Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Keine Berechtigung kommt allerdings der Rechtsrüge des Klägers zu, die sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes wendet, die Bestimmung des Pkt 2.1.e) AVB 1999 stelle einen sekundären Risikoausschluss und nicht - wie der Revisionswerber meint - eine (verhüllte) Obliegenheit dar. Die Formulierung deutet dabei klar und eindeutig auf Ersteres hin. Entscheidend ist allerdings nicht die äußere Erscheinungsform (die Formulierung) einer Versicherungsklausel, sondern deren materieller Inhalt (Schwintowsky in BK § 6 VVG Rn 25 mit Hinweisen aus der deutschen Judikatur; vgl auch Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 265; RIS-Justiz RS0103965, zuletzt 7 Ob 70/03z und 7 Ob 41/04m). Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (7 Ob 6/87 ua); das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt (Schwintowsky aaO Rn 22). Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den Kfz-Versicherungen, ZVR 1985, 66). Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss diese im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des § 15a VersVG auch dann nach § 6 VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert ist ("verhüllte Obliegenheit"; SZ 57/78; Petrasch aaO; Bruck-Möller VVG8 I Rz 13 zu § 6; Prölss in Prölss/Martin VVG27 Rz 7 zu § 6). Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB den Versicherungsort und Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung (Schwintowsky aaO Rn 26 mit zahlreichen Hinweisen auf deutsche Judikatur und Literatur).Keine Berechtigung kommt allerdings der Rechtsrüge des Klägers zu, die sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes wendet, die Bestimmung des Pkt 2.1.e) AVB 1999 stelle einen sekundären Risikoausschluss und nicht - wie der Revisionswerber meint - eine (verhüllte) Obliegenheit dar. Die Formulierung deutet dabei klar und eindeutig auf Ersteres hin. Entscheidend ist allerdings nicht die äußere Erscheinungsform (die Formulierung) einer Versicherungsklausel, sondern deren materieller Inhalt (Schwintowsky in BK Paragraph 6, VVG Rn 25 mit Hinweisen aus der deutschen Judikatur; vergleiche auch Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 265; RIS-Justiz RS0103965, zuletzt 7 Ob 70/03z und 7 Ob 41/04m). Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (7 Ob 6/87 ua); das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt (Schwintowsky aaO Rn 22). Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den Kfz-Versicherungen, ZVR 1985, 66). Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss diese im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des Paragraph 15 a, VersVG auch dann nach Paragraph 6, VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert ist ("verhüllte Obliegenheit"; SZ 57/78; Petrasch aaO; Bruck-Möller VVG8 römisch eins Rz 13 zu Paragraph 6,; Prölss in Prölss/Martin VVG27 Rz 7 zu Paragraph 6,). Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB den Versicherungsort und Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung (Schwintowsky aaO Rn 26 mit zahlreichen Hinweisen auf deutsche Judikatur und Literatur).
Nach diesen Grundsätzen stellt die betreffende Bestimmung der AVB 1999 unzweifelhaft einen Risikoausschluss dar. Führt doch nicht ein bestimmtes Verhalten der Versicherten, nämlich Alkoholmissbrauch zum Entzug des Versicherungsschutzes, sondern sind Krankheiten und Unfälle vom Versicherungsschutz ausgenommen, für deren Eintritt oder Verschlechterung missbräuchlicher Genuss von Alkohol oder Suchtgiften kausal ist, ohne dass es etwa auf ein schuldhaftes Verhalten des Versicherten ankäme. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Annahme eines Risikoausschlusses zutreffend an der Entscheidung 7 Ob 2077/96h orientiert. Dort wurde eine weitgehend wortgleiche, jedenfalls aber ganz vergleichbare Versicherungsbedingung (kein Versicherungsschutz bestehe ua "für Krankheiten und Unfälle, die als Folge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren") ohne weiteres als Risikoausschluss bezeichnet.
Ausgehend demnach von einer Risikobeschränkung dahin, dass ua für auf Grund missbräuchlichen Genusses von Alkohol eingetretene Krankheiten kein Versicherungsschutz besteht, entscheidet den vorliegenden Rechtsstreit, ob der vom Erstgericht beim Kläger im Zeitraum 1981 bis 1999 festgestellte übermäßige Alkoholgenuss die Leberzirrhose und damit die fünf klagsgegenständlichen Krankenhausaufenthalte verursacht hat. Das Erstgericht hat sich nach Abwägung der Beweisergebnisse außerstande gesehen, diesbezüglich eine positive Feststellung in der einen oder anderen Richtung zu treffen und ist daher zu einer Negativfeststellung (non liquet) gelangt. Das Berufungsgericht meinte, dass dies insofern rechtsirrtümlich geschah, als das Erstgericht ja ausdrücklich von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Kausalität des festgestellten Alkoholmissbrauchs für die gegenständlichen Krankenhausaufenthalte ausgegangen sei, da eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Erbringung des Beweises bereits ausgereicht habe, weshalb der der beklagten Partei obliegende Kausalitätsbeweis als gelungen angesehen werden müsse.
Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Es trifft zwar zu, dass sich in jüngerer Rechtsprechung die Ansicht durchgesetzt hat, das Regelbeweismaß der ZPO sei die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich ist (2 Ob 185/91i; RIS-Justiz RS0110701). Diese Rechtsmeinung folgt der sog. objektiven Beweismaßtheorie (auch "Wahrscheinlichkeitsüberzeugungstheorie"), welche die Aufgabe der richterlichen Beweiswürdigung von vornherein "nur" in der Feststellung der Wahrscheinlichkeit sieht (Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechtes4 Rz 580; Rechberger in Rechberger2 Rz 5 vor § 266 ZPO; ders, Maß für Maß im Zivilprozess? Ein Beitrag zur Beweismaßdiskussion in FS Baumgärtel, 471 [478]; ders in Fasching/Konecny2 III vor § 266 ZPO Rz 10). Nach einer im Schrifttum nunmehr überwiegend eingenommenen vermittelnden Ansicht (vgl Klicka, Die Beweislastverteilung im Zivilverfahrensrecht 24, mwN) dürfen aber, wie insbesondere auch Rechberger in Fasching/Konecny2 aaO hinweist, deshalb keinesfalls subjektive Komponenten der richterlichen Überzeugung geleugnet werden, da Beweiswürdigung stets von der persönlichen Erfahrungskostitution des Richters abhängig ist. Ein allgemein anerkannter, für alle Verfahrensgegenstände geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird bei realistischer Betrachtung kaum zu finden sein, sodass subjektive Erwägungen des Richters stets "ein weites Feld" finden werden (vgl Musielak, Die Grundlagen der Beweislast im Zivilprozess 120). Ohne Gewissensentscheidung, wann die Annahme des entsprechenden Wahrscheinlichkeitsgrades gerechtfertigt ist, wird die richterliche Beweiswürdigung daher niemals auskommen (vgl zu dieser vermittelnden Position ua Leipold, Beweismaß und Beweislast im Zivilprozess 9 ff; ders Wahrheit und Beweis im Zivilprozess in FS Nakamura 307 ff; ders in Stein-Jonas, dZPO21 § 286 Rz 1 ff sowie Klicka, aaO 24 ff). Da "hohe Wahrscheinlichkeit" keine objektive Größe darstellt und daher einem solchen Regelbeweismaß eine gewisse Bandbreite innewohnt, ist - weiter mit Rechberger aaO - zu konstatieren, dass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese "hohe" Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht. Insofern könnte man von einem "flexiblen Beweismaß" sprechen (Rechberger aaO).Es trifft zwar zu, dass sich in jüngerer Rechtsprechung die Ansicht durchgesetzt hat, das Regelbeweismaß der ZPO sei die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich ist (2 Ob 185/91i; RIS-Justiz RS0110701). Diese Rechtsmeinung folgt der sog. objektiven Beweismaßtheorie (auch "Wahrscheinlichkeitsüberzeugungstheorie"), welche die Aufgabe der richterlichen Beweiswürdigung von vornherein "nur" in der Feststellung der Wahrscheinlichkeit sieht (Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechtes4 Rz 580; Rechberger in Rechberger2 Rz 5 vor Paragraph 266, ZPO; ders, Maß für Maß im Zivilprozess? Ein Beitrag zur Beweismaßdiskussion in FS Baumgärtel, 471 [478]; ders in Fasching/Konecny2 römisch drei vor Paragraph 266, ZPO Rz 10). Nach einer im Schrifttum nunmehr überwiegend eingenommenen vermittelnden Ansicht vergleiche Klicka, Die Beweislastverteilung im Zivilverfahrensrecht 24, mwN) dürfen aber, wie insbesondere auch Rechberger in Fasching/Konecny2 aaO hinweist, deshalb keinesfalls subjektive Komponenten der richterlichen Überzeugung geleugnet werden, da Beweiswürdigung stets von der persönlichen Erfahrungskostitution des Richters abhängig ist. Ein allgemein anerkannter, für alle Verfahrensgegenstände geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird bei realistischer Betrachtung kaum zu finden sein, sodass subjektive Erwägungen des Richters stets "ein weites Feld" finden werden vergleiche Musielak, Die Grundlagen der Beweislast im Zivilprozess 120). Ohne Gewissensentscheidung, wann die Annahme des entsprechenden Wahrscheinlichkeitsgrades gerechtfertigt ist, wird die richterliche Beweiswürdigung daher niemals auskommen vergleiche zu dieser vermittelnden Position ua Leipold, Beweismaß und Beweislast im Zivilprozess 9 ff; ders Wahrheit und Beweis im Zivilprozess in FS Nakamura 307 ff; ders in Stein-Jonas, dZPO21 Paragraph 286, Rz 1 ff sowie Klicka, aaO 24 ff). Da "hohe Wahrscheinlichkeit" keine objektive Größe darstellt und daher einem solchen Regelbeweismaß eine gewisse Bandbreite innewohnt, ist - weiter mit Rechberger aaO - zu konstatieren, dass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese "hohe" Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht. Insofern könnte man von einem "flexiblen Beweismaß" sprechen (Rechberger aaO).
Dass der Erstrichter, auch wenn er von einer "sehr hohen Wahrscheinlichkeit" spricht, nach den spezifischen Umständen des vorliegenden Falles dieses Beweismaß subjektiv als noch nicht erfüllt angesehen (sich also letztlich doch nicht für überzeugt erachtet) und deshalb betreffend die Kausalität des übermäßigen Alkoholgenusses des Klägers für die gegenständlichen Krankenhausaufenthalte eine Negativfeststellung getroffen hat, kann daher nicht als rechtsirrig bezeichnet werden, zumal die vom Erstrichter dazu angestellten Erwägungen, die trotz gewichtiger Indizien sein Überzeugtsein in der Kausalitätsfrage verhinderten, den Denkgesetzen nicht widersprechen. Ein - angesichts der Formulierung "sehr hoher Wahrscheinlichkeit" an sich denkbarer - Rechtsirrtum des Erstgerichtes in Form einer unzutreffenden Beurteilung des Beweismaßes liegt demnach, da die vom Erstgericht geäußerten Zweifel die erwähnte "Bandbreite des Regelbeweismaßes" doch noch nicht überschreiten, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht vor.
Dass das Berufungsgericht von der betreffenden negativen Feststellung des Erstgerichtes ohne Wiederholung sämtlicher zu diesem Thema aufgenommener Beweise abgegangen ist, begründet daher die vom Revisionswerber geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens iSd § 503 Z 2 ZPO und muss zur Aufhebung des Berufungsurteiles und Rückverweisung der Sache an das Gericht zweiter Instanz führen (RIS-Justiz RS0043461 und RS0043057, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Um die Frage der Kausalität des von den Vorinstanzen festgestellten Alkoholmissbrauches des Klägers für dessen Erkrankung an Leberzirrhose und die damit verbundenen fünf klagsgegenständlichen Krankenhausaufenthalte allenfalls abweichend vom Erstgericht beantworten zu können, wird das Berufungsgericht eine entsprechende Beweiswiederholung vorzunehmen haben.Dass das Berufungsgericht von der betreffenden negativen Feststellung des Erstgerichtes ohne Wiederholung sämtlicher zu diesem Thema aufgenommener Beweise abgegangen ist, begründet daher die vom Revisionswerber geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens iSd Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO und muss zur Aufhebung des Berufungsurteiles und Rückverweisung der Sache an das Gericht zweiter Instanz führen (RIS-Justiz RS0043461 und RS0043057, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Um die Frage der Kausalität des von den Vorinstanzen festgestellten Alkoholmissbrauches des Klägers für dessen Erkrankung an Leberzirrhose und die damit verbundenen fünf klagsgegenständlichen Krankenhausaufenthalte allenfalls abweichend vom Erstgericht beantworten zu können, wird das Berufungsgericht eine entsprechende Beweiswiederholung vorzunehmen haben.
In Stattgebung der Revision war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.