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Rechtssatz RS0102071

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102071

Geschäftszahl

7Ob33/95

Entscheidungsdatum

31.01.1996

Rechtssatz

Höchstens der Nachweis eines solchen eigenen Fehlers kann zum Kausalitätsgegenbeweis hinreichen, der schon seiner Art nach außer jedem Zusammenhang mit dem erhöhten Risiko steht. Dafür bedarf es des Beweises, daß der Versicherungsfall auch ohne die Verletzung der Obliegenheit mit Sicherheit eingetreten wäre, daß also der Eintritt und der Umfang des Versicherungsfalles nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhen, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 33/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1996 7 Ob 33/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102071

Dokumentnummer

JJR_19960131_OGH0002_0070OB00033_9500000_002