Rechtssatz RS0081365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081365
Geschäftszahl
7Ob57/83; 7Ob31/91; 7Ob71/09f
Entscheidungsdatum
03.03.2010
Norm
AVB Krankenhaus §19 Abs2
AVB Krankenhaus §22 Z1
Rechtssatz
Bei der Verpflichtung der Versicherung zur Leistung eines Taggeldes kommt es nicht auf die Art der Erkrankung des Versicherungsnehmers an, sondern nur auf die Art der Anstalt, in der die Erkrankung behandelt worden ist, § 19 Abs 2 AVB Krankenhaus schließt nämlich die Leistung eines Taggeldes ausdrücklich für Aufenthalte in bestimmten Anstalten aus. Von bestimmten Erkrankungen ist in dieser Bestimmung keine Rede.Bei der Verpflichtung der Versicherung zur Leistung eines Taggeldes kommt es nicht auf die Art der Erkrankung des Versicherungsnehmers an, sondern nur auf die Art der Anstalt, in der die Erkrankung behandelt worden ist, Paragraph 19, Absatz 2, AVB Krankenhaus schließt nämlich die Leistung eines Taggeldes ausdrücklich für Aufenthalte in bestimmten Anstalten aus. Von bestimmten Erkrankungen ist in dieser Bestimmung keine Rede.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 57/83
Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 57/83
Veröff: VersR 1985,74
- 7 Ob 31/91
Entscheidungstext OGH 16.01.1992 7 Ob 31/91
Veröff: VR 1992,183
- 7 Ob 71/09f
Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 71/09f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0081365
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19830922_OGH0002_0070OB00057_8300000_002