Begründung:
Unternehmensgegenstand der Klägerin, deren Firma im Handelsregister gelöscht ist (FN *****), war die digitale Bildbearbeitung. Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine „C***** Firmen-Versicherung" abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag lagen die Bedingungen „V***** - Allgemeine Bedingungen für die V***** Firmen-Versicherung (G*****)" (im Folgenden: AVB) und „V***** - Besondere Vereinbarungen zur C***** Firmen-Versicherung - Sachwerte/Erträge -" (im Folgenden: BV) zugrunde.
Die AVB weisen folgende hier maßgebende Bestimmungen auf:
„§ 2 Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten
1. Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrenverhütung/-minderung
Wird eine der in den Allgemeinen Bedingungen oder Besonderen Vereinbarungen genannten Obliegenheiten verletzt, hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherer von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos zu kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht und der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung unverschuldet war. In der Warenkreditversicherung ist der Versicherer vorbehaltlich des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheiten vorsätzlich verletzt worden sind.
Bezweckte die verletzte Obliegenheit allerdings die Gefahrminderung oder die Verhütung einer Gefahrerhöhung, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz dann nicht, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
[...]"
Die BV lauten auszugsweise:
„§ 8 Versicherte Kosten
[...]
3.4 Wiederherstellungskosten für Geschäftsunterlagen und sonstige Datenträger
Das sind Aufwendungen für die Wiederherstellung oder Reproduktion von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen und sonstigen Datenträgern, einschließlich des Neuwerts der Datenträger. Verluste oder Änderungen gespeicherter Informationen werden nur als Folge eines dem Grund nach versicherten Sachschadens an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, ersetzt.
[...]
§ 13 SicherheitsvorschriftenParagraph 13, Sicherheitsvorschriften
1. Der Versicherungsnehmer hat
[...]
1.3 eine übliche Datensicherung zu betreiben und Vorschriften/Hinweise des Herstellers zur Wartung und Pflege der Datensicherungsanlage und der Datenträger zu beachten
1.4 von Urkunden, Plänen, Zeichnungen und sonstigen Datenträgern, Geschäftsbüchern oder Schriften Duplikate anzufertigen und diese so aufzubewahren, dass sie im Fall des Sachschadens voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden können oder abhandenkommen
[...]
Zusatzbaustein „Elektronik" zum Grundbaustein „Sachwerte und Erträge/Mehrgefahren"
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für unter Ziff. 3 näher bezeichnete versicherte Sachen, die durch andere als die nach §§ 1 bis 4 des Grundbausteins „Sachwerte und Erträge/Mehrgefahren" versicherbaren Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder durch Diebstahl abhandenkommen.1. Der Versicherer leistet Entschädigung für unter Ziff. 3 näher bezeichnete versicherte Sachen, die durch andere als die nach Paragraphen eins bis 4 des Grundbausteins „Sachwerte und Erträge/Mehrgefahren" versicherbaren Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder durch Diebstahl abhandenkommen.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.
[...]
3. Versichert sind folgende Anlagen (gemäß Begriffsbestimmungen):
- elektronische Büroeinrichtung;
- Messe-, Prüf- und Steuerungstechnik, Laborgeräte
- Medizintechnik;
- Ton- und Bildtechnik
- Fotosatz und Reprotechnik
[...]
4. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sachen werdeb nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet."
Die Klägerin führte die Bildbearbeitungen mittels Computer durch. Die Datensicherung wurde von ihr derart vorgenommen, dass sämtliche Daten alle 24 Stunden von der Arbeitsfestplatte auf eine zweite, am selben Computer befindliche, Festplatte („Back Up Disk") kopiert wurden. Nach Fertigstellung eines Auftrags wurden die Daten der Klägerin extern in einem CD-ROM Archiv gesichert.
Am 29. 6. 2004 fiel während der Arbeit am Auftrag einer Werbeagentur der Computer, auf dem die Klägerin die Bildbearbeitungen vornahm, aus. Danach konnte sowohl auf die auf der Arbeitsfestplatte als auch auf die auf der Back Up Disk gespeicherten Daten nicht mehr zugegriffen werden. Die Wiederherstellung der Daten durch eine von der Klägerin beauftragte Firma misslang. Die Ursache für die Beschädigung der Arbeitsfestplatte und der Back Up Disk sowie für den Datenverlust kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin, deren Parteifähigkeit mangels Vollbeendigung (RIS-Justiz RS0062191) nicht strittig ist, begehrt von der Beklagten eine Versicherungsleistung von 25.000 EUR. Die Beschädigung der Festplatten sei durch einen elektrostatischen Impuls (Überspannung) verursacht worden, der auf Maschinen in einer benachbarten Druckerei zurückzuführen gewesen sei. Der Schadenseintritt sei nicht vorhersehbar gewesen. Sie habe eine branchenübliche Datensicherung vorgenommen. Der Rechnungswert der abgespeicherten, verloren gegangenen Kampagnen habe 52.354,40 EUR, der Zeitverlust für die Wiederherstellung der verlorenen Daten 33.350 EUR und der entgangene Gewinn 9.000 EUR betragen. „Vorsichtshalber" werde nur ein Teilbetrag von 25.000 EUR geltend gemacht.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie sei leistungsfrei, weil eine Entschädigung für elektronische Bauelemente nach den Versicherungsbedingungen nur dann zu leisten sei, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf die versicherte Sache eingewirkt habe. Dies nachzuweisen sei der Klägerin nicht gelungen; eine Überspannung als Schadensursache sei zweifelsfrei auszuschließen. Die Klägerin sei ihrer Obliegenheit zur ordnungsgemäßen Datensicherung nicht nachgekommen. Die Datensicherung auf einer im selben Computer installierten zweiten Festplatte schütze nicht gegen den überwiegenden Teil der möglichen Schadensursachen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, dass eine Netzüberspannung oder ein Stromimpuls als Schadensursache unwahrscheinlich sei. Die von der Klägerin vorgenommene Datensicherung werde von der Herstellerfirma der benutzten Computer empfohlen und auch von anderen Unternehmen in der Branche der Klägerin regelmäßig angewendet. Den Regeln der Technik und den üblichen Gepflogenheiten entspreche die von der Klägerin vorgenommene Datensicherung aber nicht. Nach dem Stand der Technik sei die Datensicherung so vorzunehmen, dass die Daten auf Datenträgern zu speichern seien, die vom Gerät mit den Arbeitsdaten räumlich getrennt aufbewahrt würden. Eine solche Datensicherung nach dem Stand der Technik hätte den Datenverlust mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, Voraussetzung für die Leistungspflicht der Beklagten sei der Eintritt einer versicherten Gefahr. Da der Versicherungsvertrag zwischen den Streitteilen keine anderslautenden Bestimmungen enthalte, habe die Klägerin nach den allgemeinen Beweislastregeln das Vorliegen dieser Gefahr zu beweisen. Die von ihr behauptete Schadensursache einer Überspannung habe sie nicht beweisen können, weshalb ihr der Nachweis des Eintritts einer versicherten Gefahr nicht gelungen sei. Darüber hinaus habe die von der Klägerin vorgenommene Datensicherung nicht den Anforderungen nach dem Versicherungsvertrag entsprochen. Bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt hätte sich die Klägerin über eine für ihre Unternehmenstätigkeit geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Art der Datensicherung informieren müssen. Die Beklagte wäre daher auch aufgrund der der Klägerin vorzuwerfenden Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. In Behandlung der Beweisrüge der Klägerin führte das Berufungsgericht aus, nicht übernommen werden könne die erstgerichtliche Feststellung, dass eine nach dem Stand der Technik vorgenommene Datensicherung den (gesamten) Datenverlust verhindert hätte. Ungeklärt geblieben sei nämlich, ob nicht auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung die Arbeit des laufenden Arbeitstags verloren gewesen wäre. Es könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das Erstgericht zu Recht nicht „zwischen kausalen und nicht kausalen Schäden aus der von der Klägerin gewählten Datensicherung" unterschieden habe. Das Ersturteil sei daher aufzuheben. Das Erstgericht werde sich im fortgesetzten Verfahren mit dieser Unterscheidung auseinanderzusetzen und allenfalls nach ergänzender Befragung des Sachverständigen konkrete Feststellungen zu treffen haben, welche Daten auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung verloren gegangen wären.
Auch der Rechtsrüge komme teilweise Berechtigung zu. In der Elektronikversicherung leiste der Versicherer Entschädigung für Sachschäden an versicherten Sachen des Versicherungsnehmers (unter anderem) durch von diesem nicht vorhergesehene Ereignisse. Als Sachschaden werde jede Beeinträchtigung der Substanz betrachtet, die den Wert oder die Brauchbarkeit der Sache mindere. Für unvorhergesehene Sachschäden bestehe eine Allgefahrendeckung. Eine Sonderregelung gelte für Schäden an elektronischen Bauelementen der versicherten Sache. Eine Entschädigung werde dafür nur dann geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt habe. Mit dieser Regelung solle das oftmals verschleißbedingte Versagen einzelner Bauelemente vom Versicherungsumfang ausgenommen werden. Der Versicherungsnehmer müsse nicht beweisen, welche versicherte Gefahr auf die Austauscheinheit eingewirkt habe, sondern lediglich, dass eine Gefahr „von außen" den Schaden bewirkt habe und hiedurch die Anlage selbst oder eine Austauscheinheit zerstört worden sei. Eine weitere Beweiserleichterung sei dadurch gegeben, dass der Versicherungsnehmer nur noch beweisen müsse, dass der Schaden mit überwiegender (mehr als 50%iger) Wahrscheinlichkeit von außen eingetreten sei. Wende man diese Grundsätze auf den zu beurteilenden Fall an, sei die negative Feststellung, eine Schadensursache könne nicht festgestellt werden, im Hinblick auf die erwähnten Beweiserleichterungen zur erschöpfenden rechtlichen Beurteilung nicht ausreichend, weil keine Feststellungen getroffen worden seien, ob der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von außen verursacht worden sei. Diese Feststellungen seien im fortgesetzten Verfahren allenfalls nach Ergänzung des Gutachtens zu treffen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass ein Ablauf der zu erwartenden Lebensdauer beider Laufwerke mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und der gleichzeitige Ausfall beider Laufwerke eine Einwirkung von außen nahelege. Mit hoher Wahrscheinlichkeit müsse daher von einer äußeren Ursache ausgegangen oder eine Fremdeinwirkung von außen angenommen werden. Dazu stünden die Ausführungen des Sachverständigen im Widerspruch, wonach er aus heutiger Sicht die Schadensursache nicht mehr sagen könne. Dies werde im weiteren Verfahren aufzuklären sein.
Die nach den BV dem Versicherungsnehmer auferlegte Datensicherung sei eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall, deren bereits leicht fahrlässige Verletzung gemäß § 6 Abs 3 VersVG, dem § 2 Pkt 1. AVB entspreche, den Versicherer leistungsfrei mache. Der Klägerin sei zwar zuzugestehen, dass § 13 Pkt 1.3 BV an Präzision zu wünschen übrig lasse. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers könne aber kein Zweifel daran bestehen, dass eine Datensicherung nur dann ihren Zweck erfülle, wenn die zu sichernden Daten im Schadensfall nicht gleichzeitig mit den Originaldaten beschädigt werden könnten. Anderslautende Empfehlungen des Computerherstellers, die möglicherweise nicht auf eine Datensicherung, wie sie im Bereich der Elektronikversicherung verlangt werde, abstellten, reichten nicht aus. Der Klägerin sei nach der Aussage eines ihrer Gesellschafter ohnehin bewusst gewesen, dass die Datensicherung auf einem externen Speicher vorgenommen hätte werden müssen, was nur aufgrund des damit verbundenen hohen Zeitaufwands nicht geschehen sei. Das Erstgericht habe daher zu Recht ein Verschulden auf Klagsseite angenommen. Davon ausgehend werde es die aufgezeigten Ergänzungen vorzunehmen haben. Nach § 2 Pkt 1. AVB bestünde keine Leistungsfreiheit, wenn die der Klägerin vorzuwerfende Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten gehabt hätte. Dies könne aus den bereits dargelegten Gründen noch nicht abschließend beurteilt werden.Die nach den BV dem Versicherungsnehmer auferlegte Datensicherung sei eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall, deren bereits leicht fahrlässige Verletzung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VersVG, dem Paragraph 2, Pkt 1. AVB entspreche, den Versicherer leistungsfrei mache. Der Klägerin sei zwar zuzugestehen, dass Paragraph 13, Pkt 1.3 BV an Präzision zu wünschen übrig lasse. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers könne aber kein Zweifel daran bestehen, dass eine Datensicherung nur dann ihren Zweck erfülle, wenn die zu sichernden Daten im Schadensfall nicht gleichzeitig mit den Originaldaten beschädigt werden könnten. Anderslautende Empfehlungen des Computerherstellers, die möglicherweise nicht auf eine Datensicherung, wie sie im Bereich der Elektronikversicherung verlangt werde, abstellten, reichten nicht aus. Der Klägerin sei nach der Aussage eines ihrer Gesellschafter ohnehin bewusst gewesen, dass die Datensicherung auf einem externen Speicher vorgenommen hätte werden müssen, was nur aufgrund des damit verbundenen hohen Zeitaufwands nicht geschehen sei. Das Erstgericht habe daher zu Recht ein Verschulden auf Klagsseite angenommen. Davon ausgehend werde es die aufgezeigten Ergänzungen vorzunehmen haben. Nach Paragraph 2, Pkt 1. AVB bestünde keine Leistungsfreiheit, wenn die der Klägerin vorzuwerfende Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten gehabt hätte. Dies könne aus den bereits dargelegten Gründen noch nicht abschließend beurteilt werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die Frage der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstelle.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die Frage der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstelle.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen oder dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von den gebrauchten Aufhebungsgründen aufzutragen. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Berufung nur in Ansehung eines Teilbetrags von 9.450 EUR Folge gegeben und das Ersturteil (nur) in diesem Umfang aufgehoben, hingegen hinsichtlich des verbleibenden Differenzbetrags von 15.550 EUR als Teilurteil bestätigt werde.
Die Klägerin beantragt in der Rekursbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin entweder zurück- oder abzuweisen.