Die gegen diese Entscheidung von der Klägerin erhobene Revision ist zulässig und berechtigt.
Im vorangegangenen Aufhebungsbeschluß vom 13.4.1994 zu 7 Ob 16/94 führte der erkennende Senat aus, daß es nach Nachweis einer Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 8 Abs.2 Z 2 AKHB 1988 durch den klagenden Versicherer Sache des beklagten Versicherungsnehmers ist, zu beweisen, daß er die ihm vorgeworfene Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat. Er trug dem Erstgericht die Anlegung eines strengen Maßstabes bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussage des Beklagten zur Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises auf, weil die Obliegenheit nach § 8 Abs.2 Z 2 AKHB dazu diene, die eigenen Angaben des Versicherten überprüfbar zu machen, zumal der festgestellte Tatsachenablauf vor und nach dem Unfall allein aufgrund der Angaben des Beklagten beruhe, ebenso auch das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten. Der erkennende Senat sprach aus, daß die zitierte Bestimmung die Möglichkeit ausschließe, daß ein Versicherter vorerst durch sein Verhalten die Aufklärung verhindert, dann aber die fehlenden Aufklärungsschritte durch eigene Angaben ersetzt. Dementsprechend kam der erkennende Senat zum Ergebnis, daß die Übernahme von Parteiangaben bzw. von auf diesen Parteiangaben fußenden Sachverständigengutachten dann keine taugliche Feststellungsgrundlage darstelle, wenn der Verdacht, daß eine Verschleierungshandlung bzw eine Beweisunterdrückung zum Nachteil der Versicherung vorliegt, nicht zweifelsfrei widerlegt wird. Bei anderer Ansicht bliebe der durch ein Verhalten des Versicherten geschaffene Beweisnotstand des Versicherers, dem die im § 8 Abs.2 Z 2 AKHB statuierte Obliegenheit entgegenwirken soll, sanktionsfrei. Die Vorinstanzen haben diese vom erkennenden Senat festgehaltenen Erwägungen nicht beachtet. Auch die im zweiten Rechtsgang hinzugekommene Aussage der Tochter des Beklagten gibt über den allein entscheidenden Zeitraum vor und nach dem Unfall keine neuen Erkenntnisse wieder; ihre Angaben können die Aussage des Beklagten nicht objektivieren. Aktenwidrig ist die Annahme des Berufungsgerichtes, die klagende Versicherung habe eine Alkoholisierung des Beklagten im Unfallszeitpunkt gar nicht behauptet; denn die klagende Partei hat sich in ihrem Schriftsatz ON 4 (AS 15) ausdrücklich darauf bezogen, daß der beim Beklagten nach seinem Eintreffen in seinem Heim festgestellte Alkoholgehalt seiner Atemluft, zurückgerechnet auf den Unfallszeitpunkt, einen Blutalkoholwert von mindestens 1 %o ergibt und daß dieser Umstand ein nicht unwesentliches Motiv dafür gewesen sein mag, vorsätzlich die Meldung des Unfalles zu unterlassen. (Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung iS des § 6 Abs.2 Z 2 AKHB war zufolge Fehlens einer in der genannten Bestimmung erwähnten Entscheidung nicht möglich.) Wenn das Erstgericht - allerdings allein aufgrund der Angaben des Beklagten - noch in dem im ersten Verfahrensgang ergangenen Urteil die Konsumation von Alkohol (allerdings nur von 2/4 Liter Most) nicht als Grund dafür ansah, daß der Beklagte den Vorfall nicht gleich bei der Gendarmerie gemeldet hat (vgl AS 71 = S.5 der Urteilsausfertigung), wird im zweiten Rechtsgang auf die Alkoholisierung des Beklagten mit keinem Wort Bezug genommen. Dies wird vom Berufungsgericht gebilligt. Damit haben beide Vorinstanzen den Auftrag im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes sich mit der Tatsache, daß der Beklagte im Unfallszeitpunkt alkoholisiert war, auseinanderzusetzen, mißachtet.Im vorangegangenen Aufhebungsbeschluß vom 13.4.1994 zu 7 Ob 16/94 führte der erkennende Senat aus, daß es nach Nachweis einer Obliegenheitsverletzung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 durch den klagenden Versicherer Sache des beklagten Versicherungsnehmers ist, zu beweisen, daß er die ihm vorgeworfene Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat. Er trug dem Erstgericht die Anlegung eines strengen Maßstabes bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussage des Beklagten zur Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises auf, weil die Obliegenheit nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB dazu diene, die eigenen Angaben des Versicherten überprüfbar zu machen, zumal der festgestellte Tatsachenablauf vor und nach dem Unfall allein aufgrund der Angaben des Beklagten beruhe, ebenso auch das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten. Der erkennende Senat sprach aus, daß die zitierte Bestimmung die Möglichkeit ausschließe, daß ein Versicherter vorerst durch sein Verhalten die Aufklärung verhindert, dann aber die fehlenden Aufklärungsschritte durch eigene Angaben ersetzt. Dementsprechend kam der erkennende Senat zum Ergebnis, daß die Übernahme von Parteiangaben bzw. von auf diesen Parteiangaben fußenden Sachverständigengutachten dann keine taugliche Feststellungsgrundlage darstelle, wenn der Verdacht, daß eine Verschleierungshandlung bzw eine Beweisunterdrückung zum Nachteil der Versicherung vorliegt, nicht zweifelsfrei widerlegt wird. Bei anderer Ansicht bliebe der durch ein Verhalten des Versicherten geschaffene Beweisnotstand des Versicherers, dem die im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB statuierte Obliegenheit entgegenwirken soll, sanktionsfrei. Die Vorinstanzen haben diese vom erkennenden Senat festgehaltenen Erwägungen nicht beachtet. Auch die im zweiten Rechtsgang hinzugekommene Aussage der Tochter des Beklagten gibt über den allein entscheidenden Zeitraum vor und nach dem Unfall keine neuen Erkenntnisse wieder; ihre Angaben können die Aussage des Beklagten nicht objektivieren. Aktenwidrig ist die Annahme des Berufungsgerichtes, die klagende Versicherung habe eine Alkoholisierung des Beklagten im Unfallszeitpunkt gar nicht behauptet; denn die klagende Partei hat sich in ihrem Schriftsatz ON 4 (AS 15) ausdrücklich darauf bezogen, daß der beim Beklagten nach seinem Eintreffen in seinem Heim festgestellte Alkoholgehalt seiner Atemluft, zurückgerechnet auf den Unfallszeitpunkt, einen Blutalkoholwert von mindestens 1 %o ergibt und daß dieser Umstand ein nicht unwesentliches Motiv dafür gewesen sein mag, vorsätzlich die Meldung des Unfalles zu unterlassen. (Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung iS des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB war zufolge Fehlens einer in der genannten Bestimmung erwähnten Entscheidung nicht möglich.) Wenn das Erstgericht - allerdings allein aufgrund der Angaben des Beklagten - noch in dem im ersten Verfahrensgang ergangenen Urteil die Konsumation von Alkohol (allerdings nur von 2/4 Liter Most) nicht als Grund dafür ansah, daß der Beklagte den Vorfall nicht gleich bei der Gendarmerie gemeldet hat vergleiche AS 71 = S.5 der Urteilsausfertigung), wird im zweiten Rechtsgang auf die Alkoholisierung des Beklagten mit keinem Wort Bezug genommen. Dies wird vom Berufungsgericht gebilligt. Damit haben beide Vorinstanzen den Auftrag im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes sich mit der Tatsache, daß der Beklagte im Unfallszeitpunkt alkoholisiert war, auseinanderzusetzen, mißachtet.
Mit dem dem klagenden Versicherer gelungenen Nachweis einer wie hier vorliegenden wesentlichen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers lastet daher auf diesem beim vorliegenden Feststellungsstand der Verdacht einer Beweisunterdrückung. Wie bereits dargelegt, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Beweis zu führen, daß der Verdacht der Alkoholisierung völlig unbegründet ist und daß andere Umstände dazu geführt haben, daß die Unfallsmeldung unterblieben ist. Der Beklagte wäre zu einer nachvollziehbaren Aufklärung seiner früheren Angaben, nur zwei Viertel Liter Most getrunken zu haben, bei dem dazu im Widerspruch stehenden Ergebnis der Alkoholüberprüfung seiner Atemluft sechs Stunden nach dem Unfall gezwungen gewesen. Dies hat er aber unterlassen. Weitere Beweise für die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Beklagten sind daher im zweiten Rechtsgang nicht hervorgekommen. Nach der vorliegenden Feststellungslage enthalten daher die Angaben des Beklagten eine entscheidende Lücke über den Geschehensablauf. Das medizinische Sachverständigengutachten über seine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit beruht weiterhin nur auf den Angaben des Beklagten; es reicht daher für einen Kausalitätsgegenbeweis, wie bereits ausgeführt wurde, nicht aus. Mit der im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellung, daß der Beklagte kurze Zeit vor dem Unfall alkoholische Getränke zu sich genommen hat, hat die klagende Versicherung den Verdacht einer Alkoholisierung nachgewiesen; die vom Erstgericht in Entkräftung dieses Verdachtes getroffene Feststellung, daß der Genuß von (nur) 2/4 Liter Most nicht die Ursache für die unterlassene Gendarmerieanzeige war, beruht aber allein auf den Angaben des Beklagten. Es würde den Sinn des Kausalitätsgegenbeweises ad absurdum führen, derartige Angaben, die den Verdacht einer Beweisunterdrückung nicht nachvollziehbar beseitigen, zur Grundlage für die Annahme zu machen, daß ein anderer Geschehensablauf Ursache der unterlassenen Aufklärung gewesen ist. Der Vorwurf, die Obliegenheit nach § 8 Abs.2 Z 8 AKHB vorsätzlich und in Verschleierungsabsicht verletzt zu haben, wurde daher vom Beklagten nicht wirksam entkräftet.Mit dem dem klagenden Versicherer gelungenen Nachweis einer wie hier vorliegenden wesentlichen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers lastet daher auf diesem beim vorliegenden Feststellungsstand der Verdacht einer Beweisunterdrückung. Wie bereits dargelegt, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Beweis zu führen, daß der Verdacht der Alkoholisierung völlig unbegründet ist und daß andere Umstände dazu geführt haben, daß die Unfallsmeldung unterblieben ist. Der Beklagte wäre zu einer nachvollziehbaren Aufklärung seiner früheren Angaben, nur zwei Viertel Liter Most getrunken zu haben, bei dem dazu im Widerspruch stehenden Ergebnis der Alkoholüberprüfung seiner Atemluft sechs Stunden nach dem Unfall gezwungen gewesen. Dies hat er aber unterlassen. Weitere Beweise für die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Beklagten sind daher im zweiten Rechtsgang nicht hervorgekommen. Nach der vorliegenden Feststellungslage enthalten daher die Angaben des Beklagten eine entscheidende Lücke über den Geschehensablauf. Das medizinische Sachverständigengutachten über seine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit beruht weiterhin nur auf den Angaben des Beklagten; es reicht daher für einen Kausalitätsgegenbeweis, wie bereits ausgeführt wurde, nicht aus. Mit der im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellung, daß der Beklagte kurze Zeit vor dem Unfall alkoholische Getränke zu sich genommen hat, hat die klagende Versicherung den Verdacht einer Alkoholisierung nachgewiesen; die vom Erstgericht in Entkräftung dieses Verdachtes getroffene Feststellung, daß der Genuß von (nur) 2/4 Liter Most nicht die Ursache für die unterlassene Gendarmerieanzeige war, beruht aber allein auf den Angaben des Beklagten. Es würde den Sinn des Kausalitätsgegenbeweises ad absurdum führen, derartige Angaben, die den Verdacht einer Beweisunterdrückung nicht nachvollziehbar beseitigen, zur Grundlage für die Annahme zu machen, daß ein anderer Geschehensablauf Ursache der unterlassenen Aufklärung gewesen ist. Der Vorwurf, die Obliegenheit nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8, AKHB vorsätzlich und in Verschleierungsabsicht verletzt zu haben, wurde daher vom Beklagten nicht wirksam entkräftet.
Es war deshalb der Revision der Klägerin stattzugeben und die Berufungsentscheidung in eine Klagsabweisung abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.