäftigung von 10 bis 12 Ärzten für die Zwecke der medizinischen Rehabilitation sowie von Konziliarärzten sämtlicher Fachrichtungen nicht die Rede sein. Der Aufenthalt in der Anstalt diene der ärztlichen Untersuchung, Behandlung und Beobachtung der Patienten. Das Argument der beklagten Partei, bei Vertragsbeginn 1977 seien Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern nicht angeboten und daher in den Versicherungsbedingungen nicht besonders erwähnt worden, überzeuge nicht. Schon 1974 habe der Gesetzgeber, so zB im Paragraph 144, Absatz 4, letzter Satz ASVG, bestimmt, daß als Anstaltspflege nicht die Unterbringung in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten diene, gelte. Daraus dürfe gefolgert werden, daß medizinisch Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern bereits damals durchgeführt wurden. So wie der Gesetzgeber hätte auch die beklagte Partei Gelegenheit gehabt, ihre Versicherungsbedingungen den geänderten Verhältnissen anzupassen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren ab. Es erklärte die Revision für zulässig. Das Rehabilitationszentrum Weißer Hof in Klosterneuburg sei zwar eine Krankenanstalt im Sinne des NÖ. Landeskrankenanstaltengesetzes, Art 22 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen schließe aber für gewisse Krankenhäuser den Versicherungsschutz aus. Die Rehabilitation erfasse alle Maßnahmen, die der Wiedergewinnung von Gesundheit und beruflicher Leistungsfähigkeit dienen und den Betroffenen dazu befähigen, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht Geschädigten zu behaupten. Obwohl dabei eine konzentrierte Nachbehandlung erfolge, komme der bei der Rehabilitation erforderlichen begleitenden medizinischen Betreuung nur eine zweitrangige Funktion zu. Eine Rehabilitationsbehandlung nach einem Unfall sei inhaltlich einem Aufenthalt in einem Genesungsheim gleichzustellen, für den es ebenfalls keinen Versicherungsschutz gebe. Daran ändere die vom Gesetzgeber vorgenommene Gleichstellung eines Spitalaufenthaltes mit einem solchen in einem Rehabilitationszentrum beim Anspruch auf Familientagegeld nichts, weil es dem Versicherer grundsätzlich freistehe, in seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen solche Fälle vom Versicherungsschutz auszuschließen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren ab. Es erklärte die Revision für zulässig. Das Rehabilitationszentrum Weißer Hof in Klosterneuburg sei zwar eine Krankenanstalt im Sinne des NÖ. Landeskrankenanstaltengesetzes, Artikel 22, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen schließe aber für gewisse Krankenhäuser den Versicherungsschutz aus. Die Rehabilitation erfasse alle Maßnahmen, die der Wiedergewinnung von Gesundheit und beruflicher Leistungsfähigkeit dienen und den Betroffenen dazu befähigen, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht Geschädigten zu behaupten. Obwohl dabei eine konzentrierte Nachbehandlung erfolge, komme der bei der Rehabilitation erforderlichen begleitenden medizinischen Betreuung nur eine zweitrangige Funktion zu. Eine Rehabilitationsbehandlung nach einem Unfall sei inhaltlich einem Aufenthalt in einem Genesungsheim gleichzustellen, für den es ebenfalls keinen Versicherungsschutz gebe. Daran ändere die vom Gesetzgeber vorgenommene Gleichstellung eines Spitalaufenthaltes mit einem solchen in einem Rehabilitationszentrum beim Anspruch auf Familientagegeld nichts, weil es dem Versicherer grundsätzlich freistehe, in seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen solche Fälle vom Versicherungsschutz auszuschließen.
Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.