Die Revision ist, da das Berufungsgericht die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht verkannt hat, zulässig und berechtigt. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes und des fehlenden Erfordernisses einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Klagsführung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen, die keiner Ergänzung bedürfen, verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Die streitentscheidende Frage des vorliegenden Rechtsstreites ist, ob die Beklagte auf Grund der Verletzung einer der in Art 8 Punkt 1. AHVB 1993 genannten Obliegenheiten, insbesondere der Obliegenheiten nach Punkt 1.3.4 und Punkt 1.4.3, hinsichtlich des vorliegenden Haftpflichtfalles gegenüber ihrem Versicherungsnehmer leistungsfrei wurde und daher auch dem Kläger nicht zu haften hat. Die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung trifft nach stRsp den Versicherer. Sache des Versicherungsnehmers ist es hingegen, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe (RIS-Justiz RS0081313 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung als eine unverschuldete anzusehen ist (§ 6 Abs 1 VersVG), oder dass sie von ihm nur mit einfacher bzw leichter Fahrlässigkeit begangen wurde, hat die Obliegenheitsverletzung keine Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers zur Folge.Die Revision ist, da das Berufungsgericht die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht verkannt hat, zulässig und berechtigt. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes und des fehlenden Erfordernisses einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Klagsführung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen, die keiner Ergänzung bedürfen, verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die streitentscheidende Frage des vorliegenden Rechtsstreites ist, ob die Beklagte auf Grund der Verletzung einer der in Artikel 8, Punkt 1. AHVB 1993 genannten Obliegenheiten, insbesondere der Obliegenheiten nach Punkt 1.3.4 und Punkt 1.4.3, hinsichtlich des vorliegenden Haftpflichtfalles gegenüber ihrem Versicherungsnehmer leistungsfrei wurde und daher auch dem Kläger nicht zu haften hat. Die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung trifft nach stRsp den Versicherer. Sache des Versicherungsnehmers ist es hingegen, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe (RIS-Justiz RS0081313 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung als eine unverschuldete anzusehen ist (Paragraph 6, Absatz eins, VersVG), oder dass sie von ihm nur mit einfacher bzw leichter Fahrlässigkeit begangen wurde, hat die Obliegenheitsverletzung keine Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers zur Folge.
Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis nicht, steht ihm bei grober Fahrlässigkeit der Kausalitätsgegenbeweis offen (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 261 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rsp). Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 238/98w, VersR 2000, 1396 uva). Nach § 6 Abs 3 VersVG (idF BGBl 1994/509) wird dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis auch bei (schlicht: 7 Ob 35/95; RIS-Justiz RS0086335) vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungs- bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (7 Ob 74/00h, VersR 2001, 1183 mwN; 7 Ob 17/01b). Ein Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog. "dolus coloratus"), hat daher seinen Anspruch verwirkt. § 6 Abs 3 VersVG idgF begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises also nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt (7 Ob 74/00h; 7 Ob 17/01b).Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis nicht, steht ihm bei grober Fahrlässigkeit der Kausalitätsgegenbeweis offen (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 261 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rsp). Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 238/98w, VersR 2000, 1396 uva). Nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der Fassung BGBl 1994/509) wird dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis auch bei (schlicht: 7 Ob 35/95; RIS-Justiz RS0086335) vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungs- bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (7 Ob 74/00h, VersR 2001, 1183 mwN; 7 Ob 17/01b). Ein Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog. "dolus coloratus"), hat daher seinen Anspruch verwirkt. Paragraph 6, Absatz 3, VersVG idgF begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises also nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt (7 Ob 74/00h; 7 Ob 17/01b).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten die von dieser vor allem ins Treffen geführte Verletzung der Obliegenheiten des Art 8 Punkt 1.3.4 und Punkt 1.4.3 AHVB 1993 tatsächlich begangen hat, da er seiner Verpflichtung, der beklagten Partei die Klagsführung des Klägers gegen ihn spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen, nicht entsprochen und dadurch, dass er im Haftpflichtprozess ein Versäumnisurteil gegen sich begehen ließ, die Forderung des Klägers praktisch anerkannt hat. Dass er dies allerdings mit Schädigungs- bzw Täuschungsvorsatz gemacht hätte, kann nach der Feststellungslage nicht angenommen werden, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass seine Behauptung gegenüber der Beklagten, er habe sie nur deshalb nicht von der Klagsführung informiert, weil er nicht daran gedacht habe, aus dem Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Beistellung eines Rechtsbeistandes zu haben, unwahr sei. Zwar hat der Kläger, den hier die dem Versicherungsnehmer obliegende Beweislast für den mangelnden Täuschungsvorsatz trifft (7 Ob 43/98v; RIS-Justiz RS0081313), ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet. Das Gericht hat aber auch ohne formellen Beweisantritt einen Mangel an Verschulden zu berücksichtigen, wenn die Sachlage dazu Anlass bietet (7 Ob 19/89; 7 Ob 7/94; Prölss/Martin, VVG26 Rz 114 zu § 6). Jedenfalls ist aber das festgestellte Vorgehen des Versicherungsnehmers der Beklagten als grob fahrlässig zu beurteilen, weil jedermann einsichtig sein musste, dass damit ein unzulässiges Anerkenntnis zur Schadensregulierung in voller Höhe bei einem noch aufklärungsbedürftigen Unfallsverlauf abgegeben wird.Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten die von dieser vor allem ins Treffen geführte Verletzung der Obliegenheiten des Artikel 8, Punkt 1.3.4 und Punkt 1.4.3 AHVB 1993 tatsächlich begangen hat, da er seiner Verpflichtung, der beklagten Partei die Klagsführung des Klägers gegen ihn spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen, nicht entsprochen und dadurch, dass er im Haftpflichtprozess ein Versäumnisurteil gegen sich begehen ließ, die Forderung des Klägers praktisch anerkannt hat. Dass er dies allerdings mit Schädigungs- bzw Täuschungsvorsatz gemacht hätte, kann nach der Feststellungslage nicht angenommen werden, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass seine Behauptung gegenüber der Beklagten, er habe sie nur deshalb nicht von der Klagsführung informiert, weil er nicht daran gedacht habe, aus dem Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Beistellung eines Rechtsbeistandes zu haben, unwahr sei. Zwar hat der Kläger, den hier die dem Versicherungsnehmer obliegende Beweislast für den mangelnden Täuschungsvorsatz trifft (7 Ob 43/98v; RIS-Justiz RS0081313), ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet. Das Gericht hat aber auch ohne formellen Beweisantritt einen Mangel an Verschulden zu berücksichtigen, wenn die Sachlage dazu Anlass bietet (7 Ob 19/89; 7 Ob 7/94; Prölss/Martin, VVG26 Rz 114 zu Paragraph 6,). Jedenfalls ist aber das festgestellte Vorgehen des Versicherungsnehmers der Beklagten als grob fahrlässig zu beurteilen, weil jedermann einsichtig sein musste, dass damit ein unzulässiges Anerkenntnis zur Schadensregulierung in voller Höhe bei einem noch aufklärungsbedürftigen Unfallsverlauf abgegeben wird.
Geht man von einer schlicht vorsätzlichen, jedenfalls aber von einer grob fahrlässigen Verletzung der Informationspflicht durch den Versicherungsnehmer aus, muss untersucht werden, ob dem Kläger der ihm dann (für den Versicherungsnehmer K*****) obliegende Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist. Er hat diesen Beweis mit der Behauptung angetreten, eine rechtzeitige Information der Beklagten von dem gegen K***** eingeleiteten Zivilverfahren hätte auch nichts am Ausgang des Verfahrens geändert.
Diese Behauptung konnte aber nicht unter Beweis gestellt werden: Die Beklagte hat ihrer Pflicht darzulegen, welche Maßnahmen sie bei Erfüllung der Obliegenheit nach Art 8 Punkt 1.3.4 AHVB 1993 ergriffen und welchen Erfolg sie sich davon versprochen hätte (Prölss aaO § 6 Rz 105 mwN), entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes durch das Vorbringen entsprochen, sie hätte durch Veranlassung der erforderlichen prozessualen Abwehrmaßnahmen das Ergehen eines Versäumnisurteiles zu Lasten des Versicherungsnehmers sowie überhaupt dessen Verurteilung mangels Vorliegens eines Verschuldens verhindert. Dies hätte der Kläger zu widerlegen gehabt (vgl Prölss aaO) und also nachweisen müssen, dass eine Prozessführung durch den Versicherungsnehmer (deren Veranlassung durch die Beklagte auf Grund der Bestimmungen der Art 8 Punkt 1.4.1 und 1.4.3 AHVB ja ohne weiteres möglich gewesen wäre und daher ohne weiteres angenommen werden kann) nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätte. An den dem Versichererungsnehmer obliegenden Kausalitätsgegenbeweis sind nach hM hohe Anforderungen zu stellen bzw strenge Maßstäbe anzulegen (7 Ob 24/95, VR 1996/404; 7 Ob 36/95, VR 1996/418; 7 Ob 33/95, VR 1996/419 ua; Prölss aaO § 6 Rz 105 mwN); er ist strikt zu führen (VersR 1975, 361; ZVR 1985/94; 7 Ob 27/92, VersE 1549 ua). Diese Verpflichtung ist auf den Kläger durch die Pfändung des Anspruches des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer auf Deckung im gleichen Umfang übergegangen. Jede verbleibende Unklarheit über den Unfallshergang bzw dessen Ursache geht zu Lasten desjenigen, der den Kausaltiätsgegenbeweis zu führen hat. Der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Unfallherganges genügt daher noch nicht (vgl Heiss/Lorenz VersVG2 § 6 Rz 128 ff). Der Kläger hätte daher zu beweisen gehabt, dass es ihm auch dann, wenn die Beklagte ihren Versicherungsnehmer zur Bestreitung des Klagebegehrens im Verfahren vor dem Landgericht Kempten veranlasst und ihm einen Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt hätte, gelungen wäre, das Alleinverschulden des Versicherungsnehmers am Unfall, also das Vorliegen eines Haftpflichtversicherungsfalles nachzuweisen. Dies ist auf Grund der vorliegenden Feststellungen jedoch zweifelhaft, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der nach Art 8 Punkt 1.2 AHVB ohnehin zur Mitwirkung verpflichtete und dann ja selbst als Partei am Verfahren beteiligte Versicherungsnehmer die Vorwürfe bezüglich des Leihhelms (auf die allein sich der Verschuldensvorwurf gründet) nicht entkräften hätte können. Daran vermag etwa auch der Vorwurf nichts zu ändern, dass die Beklagte ihren Versicherungsnehmer K***** im gegenständlichen Verfahren gar nicht als Zeuge namhaft gemacht hat, zumal die Beklagte dies damit plausibel erklären konnte, dass der Aufenthalt des Genannten nun unbekannt ist. Vor allem fallen die Negativfeststellungen, dass nicht festgestellt werden kann, "ob der Helm dem Kläger seitlich über die Augen oder nach oben, sodass der Kinnschutz vor die Augen geriet, verrutschte" (AS 113), weiters "dass nicht festgestellt werden kann, auf welche Weise sich der Helm des Klägers verschoben hat" und "ob nun der Helm von hinten nach vorn oder von vorn nach hinten verrutschte, sodass sich der Kinnriemen über die Augen legte, nicht feststellbar war" (AS 127), dem Kläger zur Last, weil daraus abzuleiten ist, dass das Verrutschen des Helmes nicht zwingend als einzige Unfallsursache anzusehen ist und dementsprechend andere Unfallsmöglichkeiten nicht auszuschließen wären. Da somit nicht feststellbar war, auf welche Weise der Helm verrutschte, kann auch nicht eine möglicherweise gar nicht eingetretene bzw das Ausmaß einer eingetretenen Sichtbehinderung beurteilt werden. Dem steht die andere zweifelsfrei feststehende und dem Kläger zweifelsfrei als Verschulden anzurechnende Unfallsursache, nämlich die Verwechslung des Gas- mit dem Bremspedal bei relativ überhöhter Geschwindigeit gegenüber. Auch wenn man vom Kläger als damals 12-Jährigem noch nicht die volle Einsicht über die mit einem motorbetriebenen Fahrzeug zusammenhängenden Regeln und Verhaltensweisen erwarten darf, muss er sich beim gerichtsbekannt einfachen Mechanismus eines Go-Carts unter dem Gesichtspunkt einer Mitverschuldenszuweisung vorwerfen lassen, als Ungeübter eine relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und das Gas- mit dem Bremspedal verwechselt zu haben. Selbst im für den Kläger günstigsten Fall hätte die Beklagte sehr wohl reelle Chancen gehabt, im Haftpflichtprozess mit ihrem Mitverschuldenseinwand durchzudringen, was ihr aber durch das grob fahrlässige Verhalten ihres Versicherungsnehmers abgeschnitten wurde. Damit kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden, dass die Verletzung der Obliegenheiten, die Beklagte von der Klagsführung zu verständigen und einen Schadenersatzanspruch nicht ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anzuerkennen oder zu vergleichen, auf die Feststellung oder den Umfang der Leistung des Versicherers keinen Einfluss gehabt hätte. Ihr Einwand, zufolge der Obliegenheitsverletzung des Wolfgang K***** leistungsfrei zu sein, ist daher berechtigt. Soweit das Berufungsgericht diesem Ergebnis auch unter Hinweis darauf widerspricht, dass die Beklagte eine Deckungsübernahme abgelehnt habe, weshalb der Versicherungsnehmer dadurch, dass er das Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ, auch nicht gegen die Obliegenheit nach Art 8 Punkt 1.4.3 verstoßen habe, liegt offenbar ein Missverständnis vor: Richtig ist zwar, dass nach der Ablehnung der Deckung gegenüber dem Versicherungsnehmer diesen grundsätzlich keine Obliegenheiten mehr treffen, falls nicht der Versicherer zu erkennen gibt, er lege trotz der Ablehnung noch Wert auf Erfüllung der Obliegenheiten, und dies zumutbar erscheint (VersR 1994, 1211; Prölss aaO § 6 Rz 33 mwN auch aus der Judikatur des OGH). Eine Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer K*****, die Deckungsübernahme abzulehnen, wurde aber von der Beklagten nicht abgegeben; offenbar ist dem Berufungsgericht eine Fehlinterpretation der Feststellung unterlaufen, die Beklagte habe eine Haftung gegenüber den Anwälten des Klägers abgelehnt.Diese Behauptung konnte aber nicht unter Beweis gestellt werden: Die Beklagte hat ihrer Pflicht darzulegen, welche Maßnahmen sie bei Erfüllung der Obliegenheit nach Artikel 8, Punkt 1.3.4 AHVB 1993 ergriffen und welchen Erfolg sie sich davon versprochen hätte (Prölss aaO Paragraph 6, Rz 105 mwN), entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes durch das Vorbringen entsprochen, sie hätte durch Veranlassung der erforderlichen prozessualen Abwehrmaßnahmen das Ergehen eines Versäumnisurteiles zu Lasten des Versicherungsnehmers sowie überhaupt dessen Verurteilung mangels Vorliegens eines Verschuldens verhindert. Dies hätte der Kläger zu widerlegen gehabt vergleiche Prölss aaO) und also nachweisen müssen, dass eine Prozessführung durch den Versicherungsnehmer (deren Veranlassung durch die Beklagte auf Grund der Bestimmungen der Artikel 8, Punkt 1.4.1 und 1.4.3 AHVB ja ohne weiteres möglich gewesen wäre und daher ohne weiteres angenommen werden kann) nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätte. An den dem Versichererungsnehmer obliegenden Kausalitätsgegenbeweis sind nach hM hohe Anforderungen zu stellen bzw strenge Maßstäbe anzulegen (7 Ob 24/95, VR 1996/404; 7 Ob 36/95, VR 1996/418; 7 Ob 33/95, VR 1996/419 ua; Prölss aaO Paragraph 6, Rz 105 mwN); er ist strikt zu führen (VersR 1975, 361; ZVR 1985/94; 7 Ob 27/92, VersE 1549 ua). Diese Verpflichtung ist auf den Kläger durch die Pfändung des Anspruches des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer auf Deckung im gleichen Umfang übergegangen. Jede verbleibende Unklarheit über den Unfallshergang bzw dessen Ursache geht zu Lasten desjenigen, der den Kausaltiätsgegenbeweis zu führen hat. Der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Unfallherganges genügt daher noch nicht vergleiche Heiss/Lorenz VersVG2 Paragraph 6, Rz 128 ff). Der Kläger hätte daher zu beweisen gehabt, dass es ihm auch dann, wenn die Beklagte ihren Versicherungsnehmer zur Bestreitung des Klagebegehrens im Verfahren vor dem Landgericht Kempten veranlasst und ihm einen Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt hätte, gelungen wäre, das Alleinverschulden des Versicherungsnehmers am Unfall, also das Vorliegen eines Haftpflichtversicherungsfalles nachzuweisen. Dies ist auf Grund der vorliegenden Feststellungen jedoch zweifelhaft, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der nach Artikel 8, Punkt 1.2 AHVB ohnehin zur Mitwirkung verpflichtete und dann ja selbst als Partei am Verfahren beteiligte Versicherungsnehmer die Vorwürfe bezüglich des Leihhelms (auf die allein sich der Verschuldensvorwurf gründet) nicht entkräften hätte können. Daran vermag etwa auch der Vorwurf nichts zu ändern, dass die Beklagte ihren Versicherungsnehmer K***** im gegenständlichen Verfahren gar nicht als Zeuge namhaft gemacht hat, zumal die Beklagte dies damit plausibel erklären konnte, dass der Aufenthalt des Genannten nun unbekannt ist. Vor allem fallen die Negativfeststellungen, dass nicht festgestellt werden kann, "ob der Helm dem Kläger seitlich über die Augen oder nach oben, sodass der Kinnschutz vor die Augen geriet, verrutschte" (AS 113), weiters "dass nicht festgestellt werden kann, auf welche Weise sich der Helm des Klägers verschoben hat" und "ob nun der Helm von hinten nach vorn oder von vorn nach hinten verrutschte, sodass sich der Kinnriemen über die Augen legte, nicht feststellbar war" (AS 127), dem Kläger zur Last, weil daraus abzuleiten ist, dass das Verrutschen des Helmes nicht zwingend als einzige Unfallsursache anzusehen ist und dementsprechend andere Unfallsmöglichkeiten nicht auszuschließen wären. Da somit nicht feststellbar war, auf welche Weise der Helm verrutschte, kann auch nicht eine möglicherweise gar nicht eingetretene bzw das Ausmaß einer eingetretenen Sichtbehinderung beurteilt werden. Dem steht die andere zweifelsfrei feststehende und dem Kläger zweifelsfrei als Verschulden anzurechnende Unfallsursache, nämlich die Verwechslung des Gas- mit dem Bremspedal bei relativ überhöhter Geschwindigeit gegenüber. Auch wenn man vom Kläger als damals 12-Jährigem noch nicht die volle Einsicht über die mit einem motorbetriebenen Fahrzeug zusammenhängenden Regeln und Verhaltensweisen erwarten darf, muss er sich beim gerichtsbekannt einfachen Mechanismus eines Go-Carts unter dem Gesichtspunkt einer Mitverschuldenszuweisung vorwerfen lassen, als Ungeübter eine relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und das Gas- mit dem Bremspedal verwechselt zu haben. Selbst im für den Kläger günstigsten Fall hätte die Beklagte sehr wohl reelle Chancen gehabt, im Haftpflichtprozess mit ihrem Mitverschuldenseinwand durchzudringen, was ihr aber durch das grob fahrlässige Verhalten ihres Versicherungsnehmers abgeschnitten wurde. Damit kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden, dass die Verletzung der Obliegenheiten, die Beklagte von der Klagsführung zu verständigen und einen Schadenersatzanspruch nicht ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anzuerkennen oder zu vergleichen, auf die Feststellung oder den Umfang der Leistung des Versicherers keinen Einfluss gehabt hätte. Ihr Einwand, zufolge der Obliegenheitsverletzung des Wolfgang K***** leistungsfrei zu sein, ist daher berechtigt. Soweit das Berufungsgericht diesem Ergebnis auch unter Hinweis darauf widerspricht, dass die Beklagte eine Deckungsübernahme abgelehnt habe, weshalb der Versicherungsnehmer dadurch, dass er das Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ, auch nicht gegen die Obliegenheit nach Artikel 8, Punkt 1.4.3 verstoßen habe, liegt offenbar ein Missverständnis vor: Richtig ist zwar, dass nach der Ablehnung der Deckung gegenüber dem Versicherungsnehmer diesen grundsätzlich keine Obliegenheiten mehr treffen, falls nicht der Versicherer zu erkennen gibt, er lege trotz der Ablehnung noch Wert auf Erfüllung der Obliegenheiten, und dies zumutbar erscheint (VersR 1994, 1211; Prölss aaO Paragraph 6, Rz 33 mwN auch aus der Judikatur des OGH). Eine Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer K*****, die Deckungsübernahme abzulehnen, wurde aber von der Beklagten nicht abgegeben; offenbar ist dem Berufungsgericht eine Fehlinterpretation der Feststellung unterlaufen, die Beklagte habe eine Haftung gegenüber den Anwälten des Klägers abgelehnt.
Damit müssen aber die betreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ins Leere gehen. Insbesondere erweist sich auch dessen - auf die Auffassung, die Beklagte habe ihre Deckungspflicht unbegründet versagt, gestützte - Meinung, es bestehe eine Bindungswirkung des Haftpflichturteiles (Versäumnisurteil des Landgerichtes Kempten vom 6. 7. 1999) für den vorliegenden Deckungsprozess, als rechtsirrig. Die Bindungswirkung des vor dem Deckungsprozess durchgeführten Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess wird nach hA nur dann angenommen, wenn der Versicherer am Haftpflichtprozess beteiligt war oder wenn er von diesem Verfahren verständigt wurde und ihm Gelegenheit zur Nebenintervention geboten worden ist (SZ 30/26; SZ 47/38; VersR 1980, 883; VersR 1985, 51; ZVR 1991/20; VersR 1994, 1211; 7 Ob 153/98w; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 403; Heiß/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz2 § 149 Rz 65). Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall fehlen, kommt die vom Berufungsgericht angenommene Bindungswirkung nicht in Betracht.Damit müssen aber die betreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ins Leere gehen. Insbesondere erweist sich auch dessen - auf die Auffassung, die Beklagte habe ihre Deckungspflicht unbegründet versagt, gestützte - Meinung, es bestehe eine Bindungswirkung des Haftpflichturteiles (Versäumnisurteil des Landgerichtes Kempten vom 6. 7. 1999) für den vorliegenden Deckungsprozess, als rechtsirrig. Die Bindungswirkung des vor dem Deckungsprozess durchgeführten Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess wird nach hA nur dann angenommen, wenn der Versicherer am Haftpflichtprozess beteiligt war oder wenn er von diesem Verfahren verständigt wurde und ihm Gelegenheit zur Nebenintervention geboten worden ist (SZ 30/26; SZ 47/38; VersR 1980, 883; VersR 1985, 51; ZVR 1991/20; VersR 1994, 1211; 7 Ob 153/98w; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 403; Heiß/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz2 Paragraph 149, Rz 65). Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall fehlen, kommt die vom Berufungsgericht angenommene Bindungswirkung nicht in Betracht.
Da sich somit der Einwand der Beklagten auf Grund der Verletzung der Obliegenheiten nach Art 8 Punkt 1.3.4 und Punkt 1.4.3 AHVB 1993 leistungsfrei zu sein, als zutreffend erweist, muss auf die weiteren von ihr behaupteten Obliegenheitsverletzungen ebenso nicht mehr eingegangen werden, wie auf die in der Revision noch relevierte Frage eines auf der Basis der erstgerichtlichen Feststellungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes anzunehmenden Mitverschuldens. In Stattgebung der Revision der Beklagten waren die Entscheidungen der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern.Da sich somit der Einwand der Beklagten auf Grund der Verletzung der Obliegenheiten nach Artikel 8, Punkt 1.3.4 und Punkt 1.4.3 AHVB 1993 leistungsfrei zu sein, als zutreffend erweist, muss auf die weiteren von ihr behaupteten Obliegenheitsverletzungen ebenso nicht mehr eingegangen werden, wie auf die in der Revision noch relevierte Frage eines auf der Basis der erstgerichtlichen Feststellungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes anzunehmenden Mitverschuldens. In Stattgebung der Revision der Beklagten waren die Entscheidungen der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.