Art.21 Z 1 der AUVB 1989 bestimmt - gleich wie § 6 Abs 2 Z 1 AKHB 1988 - als Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs 2 VersVG, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, daß der Lenker die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, das versicherte Fahrzeug zu lenken. Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verhinderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (§ 6 Abs.2 VersVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der VersVGNov BGBl 1994/509). Der Versicherer hat bei Geltendmachung der Leistungsfreiheit wegen eines Verstoßes gegen die "Führerscheinklausel" nur den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung nachzuweisen (vgl Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, ZVR 1985, 65 ff [68]; ZVR 1984/329; VR 1987, 98; ZVR 1991/27; VR 1993, 423, zuletzt 7 Ob 36/95). Der Versicherungsnehmer kann dann den Gegenbeweis der fehlenden Kausalität der objektiv erwiesenen Obliegenheitsverletzung führen. An diesen sind nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. So kann er nach herrschender Rechtsprechung beim Fehlen der allgemeinen Lenkerberechtigung nicht durch einen Nachweis des tatsächlichen Fahrkönnens ersetzt werden (ZVR 1983/40; ZVR 1983/289; VR 1993, 423 und 424, 7 Ob 36/95). Dem Fahrer ohne Lenkerberechtigung bleibt demnach ein eingeschränkter Kausalitätsgegenbeweis nur in der Richtung offen, daß der Unfall durch keinerlei Fahrfehler, sondern etwa durch ein technisches Gebrechen oder das Verschulden eines Dritten verursacht wurde. Jeder Fahrfehler, der mit der fehlenden Lenkerberechtigung im Zusammenhang stehen kann, ist dem Lenker zuzurechnen. Höchstens der Nachweis eines solchen eigenen Fehlers kann zum Kausalitätsgegenbeweis hinreichen, der schon seiner Art nach außer jedem Zusammenhang mit dem erhöhten Risiko steht. Der Nachweis aber, daß der Unfall einem anderen geprüften Lenker ebenso widerfahren könnte, genügt nicht; erforderlich ist vielmehr der Beweis dafür, daß der Versicherungsfall auch ohne die Verletzung der Obliegenheit mit Sicherheit eingetreten wäre, daß also der Eintritt und der Umfang des Versicherungsfalles nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhen, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht (SZ 50/114, 7 Ob 36/95).Artikel 21, Ziffer eins, der AUVB 1989 bestimmt - gleich wie Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, AKHB 1988 - als Obliegenheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, VersVG, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, daß der Lenker die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, das versicherte Fahrzeug zu lenken. Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verhinderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (Paragraph 6, Absatz 2, VersVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der VersVGNov BGBl 1994/509). Der Versicherer hat bei Geltendmachung der Leistungsfreiheit wegen eines Verstoßes gegen die "Führerscheinklausel" nur den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung nachzuweisen vergleiche Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, ZVR 1985, 65 ff [68]; ZVR 1984/329; VR 1987, 98; ZVR 1991/27; VR 1993, 423, zuletzt 7 Ob 36/95). Der Versicherungsnehmer kann dann den Gegenbeweis der fehlenden Kausalität der objektiv erwiesenen Obliegenheitsverletzung führen. An diesen sind nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. So kann er nach herrschender Rechtsprechung beim Fehlen der allgemeinen Lenkerberechtigung nicht durch einen Nachweis des tatsächlichen Fahrkönnens ersetzt werden (ZVR 1983/40; ZVR 1983/289; VR 1993, 423 und 424, 7 Ob 36/95). Dem Fahrer ohne Lenkerberechtigung bleibt demnach ein eingeschränkter Kausalitätsgegenbeweis nur in der Richtung offen, daß der Unfall durch keinerlei Fahrfehler, sondern etwa durch ein technisches Gebrechen oder das Verschulden eines Dritten verursacht wurde. Jeder Fahrfehler, der mit der fehlenden Lenkerberechtigung im Zusammenhang stehen kann, ist dem Lenker zuzurechnen. Höchstens der Nachweis eines solchen eigenen Fehlers kann zum Kausalitätsgegenbeweis hinreichen, der schon seiner Art nach außer jedem Zusammenhang mit dem erhöhten Risiko steht. Der Nachweis aber, daß der Unfall einem anderen geprüften Lenker ebenso widerfahren könnte, genügt nicht; erforderlich ist vielmehr der Beweis dafür, daß der Versicherungsfall auch ohne die Verletzung der Obliegenheit mit Sicherheit eingetreten wäre, daß also der Eintritt und der Umfang des Versicherungsfalles nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhen, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht (SZ 50/114, 7 Ob 36/95).
Wie der erkennende Senat in seiner letzten zu dieser Frage ergangenen Entscheidung 7 Ob 36/95 mit Judikaturbeispielen dargelegt hat, sind bei der Verletzung der "Führerscheinklausel" an die Kriterien des Kausalitätsgegenbeweises ausnahmsweise dann geringere Anforderungen zu stellen, wenn der Formalisierung der Erteilung der Lenkerberechtigung aus besonderen Gründen keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt. So hat der Oberste Gerichtshof den Kausalitätsgegenbeweis für den Fall als erbracht angesehen, daß zwar der Versicherungsfall nach bestandener Lenkerprüfung, aber noch vor Aushändigung des Führerscheins eingetreten war (SZ 56/23), weil alle Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung vorlagen und letztere nicht aus sachlichen, sondern bloß aus verfahrenstechnischen Gründen unterblieb. Ebenso wurde das Lenken eines Kraftfahrzeuges nach Ablauf einer im Inland zunächst gültigen ausländischen Fahrerlaubnis beurteilt (vgl SZ 50/94). Auch hier konnte sich der Versicherer in diesem Ausnahmsfall trotz eines Fahrfehlers des Versicherten nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen, weil der Versicherungsfall erweislich weder auf Unkenntnis der inländischen Verkehrsvorschriften noch auf mangelnder Eignung des Fahrers beruhte (vgl Petrasch aaO, 73). Schließlich wurde nach diesen Grundsätzen auch der Fall beurteilt, daß eine Person mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich und im Ausland, welche gemäß § 79 KFG von einem ausländischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch machen darf, sofern sie eine Bestätigung vorlegen kann, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wurde, diese die Einholung dieser Bestätigung aber versäumt hatte (VR 1993, 424).Wie der erkennende Senat in seiner letzten zu dieser Frage ergangenen Entscheidung 7 Ob 36/95 mit Judikaturbeispielen dargelegt hat, sind bei der Verletzung der "Führerscheinklausel" an die Kriterien des Kausalitätsgegenbeweises ausnahmsweise dann geringere Anforderungen zu stellen, wenn der Formalisierung der Erteilung der Lenkerberechtigung aus besonderen Gründen keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt. So hat der Oberste Gerichtshof den Kausalitätsgegenbeweis für den Fall als erbracht angesehen, daß zwar der Versicherungsfall nach bestandener Lenkerprüfung, aber noch vor Aushändigung des Führerscheins eingetreten war (SZ 56/23), weil alle Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung vorlagen und letztere nicht aus sachlichen, sondern bloß aus verfahrenstechnischen Gründen unterblieb. Ebenso wurde das Lenken eines Kraftfahrzeuges nach Ablauf einer im Inland zunächst gültigen ausländischen Fahrerlaubnis beurteilt vergleiche SZ 50/94). Auch hier konnte sich der Versicherer in diesem Ausnahmsfall trotz eines Fahrfehlers des Versicherten nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen, weil der Versicherungsfall erweislich weder auf Unkenntnis der inländischen Verkehrsvorschriften noch auf mangelnder Eignung des Fahrers beruhte vergleiche Petrasch aaO, 73). Schließlich wurde nach diesen Grundsätzen auch der Fall beurteilt, daß eine Person mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich und im Ausland, welche gemäß Paragraph 79, KFG von einem ausländischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch machen darf, sofern sie eine Bestätigung vorlegen kann, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wurde, diese die Einholung dieser Bestätigung aber versäumt hatte (VR 1993, 424).
Nach diesen Grundsätzen ist dem Beklagten, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, der Kausalitätsgegenbeweis gelungen. Die beim Versicherungsnehmer der beklagten Partei zur Verlängerung seiner Lenkerberechtigung erforderliche Kontrolluntersuchung stellte, wie das folgende Geschehen ergab, nur einen auf verwaltungstechnische Gründe zurückzuführenden Ablauf dar. Die Befristung erfolgte, um nicht die Kontrolluntersuchung von der Behörde aus initiieren zu müssen, sondern den Lenker von sich aus dazu zu bringen, sich rechtzeitig selbst zur Kontrolle zu melden. Im vorliegenden Ausnahmsfall war dem Versicherten die Lenkerberechtigung nicht entzogen worden, ihre Wiedererlangung hing nicht von der Ermittlung eines neuen Sachverhaltes, der die körperliche und geistige Tauglichkeit erheben sollte, sondern von einer Kontrolluntersuchung ab. Tatsächlich steht fest, daß dem Versicherungsnehmer der beklagten Partei, hätte er rechtzeitig um die Verlängerung seiner Lenkerberechtigung angesucht, diese noch vor dem Versicherungsfall bewilligt worden wäre. Der vorliegende Versicherungsfall ist daher erweislich weder auf die fehlende körperliche bzw geistige Eignung des Fahrers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zurückzuführen.
Der vorliegende Versicherungsfall wäre daher auch mit Sicherheit ohne die Verletzung der Obliegenheit eingetreten; sein Eintritt und der von ihm verursachte Schadensumfang beruhen daher nicht auf der erhöhten Gefahrenlage, die typischerweise durch die Verletzung einer Obliegenheit iSd § 6 Abs.2 VersVG entsteht.Der vorliegende Versicherungsfall wäre daher auch mit Sicherheit ohne die Verletzung der Obliegenheit eingetreten; sein Eintritt und der von ihm verursachte Schadensumfang beruhen daher nicht auf der erhöhten Gefahrenlage, die typischerweise durch die Verletzung einer Obliegenheit iSd Paragraph 6, Absatz 2, VersVG entsteht.
Aus den dargelegten Gründen war daher der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.