Begründung:
Der PKW des Klägers Marke Opel Corsa mit dem polizeilichen Kennzeichen W 555 WE war bei der Beklagten im Rahmen einer Vollkaskoversicherung auch gegen das Risiko des Diebstahls versichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB 1993) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kollisionskaskoversicherung (KKB 1993) zugrunde.
Mit der am 7. 4. 1999 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten den Ersatz von S 58.000 sA als Mittelwert des Zeitwertes des am 5. 5. 1998 gestohlenen Fahrzeuges. Er habe bei den Angaben im Kaskofragebogen vergessen, dass im Jahr 1995 nach Verlust eines Fahrzeugschlüssels ein Nachschlüssel angefertigt worden sei. Davon, dass es sich bei dem weiteren der Beklagten übersendeten Schlüssel ebenfalls um einen nachgemachten Schlüssel handle, habe der Kläger keine Kenntnis gehabt. Dass der in einer versperrten Lade aufbewahrte Typenschein ebenfalls nicht mehr vorhanden gewesen sei, habe der Kläger erst bemerkt, als er das Fahrzeug abmelden wollte. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verlust eines Fahrzeugschlüssels im Jahr 1995 zu einem Diebstahl des Fahrzeuges im Jahr 1998 führe.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie sei leistungsfrei, weil der Kläger die im Kaskofragebogen gestellten Fragen teilweise vorsätzlich unrichtig beantwortet habe, indem er angegeben habe, dass sich der Typenschein in einer versperrten Lade befinde und dass nie ein Schlüssel nachgemacht worden sei. Da ihm bekannt gewesen sein musste, dass beide Originalschlüssel abhanden gekommen seien, wäre er verpflichtet gewesen, die Schlösser auszuwechseln oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, um dem erhöhten Diebstahlsrisiko vorzubeugen. Sollte er vom Verlust der Schlüssel nichts gewusst haben, treffe ihn der Vorwurf, die Kontrolle seiner Fahrer grob fahrlässig unterlassen zu haben. Der Kläger habe sich offenbar überhaupt nicht um das Fahrzeug gekümmert, weil ihm der Verlust des Typenscheines erst nach dem Diebstahl aufgefallen sei. Damit habe er gegen § 61 VersVG verstoßen und grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie sei leistungsfrei, weil der Kläger die im Kaskofragebogen gestellten Fragen teilweise vorsätzlich unrichtig beantwortet habe, indem er angegeben habe, dass sich der Typenschein in einer versperrten Lade befinde und dass nie ein Schlüssel nachgemacht worden sei. Da ihm bekannt gewesen sein musste, dass beide Originalschlüssel abhanden gekommen seien, wäre er verpflichtet gewesen, die Schlösser auszuwechseln oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, um dem erhöhten Diebstahlsrisiko vorzubeugen. Sollte er vom Verlust der Schlüssel nichts gewusst haben, treffe ihn der Vorwurf, die Kontrolle seiner Fahrer grob fahrlässig unterlassen zu haben. Der Kläger habe sich offenbar überhaupt nicht um das Fahrzeug gekümmert, weil ihm der Verlust des Typenscheines erst nach dem Diebstahl aufgefallen sei. Damit habe er gegen Paragraph 61, VersVG verstoßen und grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dazu traf es folgende Feststellungen:
Der Kläger verwendete seinen Opel Corsa im Rahmen eines (von ihm betriebenen) Pizza-zustell-dienstes. Das Fahrzeug wurde am 4. 5. 1998 von einem Fahrer des Klägers Ecke Fasangasse/Kölblgasse (in Wien) geparkt und am 5. 5. 1998 dort nicht mehr vorgefunden. Ein anderer Fahrer des Klägers, Herr Thomas F*****, zeigte den Diebstahl am 5. 5. 1998 bei der Polizei an. Der Kläger meldete den Diebstahl am 5. 5. 1998 oder 6. 5. 1998 seinem Versicherungsmakler, der die Diebstahlsmeldung und die Anzeigebestätigung am 5. 6. 1998 an die Beklagte weiterleitete. Am 16. 6. 1998 kam der Kläger darauf, dass der Typenschein seines Wagens ebenfalls gestohlen worden war.
In einem am 20. 7. 1998 ausgefüllten Fragebogen wurden nachstehende Fragen folgendermaßen beantwortet:
1. Von wem und wann wurde der Diebstahl bemerkt?
F***** Thomas, 5. 5. 1998, ca. 11.30 Uhr.
4. Wer hat das Fahrzeug abgestellt?
Wenn nicht VN - Name: J***** Rasa
Adresse: *****
Beruf: Zusteller
Beziehung zum Versicherungsnehmer: Nein
5. Wieviele Schlüssel gibt es zu dem Fahrzeug? 2
Wurden weitere Schlüssel ausgefertigt? Nein
6. Wo befanden sich sämtliche zum KFZ gehörende Schlüssel zum Diebstahlszeitpunkt?
Erstschlüssel: Im Lokal Pizzamann versperrt
Ersatzschlüssel: Im Lokal Pizzamann versperrt
7. Welche Personen verfügen (bzw verfügten zum Diebstahlszeitpunkt) über einen Ersatzschlüssel? Keine
8. Wo befanden sich die Fahrzeugpapiere (Typenschein, Zulassung, Führerschein)?
Typenschein in Lade (versperrt) im Lokal, Zulassungsschein im Auto.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Typenschein des PKW Opel Corsa tatsächlich in einer Lade versperrt aufbewahrt wurde. Im Jahr 1995 ging ein Originalschlüssel des gegenständlichen Fahrzeuges verloren. Daraufhin wurde von einem Mitarbeiter des Klägers ein Nachschlüssel für den PKW angefertigt. Beide Schlüssel die vom Kläger für den PKW verwendet wurden waren Kopien. Es waren keine Originalschlüssel (mehr) vorhanden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger vergessen hat, dass im Jahr 1995 ein Originalschlüssel zum PKW Opel Corsa verloren ging und ein Schlüssel nachgemacht wurde. Der Kläger hat den Wagen neu gekauft und war Erstbesitzer. Der PKW wurde dem Kläger mit zwei Originalschlüsseln ausgeliefert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger keine Kenntnis davon hatte, dass der zweite Schlüssel des Opel Corsa ebenfalls eine Kopie ist. Die dem Kläger mit dem Wagen übergebenen Originalschlüssel hatten eine schwarze Gummimuffe, auf denen das Firmenlogo Opel aufschien. Der Kläger hat keine Kontrollen bei seinen Fahrern oder seinen PKWs hinsichtlich der Schlüssel durchgeführt. Nach dem Verlust der Originalschlüssel wurden vom Kläger am PKW keine Vorkehrungen wie zB Schloßtausch getroffen, um einen möglichen Diebstahl zu verhindern.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass auch die falschen Angaben des Versicherungsnehmers (Schlüsselkopien, Angaben zur Verwahrung des Typenscheins) keinen Zweifel an der "Entwendung an sich" hervorrufen könnten. Der Eintritt des Versicherungsfalls sei daher anzunehmen. Der Kläger habe jedoch grob fahrlässig eine Obliegenheit nach Art 5 Z 3 AFIB 1993 verletzt, weil für ihn auch als Laien ersichtlich gewesen sei, dass es sich um nachgemachte Schlüssel handle bzw ihm dies bei gehöriger Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Da dem Kläger der Nachweis einer mangelnden Verschleierungsabsicht nicht gelungen sei, stehe ihm der Kausalitätsgegenbeweis nicht offen. Die Beklagte sei daher leistungsfrei, was sich auch nach § 61 VersVG ergebe, weil der Kläger - trotz des oftmaligen Fahrerwechsels im Rahmen seines Pizzadienstes - keinerlei Kontrolle durchgeführt und nach dem Verlust des einen Originalschlüssels im Jahr 1995 keinerlei Sicherungsmaßnahmen am Fahrzeug gesetzt habe. Auf die Sicherungsmaßnahme des Schlüsseltauschs im Lokal im August 1997 sei nicht weiter einzugehen, weil dies keinesfalls eine ausreichende Maßnahme darstelle.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass auch die falschen Angaben des Versicherungsnehmers (Schlüsselkopien, Angaben zur Verwahrung des Typenscheins) keinen Zweifel an der "Entwendung an sich" hervorrufen könnten. Der Eintritt des Versicherungsfalls sei daher anzunehmen. Der Kläger habe jedoch grob fahrlässig eine Obliegenheit nach Artikel 5, Ziffer 3, AFIB 1993 verletzt, weil für ihn auch als Laien ersichtlich gewesen sei, dass es sich um nachgemachte Schlüssel handle bzw ihm dies bei gehöriger Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Da dem Kläger der Nachweis einer mangelnden Verschleierungsabsicht nicht gelungen sei, stehe ihm der Kausalitätsgegenbeweis nicht offen. Die Beklagte sei daher leistungsfrei, was sich auch nach Paragraph 61, VersVG ergebe, weil der Kläger - trotz des oftmaligen Fahrerwechsels im Rahmen seines Pizzadienstes - keinerlei Kontrolle durchgeführt und nach dem Verlust des einen Originalschlüssels im Jahr 1995 keinerlei Sicherungsmaßnahmen am Fahrzeug gesetzt habe. Auf die Sicherungsmaßnahme des Schlüsseltauschs im Lokal im August 1997 sei nicht weiter einzugehen, weil dies keinesfalls eine ausreichende Maßnahme darstelle.
Über Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung das Ersturteil dahin ab, dass der Klage stattgegeben wurde, und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es unterließ die Behandlung der Tatsachenrüge. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 61 VersVG sei zu verneinen, weil das Verhalten des Klägers für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht ursächlich gewesen sei. Auch Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Fahrzeugschlüssel seien im Hinblick auf den oftmaligen Fahrerwechsel im Rahmen des Pizza-Zustelldienstes schwer vorstellbar. Beim Verschleierungsvorsatz trete die vereinbarte Leistungsfreiheit zwar jedenfalls ein. Der Oberste Gerichtshof habe jedoch (zur Rechtslage vor der VersVG-Nov 1994) ausgesprochen, dass vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen die "nach menschlichem Ermessen" die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährden könnten, außer Betracht zu bleiben hätten (7 Ob 25/95). Dies sei hier der Fall, weil sich die Obliegenheitsverletzungen des Klägers auf falsche Angaben hinsichtlich der Schlüsselkopien beschränkten. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur hier entscheidenden Frage des Ermessens (freies oder gebundenes Ermessen, Grenze des Ermessens, diesbezügliche Darlegungslast der Versicherung?) - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Über Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung das Ersturteil dahin ab, dass der Klage stattgegeben wurde, und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es unterließ die Behandlung der Tatsachenrüge. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß Paragraph 61, VersVG sei zu verneinen, weil das Verhalten des Klägers für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht ursächlich gewesen sei. Auch Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Fahrzeugschlüssel seien im Hinblick auf den oftmaligen Fahrerwechsel im Rahmen des Pizza-Zustelldienstes schwer vorstellbar. Beim Verschleierungsvorsatz trete die vereinbarte Leistungsfreiheit zwar jedenfalls ein. Der Oberste Gerichtshof habe jedoch (zur Rechtslage vor der VersVG-Nov 1994) ausgesprochen, dass vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen die "nach menschlichem Ermessen" die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährden könnten, außer Betracht zu bleiben hätten (7 Ob 25/95). Dies sei hier der Fall, weil sich die Obliegenheitsverletzungen des Klägers auf falsche Angaben hinsichtlich der Schlüsselkopien beschränkten. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur hier entscheidenden Frage des Ermessens (freies oder gebundenes Ermessen, Grenze des Ermessens, diesbezügliche Darlegungslast der Versicherung?) - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Die gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht und im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auch berechtigt.