Der Rekurs ist im Hinblick auf die erstmals vom Obersten Gerichtshof zu entscheidende Frage der Qualifizierung des Art 6.1. der (den Musterbedingungen ARB 1994 entsprechenden) ARB/EA 95 als Risikobegrenzung oder "verhüllte" Obliegenheit zulässig, aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist im Hinblick auf die erstmals vom Obersten Gerichtshof zu entscheidende Frage der Qualifizierung des Artikel 6 Punkt eins, der (den Musterbedingungen ARB 1994 entsprechenden) ARB/EA 95 als Risikobegrenzung oder "verhüllte" Obliegenheit zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin vertritt weiterhin die Meinung, die Bestimmungen Art 6.1. und 6.2. ARB/EA 95 stellten eine Risikobeschränkung dar. Aber auch wenn dies nicht zuträfe, wäre sie leistungsfrei, da der Kläger vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig gegen die ihn treffende Anzeige- aber auch gegen die ihm ebenfalls auferlegte Abstimmungsobliegenheit (sich mit der Beklagten hinsichtlich der rechtsverteidigenden Maßnahmen abzustimmen) verstoßen habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes sei die Obliegenheitsverletzung des Klägers für ihre Leistungspflicht doch von Relevanz gewesen.Die Rekurswerberin vertritt weiterhin die Meinung, die Bestimmungen Artikel 6 Punkt eins und 6 Punkt 2, ARB/EA 95 stellten eine Risikobeschränkung dar. Aber auch wenn dies nicht zuträfe, wäre sie leistungsfrei, da der Kläger vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig gegen die ihn treffende Anzeige- aber auch gegen die ihm ebenfalls auferlegte Abstimmungsobliegenheit (sich mit der Beklagten hinsichtlich der rechtsverteidigenden Maßnahmen abzustimmen) verstoßen habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes sei die Obliegenheitsverletzung des Klägers für ihre Leistungspflicht doch von Relevanz gewesen.
Zunächst ist zu untersuchen, ob mit Art 6.1. und 6.2. ARB/EA 95 - wie die Rekurswerberin übereinstimmend mit dem Erstgericht meint - eine Risikobegrenzung normiert wird oder ob es sich dabei - wie das Berufungsgericht annimmt - um eine sog. "verhüllte" Obliegenheit handelt. Die Formulierung der genannten Klauseln deutet dabei eindeutig auf ersteres hin. Entscheidend ist allerdings nicht die äußere Erscheinungsform (die Formulierung) der Versicherungsklausel, sondern deren materieller Inhalt (Schwintowski in BK § 6 VVG Rn 25 mit Hinweisen aus der deutschen Judikatur und Lehre; vgl auch Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 265; Römer in Römer/Langheid VVG2 § 6 Rn 7 mwN; Harbauer, Rechtsschutzversicherung6 § 15 ARB 75 Rn 1; RIS-Justiz RS0103965, zuletzt 7 Ob 70/03z, VR 2003/626 = RdW 2003/486). Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (7 Ob 6/87, VersE 1324 = VR 1987/74 = VersR 1988, 200 = RdW 1988, 10 ua); das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt (Schwintowski aaO Rn 22). Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, ZVR 1985, 66; vgl auch Schütte, Verhüllte Obliegenheiten im Versicherungsrecht, 179, der die Verhaltensbezogenheit einer Vertragsbestimmung als wichtigstes Indiz für das Vorliegen einer Obliegenheit bezeichnet). Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss diese im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des § 15a VersVG auch dann nach § 6 VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert ist ("verhüllte Obliegenheit"; Petrasch aaO; Prölss in Prölss/Martin VVG26 Rz 7 zu § 6; Harbauer aaO; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht2 Rn 178 f; Römer in Römer/Langheid VVG2 § 6 Rz 6; SZ 57/78; 7 Ob 6/87; RIS-Justiz RS0080144, zuletzt 7 Ob 70/03z). Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB den Versicherungsort oder Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung (Schwintowski aaO Rn 26 mit zahlreichen Hinweisen auf deutsche Judikatur und Literatur; 7 Ob 47/02p, VR 2001/552 = VersE 1879 = VR 2002/572; 7 Ob 30/03z). Wie Schauer, aaO, betont, können daher jene Fälle, in denen die Leistungsfreiheit von Umständen abhängt, die der Versicherungsnehmer nicht durch sein Verhalten beeinflussen oder kontrollieren kann, auch zulässigerweise als Risikoausschlüsse vereinbart werden (7 Ob 47/00p; 7 Ob 30/03z). Wenn sich hingegen die Leistungsfreiheit aus Umständen ergibt, die ihre Ursache in einem Verhalten des Versicherungsnehmers haben, kommt es darauf an, ob der Versicherer an der Einhaltung dieser Verhaltenspflicht ein Interesse hat. Ist dies der Fall, liegt eine Obliegenheit vor, andernfalls ein Risikoausschluss (Schauer aaO). Unter Bedachtnahme auf gesetzlich Obliegenheiten iSd § 6 Abs 3 VersVG, deren Zwecke im Wesentlichen darin liegen, dass der Versicherer über alle Fakten im Zusammenhang mit seiner Risikotragung ausreichend informiert werden soll und dass in Bezug auf das versicherte Risiko entsprechende Sorgfalt an den Tag gelegt werden soll, sind Verhaltensweisen, die eine Anzeige an den Versicherer oder eine Aufklärung des Versicherers zum Gegenstand haben, demnach als Obliegenheiten anzusehen (vgl Jabornegg, Das Risiko des Versicherers, 46). Gleiches gilt auch für jene Verhaltensweisen, die die Sorgfalt in Bezug auf das versicherte Risiko betreffen. Dabei treten allerdings insofern zusätzliche Schwierigkeiten auf, als nicht ganz klar ist, ob das Verhalten die Sorge um das versicherte Risiko zum Gegenstand hat oder bereits ein anderes Risiko betrifft. Diese Zweifelsfrage ist danach zu entscheiden, ob der Verhaltensverstoß bloß eine quantitative Veränderung des versicherten Risikos zur Folge hat oder ob der Verhaltensverstoß das Risiko qualitativ verändert. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung des Gesamtzweckes des Versicherungsvertrages, insbesondere unter Berücksichtigung des Charakters der primären Risikoumschreibung zu treffen (Jabornegg aaO).Zunächst ist zu untersuchen, ob mit Artikel 6 Punkt eins, und 6.2. ARB/EA 95 - wie die Rekurswerberin übereinstimmend mit dem Erstgericht meint - eine Risikobegrenzung normiert wird oder ob es sich dabei - wie das Berufungsgericht annimmt - um eine sog. "verhüllte" Obliegenheit handelt. Die Formulierung der genannten Klauseln deutet dabei eindeutig auf ersteres hin. Entscheidend ist allerdings nicht die äußere Erscheinungsform (die Formulierung) der Versicherungsklausel, sondern deren materieller Inhalt (Schwintowski in BK Paragraph 6, VVG Rn 25 mit Hinweisen aus der deutschen Judikatur und Lehre; vergleiche auch Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 265; Römer in Römer/Langheid VVG2 Paragraph 6, Rn 7 mwN; Harbauer, Rechtsschutzversicherung6 Paragraph 15, ARB 75 Rn 1; RIS-Justiz RS0103965, zuletzt 7 Ob 70/03z, VR 2003/626 = RdW 2003/486). Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (7 Ob 6/87, VersE 1324 = VR 1987/74 = VersR 1988, 200 = RdW 1988, 10 ua); das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt (Schwintowski aaO Rn 22). Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, ZVR 1985, 66; vergleiche auch Schütte, Verhüllte Obliegenheiten im Versicherungsrecht, 179, der die Verhaltensbezogenheit einer Vertragsbestimmung als wichtigstes Indiz für das Vorliegen einer Obliegenheit bezeichnet). Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss diese im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des Paragraph 15 a, VersVG auch dann nach Paragraph 6, VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert ist ("verhüllte Obliegenheit"; Petrasch aaO; Prölss in Prölss/Martin VVG26 Rz 7 zu Paragraph 6,; Harbauer aaO; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht2 Rn 178 f; Römer in Römer/Langheid VVG2 Paragraph 6, Rz 6; SZ 57/78; 7 Ob 6/87; RIS-Justiz RS0080144, zuletzt 7 Ob 70/03z). Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB den Versicherungsort oder Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung (Schwintowski aaO Rn 26 mit zahlreichen Hinweisen auf deutsche Judikatur und Literatur; 7 Ob 47/02p, VR 2001/552 = VersE 1879 = VR 2002/572; 7 Ob 30/03z). Wie Schauer, aaO, betont, können daher jene Fälle, in denen die Leistungsfreiheit von Umständen abhängt, die der Versicherungsnehmer nicht durch sein Verhalten beeinflussen oder kontrollieren kann, auch zulässigerweise als Risikoausschlüsse vereinbart werden (7 Ob 47/00p; 7 Ob 30/03z). Wenn sich hingegen die Leistungsfreiheit aus Umständen ergibt, die ihre Ursache in einem Verhalten des Versicherungsnehmers haben, kommt es darauf an, ob der Versicherer an der Einhaltung dieser Verhaltenspflicht ein Interesse hat. Ist dies der Fall, liegt eine Obliegenheit vor, andernfalls ein Risikoausschluss (Schauer aaO). Unter Bedachtnahme auf gesetzlich Obliegenheiten iSd Paragraph 6, Absatz 3, VersVG, deren Zwecke im Wesentlichen darin liegen, dass der Versicherer über alle Fakten im Zusammenhang mit seiner Risikotragung ausreichend informiert werden soll und dass in Bezug auf das versicherte Risiko entsprechende Sorgfalt an den Tag gelegt werden soll, sind Verhaltensweisen, die eine Anzeige an den Versicherer oder eine Aufklärung des Versicherers zum Gegenstand haben, demnach als Obliegenheiten anzusehen vergleiche , Jabornegg, Das Risiko des Versicherers, 46). Gleiches gilt auch für jene Verhaltensweisen, die die Sorgfalt in Bezug auf das versicherte Risiko betreffen. Dabei treten allerdings insofern zusätzliche Schwierigkeiten auf, als nicht ganz klar ist, ob das Verhalten die Sorge um das versicherte Risiko zum Gegenstand hat oder bereits ein anderes Risiko betrifft. Diese Zweifelsfrage ist danach zu entscheiden, ob der Verhaltensverstoß bloß eine quantitative Veränderung des versicherten Risikos zur Folge hat oder ob der Verhaltensverstoß das Risiko qualitativ verändert. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung des Gesamtzweckes des Versicherungsvertrages, insbesondere unter Berücksichtigung des Charakters der primären Risikoumschreibung zu treffen (Jabornegg aaO).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Klauseln Art 6.1. und 6.2. ARB/EA 95 seien "verhüllte" Obliegenheiten und stellten also keine (zeitliche) Risikobegrenzung dar, zu billigen. Zwar gilt die in § 33 Abs 1 VersVG normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles, auf die das Berufungsgericht hingewiesen hat, für die Rechtsschutzversicherung nur eingeschränkt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall, sondern nur dann zu unterrichten hat, wenn er auf Grund eines Versicherungsfalles Versicherungsschutz "begehrt" (7 Ob 6/97a, ZVR 1997/116 = VersE 1729 = VersR 1998, 391; vgl auch Kronsteiner, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung [ARB 88], VR 1988, 169 [174]). Für den Versicherer ist es aber, wie Kronsteiner aaO betont, wichtig, dass er nicht Maßnahmen und Verfahren finanzieren muss, von denen er nichts wusste - die er daher in seinen Bilanzen und Kalkulationen nicht berücksichtigen konnte - und auf die er keinen Einfluss nehmen konnte. Im Interesse aller Versicherten soll er etwa durch eigene außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, durch die Prüfung der Erfolgsaussicht und in enger Zusammenarbeit mit Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt den besten Weg suchen können, dem einzelnen Versicherungsnehmer effektiv zu helfen, dabei aber unnötige Kosten und damit unnötig hohe Prämien zu vermeiden. Nach Sinn und Zweck der betreffenden Versicherungsklauseln hat der Versicherer daher Interesse an einem bestimmten Verhalten des Versicherungsnehmers, nämlich durch ihn vom Versicherungsfall entsprechend rechtzeitig in Kenntnis gesetzt zu werden. Wenn auch die betreffenden Versicherungsklauseln vom Wortlaut her sich wie eine Risikobeschränkung lesen und dies möglicherweise so von den Verfassern bezweckt war, wird darin doch inhaltlich für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit statuiert, den Versicherer von einem Versicherungsfall, für den Deckung begehrt wird, unverzüglich - allenfalls noch vor Ergreifen entsprechender Maßnahmen (vgl Kronsteiner aaO) - zu informieren und den Deckungsanspruch geltend zu machen. Neben dieser Anzeigeobliegenheit sieht Art 8 ARB/EA 95 auch noch ausdrücklich eine - der in § 34 VersVG normierten Auskunftspflicht entsprechende - Informationsobliegenheit vor. Die deutsche Bedingungslage ist mit der österreichischen nur bedingt vergleichbar. Eine Risikobegrenzung stellt § 14 ARB 94 dar, der die Verjährung des Anspruchs auf Rechtsschutz in zwei Jahren nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles vorsieht. Eine Leistungsbegrenzung findet sich weiters in § 17 Abs 4 ARB 94, der für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ergreift, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und durch solche Maßnahmen Kosten entstehen, dem Versicherer nur die Kosten auferlegt, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Sperling, Neue Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94), VersR 1996, 133 [143] führt dazu aus, die Formulierung dieser Vorschrift berücksichtige das Interesse der Rechtsschutzversicherung an der Aufrechterhaltung der dieser bedingungsgemäß zustehenden Mitwirkungsrechte (dazu eher zweifelnd Prölss in Prölss/Martin VVG26 1954). Art 17 Abs 3 ARB 94 legt hingegen eine vom Versicherungsnehmer, der einen Rechtsschutzanspruch geltend machen will, zu beachtende Obliegenheit fest, nämlich die Notwendigkeit, den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über den Fall mit Angabe von Beweismitteln zu unterrichten und auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Harbauer, Rechtsschutzversicherung7 § 17 Rz 4 nennt dies die "Haupt-Obliegenheit"; auch Böhme (ARB10, 581) spricht von einem zu fordernden Verhalten des Versicherungsnehmers und von einer Obliegenheit. Auch ein Blick auf die deutsche Bedingungslage und das betreffende Schrifttum stützt daher die eben gewonnene Ansicht, dass die hier zu beurteilenden Klauseln entgegen ihrem Wortlaut nicht als Risikobegrenzung, sondern als Obliegenheit zu werten sind.Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Klauseln Artikel 6 Punkt eins, und 6.2. ARB/EA 95 seien "verhüllte" Obliegenheiten und stellten also keine (zeitliche) Risikobegrenzung dar, zu billigen. Zwar gilt die in Paragraph 33, Absatz eins, VersVG normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles, auf die das Berufungsgericht hingewiesen hat, für die Rechtsschutzversicherung nur eingeschränkt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall, sondern nur dann zu unterrichten hat, wenn er auf Grund eines Versicherungsfalles Versicherungsschutz "begehrt" (7 Ob 6/97a, ZVR 1997/116 = VersE 1729 = VersR 1998, 391; vergleiche auch Kronsteiner, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung [ARB 88], VR 1988, 169 [174]). Für den Versicherer ist es aber, wie Kronsteiner aaO betont, wichtig, dass er nicht Maßnahmen und Verfahren finanzieren muss, von denen er nichts wusste - die er daher in seinen Bilanzen und Kalkulationen nicht berücksichtigen konnte - und auf die er keinen Einfluss nehmen konnte. Im Interesse aller Versicherten soll er etwa durch eigene außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, durch die Prüfung der Erfolgsaussicht und in enger Zusammenarbeit mit Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt den besten Weg suchen können, dem einzelnen Versicherungsnehmer effektiv zu helfen, dabei aber unnötige Kosten und damit unnötig hohe Prämien zu vermeiden. Nach Sinn und Zweck der betreffenden Versicherungsklauseln hat der Versicherer daher Interesse an einem bestimmten Verhalten des Versicherungsnehmers, nämlich durch ihn vom Versicherungsfall entsprechend rechtzeitig in Kenntnis gesetzt zu werden. Wenn auch die betreffenden Versicherungsklauseln vom Wortlaut her sich wie eine Risikobeschränkung lesen und dies möglicherweise so von den Verfassern bezweckt war, wird darin doch inhaltlich für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit statuiert, den Versicherer von einem Versicherungsfall, für den Deckung begehrt wird, unverzüglich - allenfalls noch vor Ergreifen entsprechender Maßnahmen vergleiche Kronsteiner aaO) - zu informieren und den Deckungsanspruch geltend zu machen. Neben dieser Anzeigeobliegenheit sieht Artikel 8, ARB/EA 95 auch noch ausdrücklich eine - der in Paragraph 34, VersVG normierten Auskunftspflicht entsprechende - Informationsobliegenheit vor. Die deutsche Bedingungslage ist mit der österreichischen nur bedingt vergleichbar. Eine Risikobegrenzung stellt Paragraph 14, ARB 94 dar, der die Verjährung des Anspruchs auf Rechtsschutz in zwei Jahren nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles vorsieht. Eine Leistungsbegrenzung findet sich weiters in Paragraph 17, Absatz 4, ARB 94, der für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ergreift, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und durch solche Maßnahmen Kosten entstehen, dem Versicherer nur die Kosten auferlegt, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Sperling, Neue Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94), VersR 1996, 133 [143] führt dazu aus, die Formulierung dieser Vorschrift berücksichtige das Interesse der Rechtsschutzversicherung an der Aufrechterhaltung der dieser bedingungsgemäß zustehenden Mitwirkungsrechte (dazu eher zweifelnd Prölss in Prölss/Martin VVG26 1954). Artikel 17, Absatz 3, ARB 94 legt hingegen eine vom Versicherungsnehmer, der einen Rechtsschutzanspruch geltend machen will, zu beachtende Obliegenheit fest, nämlich die Notwendigkeit, den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über den Fall mit Angabe von Beweismitteln zu unterrichten und auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Harbauer, Rechtsschutzversicherung7 Paragraph 17, Rz 4 nennt dies die "Haupt-Obliegenheit"; auch Böhme (ARB10, 581) spricht von einem zu fordernden Verhalten des Versicherungsnehmers und von einer Obliegenheit. Auch ein Blick auf die deutsche Bedingungslage und das betreffende Schrifttum stützt daher die eben gewonnene Ansicht, dass die hier zu beurteilenden Klauseln entgegen ihrem Wortlaut nicht als Risikobegrenzung, sondern als Obliegenheit zu werten sind.
Im Hinblick auf dieses Zwischenergebnis ist dem Kläger gemäß § 6 Abs 3 VersVG auch bei (schlicht) vorsätzlicher Verletzung (RIS-Justiz RS0086335) die Möglichkeit eröffnet, den sog. Kausalitätsgegenbeweis anzutreten, also den Nachweis zu führen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 238/98w; 7 Ob 319/01i; RIS-Justiz RS0116979, zuletzt 7 Ob 44/03a). Der Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz handelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (sog. "dolus coloratus"; 7 Ob 74/00h; 7 Ob 17/01b; 7 Ob 319/01i; 7 Ob 105/02w; 7 Ob 14/03i mwN uva).Im Hinblick auf dieses Zwischenergebnis ist dem Kläger gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VersVG auch bei (schlicht) vorsätzlicher Verletzung (RIS-Justiz RS0086335) die Möglichkeit eröffnet, den sog. Kausalitätsgegenbeweis anzutreten, also den Nachweis zu führen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 238/98w; 7 Ob 319/01i; RIS-Justiz RS0116979, zuletzt 7 Ob 44/03a). Der Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz handelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (sog. "dolus coloratus"; 7 Ob 74/00h; 7 Ob 17/01b; 7 Ob 319/01i; 7 Ob 105/02w; 7 Ob 14/03i mwN uva).
Der Kläger hat ausdrücklich behauptet, eine frühere Anzeige des Versicherungsfalles ohne jede Täuschungsabsicht unterlassen zu haben. Tatsächlich vermochte der beklagte Rechtsschutzversicherer nicht einmal ein Motiv, das den Kläger zu einer Täuschung im erwähnten Sinn veranlassen hätte können, zu beweisen. An der noch in der Berufung in diesem Zusammenhang vertretenen These, eine Reduzierung des gegenständlichen Rechtsschutzvertrages um den Verkehrsrechtsschutz im Jänner 2001 (also nach den dem Kläger im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfenen Verstößen) könnte diesen von einer sofortigen Meldung an sie abgehalten haben, hält die Beklagte im Rekurs ohnehin nicht mehr fest. Es genügt daher der Hinweis, dass diese Ausführungen zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstoßen (s. das Vorbringen der Beklagten AS 129), der Ansicht der zweiten Instanz, die sich gleichwohl inhaltlich mit dem betreffenden Einwand der Beklagten auseinandergesetzt hat, dabei handele es sich um eine bloße, durch nichts belegte Mutmaßung, aber beizupflichten ist.Der Kläger hat ausdrücklich behauptet, eine frühere Anzeige des Versicherungsfalles ohne jede Täuschungsabsicht unterlassen zu haben. Tatsächlich vermochte der beklagte Rechtsschutzversicherer nicht einmal ein Motiv, das den Kläger zu einer Täuschung im erwähnten Sinn veranlassen hätte können, zu beweisen. An der noch in der Berufung in diesem Zusammenhang vertretenen These, eine Reduzierung des gegenständlichen Rechtsschutzvertrages um den Verkehrsrechtsschutz im Jänner 2001 (also nach den dem Kläger im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfenen Verstößen) könnte diesen von einer sofortigen Meldung an sie abgehalten haben, hält die Beklagte im Rekurs ohnehin nicht mehr fest. Es genügt daher der Hinweis, dass diese Ausführungen zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO verstoßen (s. das Vorbringen der Beklagten AS 129), der Ansicht der zweiten Instanz, die sich gleichwohl inhaltlich mit dem betreffenden Einwand der Beklagten auseinandergesetzt hat, dabei handele es sich um eine bloße, durch nichts belegte Mutmaßung, aber beizupflichten ist.
Es stellt sich weiters die Frage, ob dem Kläger der demnach hier zulässige Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist. Dass die Obliegenheitsverletzung schlicht vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig begangen wurde (und daher der Kausalitätsgegenbeweis vom Kläger zu erbringen ist, während eine nur leicht fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung sanktionslos wäre - RIS-Justiz RS0043728), kann im Hinblick darauf, dass dem Kläger auch das Verhalten seines über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung informierten Vertreters zuzurechnen ist (vgl 7 Ob 6/97a, RIS-Justiz RS0105784 [T 1]), nicht zweifelhaft sein und bildet in dritter Instanz auch keinen Streitpunkt.Es stellt sich weiters die Frage, ob dem Kläger der demnach hier zulässige Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist. Dass die Obliegenheitsverletzung schlicht vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig begangen wurde (und daher der Kausalitätsgegenbeweis vom Kläger zu erbringen ist, während eine nur leicht fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung sanktionslos wäre - RIS-Justiz RS0043728), kann im Hinblick darauf, dass dem Kläger auch das Verhalten seines über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung informierten Vertreters zuzurechnen ist vergleiche 7 Ob 6/97a, RIS-Justiz RS0105784 [T 1]), nicht zweifelhaft sein und bildet in dritter Instanz auch keinen Streitpunkt.
Wie bereits erwähnt, widerspricht die Rekurswerberin auch der Ansicht des Berufungsgerichtes, im vorliegenden Fall stehe fest, dass die gegenständliche Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten Einfluss gehabt habe, weil es hier an einer Täuschungseignung der Verletzung der Anzeigeobliegenheit fehle, zumal der Umfang der anwaltlichen Leistungen objektiv rekonstruierbar sei. Der Rekurs wendet dazu im Wesentlichen ein, das Berufungsgericht lasse unberücksichtigt, dass für den Leistungsumfang im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur zu prüfen sei, ob der Rechtsanwalt die verrechneten Leistungen erbracht habe, sondern auch, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Der Hinweis des Berufungsgerichtes vernachlässige die für die Relevanzprüfung erforderliche Abstraktheit. Wie der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 39/93 im Zusammenhang mit einem Strafverfahren ausgesprochen habe, könne ein Einfluss einer Anzeige- bzw Informationsobliegenheitsverletzung auf den Umfang der Leistung des Versicherers im Zweifel nicht verneint werden.
Mit diesen Ausführungen negiert die Rekurswerberin, dass eine Auswirkung der dem Kläger als Obliegenheitsverletzung anzulastenden Unterlassung einer unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalles auf die Feststellung des Leistungsumfanges (dass die gegenständliche Obliegenheitsverletzung auch für die Feststellung des Versicherungsfalles an sich oder die grundsätzliche Feststellung der Leistungspflicht bedeutsam sein könnte, behauptet die Beklagte selbst gar nicht) tatsächlich - zweifelsfrei - nicht ersichtlich bzw gegeben ist. Während in Verfahren, in denen die Möglichkeit eines kostenschonenderen Vorgehens (etwa durch Vergleich, andere Verfahrensart etc) gegeben ist, die Verletzung der Anzeigepflicht wegen Verhinderung einer diesbezüglichen Einflussnahme des Versicherers relevant erscheint, ist hier eine solche kostenschonende Interventionsmöglichkeit zu verneinen. Die hypothetische Möglichkeit, den Klagevertreter bei einem zu Beginn des Verfahrens stattgefundenen Kontakt zu einer Kostenreduktion unter das ihm nach den Versicherungsbedingungen zustehende Maß bewegen zu können, ist hier auf Grund der Feststellung des Erstgerichtes, dass der Klagevertreter solche Einschränkungen seines Honorars (wie auch schon in der Vergangenheit) nicht akzeptiert hätte, auszuschließen.
Die in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin erblickt wird, dass die Beklagte nicht aufgefordert wurde, ihre in der Berufungsbeantwortung erhobene Tatsachenrüge betreffend die Feststellung, dass die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistungen gehabt habe, durch Anführung von ihr angestrebter Ersatzfeststellungen gesetzmäßig auszuführen, ist nicht gegeben. Ein solches, von der Rekurswerberin gefordertes (verfahrensverzögerndes) Vorgehen, zunächst vom Rechtsmittelgegner nur zu verlangen, Bedenken gegen erstgerichtliche Feststellungen mitzuteilen und erst nach Aufforderung durch das Berufungsgericht eine Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen, sieht das Gesetz nicht vor.
Da die vom Klagevertreter erbrachten Leistungen, deren Ersatz von der Beklagten begehrt wird, aus den Akten der Verwaltungsbehörden lückenlos nachvollziehbar sind und somit ihr Umfang und auch ihre Zweckmäßigkeit auch nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens objektiv überprüft werden können, begegnet die Ansicht des Berufungsgerichtes, die gegenständliche Obliegenheitsverletzung sei (auch) für den Leistungsumfang nicht von Relevanz gewesen, keinen Bedenken. Bezeichnenderweise kann - offenbar wegen dieser objektiven Überprüfbarkeit - von der Beklagten auch keine Verletzung der in Art 8 ARB/EA 95 normierten Aufklärungsobliegenheit moniert werden.Da die vom Klagevertreter erbrachten Leistungen, deren Ersatz von der Beklagten begehrt wird, aus den Akten der Verwaltungsbehörden lückenlos nachvollziehbar sind und somit ihr Umfang und auch ihre Zweckmäßigkeit auch nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens objektiv überprüft werden können, begegnet die Ansicht des Berufungsgerichtes, die gegenständliche Obliegenheitsverletzung sei (auch) für den Leistungsumfang nicht von Relevanz gewesen, keinen Bedenken. Bezeichnenderweise kann - offenbar wegen dieser objektiven Überprüfbarkeit - von der Beklagten auch keine Verletzung der in Artikel 8, ARB/EA 95 normierten Aufklärungsobliegenheit moniert werden.
Zu betonen ist, dass die demnach zu konstatierende Sanktionslosigkeit der Obliegenheitsverletzung in einem speziellen Fall wie dem vorliegenden nicht den Umkehrschluss erlaubt, dass die betreffende Versicherungsklausel daher wohl doch keine Obliegenheit, sondern eine Risikobegrenzung darstellen müsse, weil diese Folgenlosigkeit der Verletzung der Anzeigeobliegenheit - wie mehrere oberstgerichtliche Entscheidungen, wie etwa die von der Rekurswerberin zitierte Entscheidung 7 Ob 39/93 und auch 7 Ob 122/74; SZ 47/116; ua belegen - in anderen Verfahren regelmäßig nicht gegeben ist.
Demnach erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klagsforderung bestehe dem Grunde nach zu Recht, frei von Rechtsirrtum.
Das Berufungsgericht weist die Rechtssache an das Erstgericht zurück, weil es zur Bestimmung der Anspruchshöhe eine Verbreiterung der Tatsachengrundlage hinsichtlich der Fragen eines Erfolgshonorars und der Bemessungsgrundlage für erforderlich hält. Für letzteres sei entscheidend, ob der Kläger in Bezug auf das ihm vorgeworfene Delikt Wiederholungstäter sei oder nicht. Hinsichtlich des vom Klagevertreter verzeichneten Erfolgszuschlages von 50 % verweist das Berufungsgericht auf vorinstanzliche Judikatur, wonach ein solcher dem Ermessen des Rechtsanwaltes anheim gestellt sei. §§ 4 und 12 AHR böten Raum für eine kombinierte Betrachtung dahin, dass ein Zuschlag bei der Vertretung in (Verwaltungs-)Strafsachen jedenfalls eines Erfolges bedürfe und diesfalls bis zu 50 % betragen könne, die Ermittlung der Angemessenheit (zwischen 0 % und 50 %) jedoch - ebenso im Sinne des § 4 AHR überdurchschnittliche Leistungen voraussetzend - wiederum von der Verantwortlichkeit, dem Umfange, der Mühewaltung sowie den persönlichen Verhältnissen des Auftraggebers abhängen könnte.Das Berufungsgericht weist die Rechtssache an das Erstgericht zurück, weil es zur Bestimmung der Anspruchshöhe eine Verbreiterung der Tatsachengrundlage hinsichtlich der Fragen eines Erfolgshonorars und der Bemessungsgrundlage für erforderlich hält. Für letzteres sei entscheidend, ob der Kläger in Bezug auf das ihm vorgeworfene Delikt Wiederholungstäter sei oder nicht. Hinsichtlich des vom Klagevertreter verzeichneten Erfolgszuschlages von 50 % verweist das Berufungsgericht auf vorinstanzliche Judikatur, wonach ein solcher dem Ermessen des Rechtsanwaltes anheim gestellt sei. Paragraphen 4 und 12 AHR böten Raum für eine kombinierte Betrachtung dahin, dass ein Zuschlag bei der Vertretung in (Verwaltungs-)Strafsachen jedenfalls eines Erfolges bedürfe und diesfalls bis zu 50 % betragen könne, die Ermittlung der Angemessenheit (zwischen 0 % und 50 %) jedoch - ebenso im Sinne des Paragraph 4, AHR überdurchschnittliche Leistungen voraussetzend - wiederum von der Verantwortlichkeit, dem Umfange, der Mühewaltung sowie den persönlichen Verhältnissen des Auftraggebers abhängen könnte.
Während die Rekurswerberin die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Bemessungsgrundlage unbeanstandet lässt, widerspricht sie den Erwägungen zum Erfolgszuschlag insofern, als sie die Meinung vertritt, § 12 AHR sehe lediglich vor, dass der Anwalt mit seinem Mandanten einen Erfolgszuschlag vereinbaren könne; nur unter dieser Voraussetzung stehe ein Erfolgszuschlag zu.Während die Rekurswerberin die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Bemessungsgrundlage unbeanstandet lässt, widerspricht sie den Erwägungen zum Erfolgszuschlag insofern, als sie die Meinung vertritt, Paragraph 12, AHR sehe lediglich vor, dass der Anwalt mit seinem Mandanten einen Erfolgszuschlag vereinbaren könne; nur unter dieser Voraussetzung stehe ein Erfolgszuschlag zu.
Einer solche Interpretation der genannten, hier gemäß § 13 Abs 1 AHR sinngemäß anzuwendenden Bestimmung der AHR steht aber deren Wortlaut entgegen: Sollte, wie die Rekurswerberin meint, dem Anwalt lediglich die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgszuschlages eingeräumt werden, so ist füglich zu erwarten, dass dies dadurch zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass ein Erfolgszuschlag nicht, wie es in § 12 AHR heißt "verrechnet", sondern eben "vereinbart" werden könne.Einer solche Interpretation der genannten, hier gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AHR sinngemäß anzuwendenden Bestimmung der AHR steht aber deren Wortlaut entgegen: Sollte, wie die Rekurswerberin meint, dem Anwalt lediglich die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgszuschlages eingeräumt werden, so ist füglich zu erwarten, dass dies dadurch zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass ein Erfolgszuschlag nicht, wie es in Paragraph 12, AHR heißt "verrechnet", sondern eben "vereinbart" werden könne.
Gemäß Art 6.1. ARB/EA 95 zahlt der Versicherer die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes. Wie Mittermayr in Kronsteiner/Lafenthaler, Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 67 zu Art 6 ausführt, bilden dann, wenn es - wie hier - keine Regelung im Rechtsanwaltstarifgesetz gibt, die Ansätze der Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) das obere Limit dieser angemessenen Kosten. Im vorliegenden Fall wurde zwischen Kläger und Klagevertreter ausdrücklich - und damit versicherungsbedingungskonform - Entlohnung nach den AHR vereinbart. Diese haben zwar nach stRsp keinen normativen Charakter, sind aber ein kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit (§ 1152 ABGB) der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen (RIS-Justiz RS0052139). Die Entscheidung, ob zur Beantwortung der Rechtsfrage der Angemessenheit der Honorarforderung des Klagevertreters iSd Art 6.1. ARB/EA 95 unter dem Gesichtspunkt der AHR die - in der Praxis übliche (Mittermayr aaO) - Einholung eines (Rechts-)Gutachtens der Rechtsanwaltskammer erforderlich sein wird, ist den Vorinstanzen zu überlassen.Gemäß Artikel 6 Punkt eins, ARB/EA 95 zahlt der Versicherer die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes. Wie Mittermayr in Kronsteiner/Lafenthaler, Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 67 zu Artikel 6, ausführt, bilden dann, wenn es - wie hier - keine Regelung im Rechtsanwaltstarifgesetz gibt, die Ansätze der Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) das obere Limit dieser angemessenen Kosten. Im vorliegenden Fall wurde zwischen Kläger und Klagevertreter ausdrücklich - und damit versicherungsbedingungskonform - Entlohnung nach den AHR vereinbart. Diese haben zwar nach stRsp keinen normativen Charakter, sind aber ein kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit (Paragraph 1152, ABGB) der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen (RIS-Justiz RS0052139). Die Entscheidung, ob zur Beantwortung der Rechtsfrage der Angemessenheit der Honorarforderung des Klagevertreters iSd Artikel 6 Punkt eins, ARB/EA 95 unter dem Gesichtspunkt der AHR die - in der Praxis übliche (Mittermayr aaO) - Einholung eines (Rechts-)Gutachtens der Rechtsanwaltskammer erforderlich sein wird, ist den Vorinstanzen zu überlassen.
Zweck eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz in jeder Richtung (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 519). Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht - wie hier - richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek aaO mwN; 7 Ob 9/02b; 7 Ob 66/02k; vgl RIS-Justiz RS0042179).Zweck eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz in jeder Richtung (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu Paragraph 519,). Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht - wie hier - richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek aaO mwN; 7 Ob 9/02b; 7 Ob 66/02k; vergleiche RIS-Justiz RS0042179).
Der Rekurs muss erfolglos bleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 52, Absatz eins, ZPO.