Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist mit ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.
Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.
Die Beklagte beruft sich in ihrem Rechtsmittel auf die Entscheidung 7 Ob 31/91. Dieser liege „derselbe Sachverhalt“ zugrunde, weil sie sich ebenfalls mit der Leistung eines Taggelds und dem Ausschlusstatbestand (für Aufenthalte in Krankenanstalten, die sich „auf bestimmte Behandlungsmethoden beschränken“) befasse. Nach dieser Rechtsprechung seien solche „Sonderkrankenanstalten“ (ua) auch Krankenanstalten „für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten“. Für die Erfüllung des Ausschlussstatbestands werde vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich darauf abgestellt, ob es sich um eine allgemein behandelnde Krankenanstalt (dort: iSd § 2 Abs 1 Z 1 NÖKAG) handle. Die HKSK sei eine nichtöffentliche Sonderkrankenanstalt im Sinn des § 2 Z 2 lit a OÖKAG (= eine Krankenanstalt „für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten“). Der Ausschlusstatbestand sei daher auch hier verwirklicht, weil - nach der zitierten Rechtsprechung - die Behandlung spezifischer Krankheiten mit einer Beschränkung auf „bestimmte Behandlungsmethoden“ gleichzusetzen sei. Dieser Teil des Ausschlusstatbestands sei auslegungsbedürftig. Deshalb wäre in diesem Zusammenhang keine negative Sachverhaltsfeststellung zu treffen gewesen. Vielmehr hätten die erforderlichen rechtserheblichen Feststellungen zur Subsumtion unter das Tatbestandselement „Einschränkung auf bestimmte Behandlungsmethoden“ getroffen werden müssen.Die Beklagte beruft sich in ihrem Rechtsmittel auf die Entscheidung 7 Ob 31/91. Dieser liege „derselbe Sachverhalt“ zugrunde, weil sie sich ebenfalls mit der Leistung eines Taggelds und dem Ausschlusstatbestand (für Aufenthalte in Krankenanstalten, die sich „auf bestimmte Behandlungsmethoden beschränken“) befasse. Nach dieser Rechtsprechung seien solche „Sonderkrankenanstalten“ (ua) auch Krankenanstalten „für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten“. Für die Erfüllung des Ausschlussstatbestands werde vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich darauf abgestellt, ob es sich um eine allgemein behandelnde Krankenanstalt (dort: iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NÖKAG) handle. Die HKSK sei eine nichtöffentliche Sonderkrankenanstalt im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, OÖKAG (= eine Krankenanstalt „für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten“). Der Ausschlusstatbestand sei daher auch hier verwirklicht, weil - nach der zitierten Rechtsprechung - die Behandlung spezifischer Krankheiten mit einer Beschränkung auf „bestimmte Behandlungsmethoden“ gleichzusetzen sei. Dieser Teil des Ausschlusstatbestands sei auslegungsbedürftig. Deshalb wäre in diesem Zusammenhang keine negative Sachverhaltsfeststellung zu treffen gewesen. Vielmehr hätten die erforderlichen rechtserheblichen Feststellungen zur Subsumtion unter das Tatbestandselement „Einschränkung auf bestimmte Behandlungsmethoden“ getroffen werden müssen.
Dem hält die Revisionsbeantwortung des Klägers entgegen, dass die Frage, ob in einem Krankenhaus nur bestimmte Behandlungsmethoden angewendet werden oder nicht, kein Thema der rechtlichen Beurteilung, sondern ein Problem des Sachverhalts sei. Danach sei die betreffende (Sonder-)Krankenanstalt nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränkt und unterliege daher auch nicht der Beschränkung des § 19 Abs 1 AVB, der im Übrigen nicht zu Lasten des Klägers ausgelegt werden dürfe. Die AVB seien von der Beklagten niemals dahin konkretisiert worden, dass sie Sonderkrankenanstalten ausdrücklich ausnehmen würden. Hätte dies zum Ausdruck gebracht werden sollen, wäre es für die Beklagte ein Leichtes gewesen, dies eindeutig in den AVB zu formulieren. Die Unterlassung dieser Klarstellung sei im Sinn der Auslegungsregel des § 915 ABGB dahin zu verstehen, dass derartige Behandlungen eben nicht vom Geltungsbereich der Versicherung ausgeschlossen werden sollten.Dem hält die Revisionsbeantwortung des Klägers entgegen, dass die Frage, ob in einem Krankenhaus nur bestimmte Behandlungsmethoden angewendet werden oder nicht, kein Thema der rechtlichen Beurteilung, sondern ein Problem des Sachverhalts sei. Danach sei die betreffende (Sonder-)Krankenanstalt nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränkt und unterliege daher auch nicht der Beschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, AVB, der im Übrigen nicht zu Lasten des Klägers ausgelegt werden dürfe. Die AVB seien von der Beklagten niemals dahin konkretisiert worden, dass sie Sonderkrankenanstalten ausdrücklich ausnehmen würden. Hätte dies zum Ausdruck gebracht werden sollen, wäre es für die Beklagte ein Leichtes gewesen, dies eindeutig in den AVB zu formulieren. Die Unterlassung dieser Klarstellung sei im Sinn der Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB dahin zu verstehen, dass derartige Behandlungen eben nicht vom Geltungsbereich der Versicherung ausgeschlossen werden sollten.
Dazu wurde Folgendes erwogen:
Als Nachweis für die von den Streitteilen jeweils als „ständig“ oder auch als „gefestigt“ bezeichnete Rechtsprechung berufen sie sich beide auf 7 Ob 31/91. Insoweit muss zunächst auf den Rechtssatz (RIS-Justiz RS0081374) verwiesen werden, den der Oberste Gerichtshof selbst aus dieser Entscheidung abgeleitet hat. Diesem ist lediglich zu entnehmen, dass selbst dann, wenn Allgemeine Versicherungsbedingungen Krankenanstalten, in denen nur Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, nicht ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausnehmen, aus den Worten „... und sich nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken“ - im Zusammenhang mit den folgend aufgezählten Ausnahmen - auch vom durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nichts anderes erschlossen werden kann, als dass eine an den Spitalsaufenthalt nicht unmittelbar anschließende Rehabilitation (es handelte sich dort um eine solche im Rehabilitationszentrum Weißer Hof in Klosterneuburg) nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei.
Die zitierte Rechtsprechung darf daher nicht dahin (miss-)verstanden werden, dass gemäß § 19 Abs 1 AVB der Versicherungsschutz auch für vor und nach einer Operation (mit der eine künstliche Herzklappe samt künstlichem Aorta-Bogenersatz eingesetzt wird) medizinisch erforderliche Behandlungen schon deshalb jedenfalls ausgeschlossen sei, weil diese Behandlungen in einer Sonderkrankenanstalt durchgeführt wurden, die auf bestimmte Krankheiten (hier: Herz-Kreislauferkrankungen) spezialisiert ist.Die zitierte Rechtsprechung darf daher nicht dahin (miss-)verstanden werden, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AVB der Versicherungsschutz auch für vor und nach einer Operation (mit der eine künstliche Herzklappe samt künstlichem Aorta-Bogenersatz eingesetzt wird) medizinisch erforderliche Behandlungen schon deshalb jedenfalls ausgeschlossen sei, weil diese Behandlungen in einer Sonderkrankenanstalt durchgeführt wurden, die auf bestimmte Krankheiten (hier: Herz-Kreislauferkrankungen) spezialisiert ist.
Eine (im Rechtsmittel der Beklagten angestrebte) - undifferenzierte - Gleichsetzung von Krankenanstalten, die auf bestimmte Erkrankungen spezialisiert sind, mit solchen, die sich (wie in § 19 Abs 1 Satz 1 AVB für den Ausschluss von der dort definierten Krankenhauseigenschaft gefordert) „auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken“, hat nicht stattzufinden. Es ist vielmehr an der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung der AVB festzuhalten, wonach es bei der Verpflichtung der Versicherung zur Leistung eines Taggelds [gerade] nicht auf die Art der Erkrankung des Versicherungsnehmers ankommt, sondern nur auf die Art der Anstalt, in der die Erkrankung behandelt wurde; schließt doch § 19 Abs 1 AVB die Leistung eines Taggelds ausdrücklich für Aufenthalte in bestimmten Krankenanstalten aus, während von bestimmten Erkrankungen in dieser Bestimmung keine Rede ist (RIS-Justiz RS0081365).Eine (im Rechtsmittel der Beklagten angestrebte) - undifferenzierte - Gleichsetzung von Krankenanstalten, die auf bestimmte Erkrankungen spezialisiert sind, mit solchen, die sich (wie in Paragraph 19, Absatz eins, Satz 1 AVB für den Ausschluss von der dort definierten Krankenhauseigenschaft gefordert) „auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken“, hat nicht stattzufinden. Es ist vielmehr an der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung der AVB festzuhalten, wonach es bei der Verpflichtung der Versicherung zur Leistung eines Taggelds [gerade] nicht auf die Art der Erkrankung des Versicherungsnehmers ankommt, sondern nur auf die Art der Anstalt, in der die Erkrankung behandelt wurde; schließt doch Paragraph 19, Absatz eins, AVB die Leistung eines Taggelds ausdrücklich für Aufenthalte in bestimmten Krankenanstalten aus, während von bestimmten Erkrankungen in dieser Bestimmung keine Rede ist (RIS-Justiz RS0081365).
Für die Auslegung des § 19 Abs 1 AVB ist daher auch im vorliegenden Fall der weitere Wortlaut der zitierten Bestimmung maßgebend, die in ihrem zweiten Satz jene Einrichtungen ausdrücklich aufzählt, die nicht als „Krankenhäuser“ im Sinn der AVB gelten (und zwar: „Werkspitäler, sogenannte Gemeindekrankenhäuser, die vom zuständigen Gemeinde- oder Sprengelarzt betreut werden und nicht unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, Kuranstalten, Erholungs- und Gesundheitsheime, Altersheime und deren Krankenabteilungen“).Für die Auslegung des Paragraph 19, Absatz eins, AVB ist daher auch im vorliegenden Fall der weitere Wortlaut der zitierten Bestimmung maßgebend, die in ihrem zweiten Satz jene Einrichtungen ausdrücklich aufzählt, die nicht als „Krankenhäuser“ im Sinn der AVB gelten (und zwar: „Werkspitäler, sogenannte Gemeindekrankenhäuser, die vom zuständigen Gemeinde- oder Sprengelarzt betreut werden und nicht unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, Kuranstalten, Erholungs- und Gesundheitsheime, Altersheime und deren Krankenabteilungen“).
Sonderkrankenanstalten, die sich - wie die HKSK - mit der Untersuchung und Behandlung von Personen mit „bestimmten Erkrankungen“ beschäftigen, werden in dieser Aufstellung nicht erwähnt. Sie sind von der Aufzählung auch nicht erschließbar umfasst, weil der nächste Satz des § 19 Abs 1 AVB insoweit festlegt, dass für den Aufenthalt in bestimmten Spezialabteilungen (und zwar: in Heil- und Pflegestationen für „Lungen-, Nerven- und Geisteskranke“) ein Krankenhaustaggeld „nicht geleistet“ wird. Auch medizinische Spezialbehandlungen werden demnach in „Krankenhäusern“ im Sinn der AVB durchgeführt und sind daher grundsätzlich versichert, wäre doch die Ausschlussbestimmung des § 19 Abs 1 Satz 3 AVB sonst gar nicht erforderlich.Sonderkrankenanstalten, die sich - wie die HKSK - mit der Untersuchung und Behandlung von Personen mit „bestimmten Erkrankungen“ beschäftigen, werden in dieser Aufstellung nicht erwähnt. Sie sind von der Aufzählung auch nicht erschließbar umfasst, weil der nächste Satz des Paragraph 19, Absatz eins, AVB insoweit festlegt, dass für den Aufenthalt in bestimmten Spezialabteilungen (und zwar: in Heil- und Pflegestationen für „Lungen-, Nerven- und Geisteskranke“) ein Krankenhaustaggeld „nicht geleistet“ wird. Auch medizinische Spezialbehandlungen werden demnach in „Krankenhäusern“ im Sinn der AVB durchgeführt und sind daher grundsätzlich versichert, wäre doch die Ausschlussbestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Satz 3 AVB sonst gar nicht erforderlich.
Das steht auch mit der Entscheidung 7 Ob 31/91 in Einklang, die abschließend wie folgt begründet wird: Während ein Spitalsaufenthalt für den Versicherer in den meisten Fällen kalkulierbar ist, ist infolge der bei einer Rehabilitation von vielen subjektiven Gesichtspunkten abhängige Erfolg zeitlich nicht erfassbar und kann vom Versicherer das damit verbundene Risiko nicht abgeschätzt werden. Es muss daher auch einem Laien erkennbar sein, dass der Versicherer derartige Risken nicht übernimmt.
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0050063), die einzelnen Klauseln objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901), wobei der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0112256; 7 Ob 111/09p mwN; 7 Ob 224/09f).
In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann die wiedergegebene Formulierung des Art 19 Abs 1 AVB - schon aus den dazu angestellten Überlegungen - nicht im Sinn des von dem in der Revision angestrebten generellen Deckungsausschlusses verstanden werden, der jede medizinische Behandlung in auf bestimmte Krankheiten spezialisierten Sonderkrankenanstalten umfassen würde. Maßgebend ist nach dem klaren Wortlaut vielmehr, ob sich die HKSK, in der der Kläger behandelt wurde, im Sinn der zitierten Bestimmung „auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränkt“.In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann die wiedergegebene Formulierung des Artikel 19, Absatz eins, AVB - schon aus den dazu angestellten Überlegungen - nicht im Sinn des von dem in der Revision angestrebten generellen Deckungsausschlusses verstanden werden, der jede medizinische Behandlung in auf bestimmte Krankheiten spezialisierten Sonderkrankenanstalten umfassen würde. Maßgebend ist nach dem klaren Wortlaut vielmehr, ob sich die HKSK, in der der Kläger behandelt wurde, im Sinn der zitierten Bestimmung „auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränkt“.
Daher müssen Feststellungen zu den konkreten Behandlungen, die in der HKSK üblicherweise durchgeführt werden, getroffen werden: Sollten dort im Allgemeinen nur die Operationsvorbereitung und Rehabilitationsmaßnahmen (wie sie der Kläger in Anspruch genommen hat) stattfinden, während Patienten, die operiert werden müssen, jeweils in andere Krankenhäuser gebracht werden, würde dies etwa für eine Beschränkung „auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden“ im Sinn des § 19 Abs 1 AVB sprechen. Auf die konkreten Behandlungen des Klägers kommt es dabei nicht an.Daher müssen Feststellungen zu den konkreten Behandlungen, die in der HKSK üblicherweise durchgeführt werden, getroffen werden: Sollten dort im Allgemeinen nur die Operationsvorbereitung und Rehabilitationsmaßnahmen (wie sie der Kläger in Anspruch genommen hat) stattfinden, während Patienten, die operiert werden müssen, jeweils in andere Krankenhäuser gebracht werden, würde dies etwa für eine Beschränkung „auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden“ im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, AVB sprechen. Auf die konkreten Behandlungen des Klägers kommt es dabei nicht an.
Demgegenüber haben die Tatsacheninstanzen bisher lediglich festgestellt, welche Behandlungen beim Kläger durchgeführt wurden und die - kein Tatsachensubstrat enthaltende - Negativfeststellungen getroffen, es sei nicht feststellbar, dass sich die Anstalt auf die Anwendung „bestimmter Behandlungsmethoden“ beschränke, weil nicht hervorgekommen sei, dass die Behandlung des Klägers auf bestimmte Methoden „beschränkt gewesen wäre“. Mangels ausreichender Tatsachengrundlage zur Beurteilung der dargelegten Frage sind die Urteile der Vorinstanzen unter Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.