Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Mercedes, für den er bei der beklagten Partei eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, der der KKB 1993 und die AFIB 1993 zugrundeliegen. Nach dem Versicherungsvertrag ist das Fahrzeug unter anderem gegen Beschädigung durch eine Kollision mit einem unbekannten Fahrzeug (Parkschaden) ohne Selbstbeteiligung sowie gegen Beschädigung durch Unfall versichert, wobei für letzteren Fall eine Selbstbeteiligung von 5 % der Versicherungsleistung, mindestens aber von S 10.000 vereinbart wurde.
Der Kläger stellte den PKW am 24. 2. 1995 um 23.00 Uhr in H***** in der in ostwestlicher Richtung verlaufenden V*****straße vor einem Geschäft in einer Schrägstellung nach rechts ab, wobei das Heck des PKWs ca 4,5 m östlich des westlichen Gehsteigrandes zum Stillstand kam. Der Kläger suchte ein nahgelegenes Kaffeehaus auf, das er in der Nacht vom 24. auf den 25. 2. 1995 verließ. Er ließ sich in einem anderen Fahrzeug nach Hause führen. Seinen PKW holte er um etwa 7.00 Uhr am 25. 2. 1995 vom beschriebenen Abstellplatz ab und fuhr damit nach Hause. Zu Mittag bemerkte er, daß der PKW einen Schaden im Bereich der linken Heckbegrenzung aufwies. Er meldete den Schaden gegen 14.00 Uhr dem Gendarmerieposten H*****. Der erhebende Gendarmeriebeamte konnte an der vom Kläger genannten Unfallstelle keine Unfallspuren feststellen. Der PKW des Klägers wies ebenfalls keine Spuren von einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug auf. Der Schaden stammt von einer Berührung des PKWs mit der senkrecht verlaufenden Kante eines Mauerwerks, wobei die Anprallgeschwindigkeit etwa 15 km/h betrug. Es ist auszuschließen, daß der Schaden durch einen anderen PKW verursacht wurde. Die zur Schadensbehebung erforderlichen Reparaturkosten betragen S 73.495,20.
Der Kläger begehrte diesen Betrag von der beklagten Partei als Versicherer mit der Behauptung, daß sein auf dem Parkstreifen abgestellter PKW in der Nacht zum 25. 2. 1995 im Bereich des Hecks durch ein anderes Fahrzeug schwer beschädigt worden sei. Die beklagte Partei verweigere die Zahlung der Reparaturkosten mit dem Hinweis, daß es sich nicht um einen Parkschaden handle. Er habe nicht nur eine Parkschaden-Kaskoversicherung, sondern auch eine Kollisions-Kaskoversicherung abgeschlossen. Ein Kollisionsschaden sei daher ebenfalls von der klagenden Partei zu tragen, wenn auch unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von S 10.000. Der Kläger sei im guten Glauben gewesen, daß es sich um einen Parkschaden gehandelt habe.
Im zweiten Rechtgang ergänzte er, er sei guten Glaubens gewesen, daß der Schaden über Nacht eingetreten sei, als der PKW in der V*****straße geparkt gewesen sei. Es sei jedoch durchaus möglich gewesen, daß der PKW im Bereich des Firmengeländes des Klägers beschädigt worden sei. Dort werde der PKW auch von Mitarbeitern des Klägers gelenkt, und das Firmengelände werde von Stapelgeräten und anderen Fahrzeugen befahren. Die Schadensmeldung des Klägers an die beklagte Partei sei von einem Mitarbeiter einer Versicherungsagentur in Villach ausgefüllt worden, nachdem das Formular vom Kläger vorerst blanko unterfertigt worden sei. Durch die vom Kläger erstattete Schadensanzeige bei der Gendarmerie sei ohnehin eine umfassende Aufklärung des Sachverhaltes ermöglicht worden. Der Kläger habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig eine ungerechtfertigte Schadensmeldung erstattet. Er habe insbesondere auch nicht in Täuschungsabsicht gehandelt.
Die beklagte Partei wendete zunächst ein, daß Beschädigungen durch unbekannte Kraftfahrzeuge vom Versicherungsschutz "nicht umfaßt" seien. Die Schäden seien nicht von einem unbekannten Kraftfahrzeug verursacht worden, sodaß mangels Risikoeinschlusses auch keine Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger im Rahmen des Teilkaskoversicherungsvertrages bestehe. Sodann behauptete die beklagte Partei, daß der Kläger offensichtlich einen von ihm selbst verschuldeten Verkehrsunfall erlitten und trotz Kenntnis dieses Eigenverschuldens einen Parkschaden vorgetäuscht habe. Der Kläger habe daher wider besseres Wissen eine Leistung der beklagten Partei erwirken wollen. Dies stelle eine zumindest grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung dar, sodaß dem Kläger überhaupt keine Leistungen aus dem vorliegenden Kaskoversicherungsvertrag zustünden.
Im zweiten Rechtgang brachte die beklagte Partei noch vor, daß der Schaden nicht auf dem Betriebsgelände des Klägers entstanden sei. Der Kläger habe den PKW vielmehr selbst beschädigt, als er am Morgen des 25. 2. 1995 vom Parkplatz nach Hause gefahren sei. Der Kläger habe sich durch Vortäuschung eines Parkschadens den Selbstbehalt ersparen und sich insoweit einen Vermögensvorteil verschaffen wollen.
Das Gericht erster Instanz erkannte die beklagte Partei im zweiten Rechtgang abermals schuldig, dem Kläger S 63.495,20 sA zu zahlen und wies (das bereits rechtskräftig im ersten Rechtsgang abgewiesene) Mehrbegehren von S 10.000 sA nochmals ab. Es traf im zweiten Rechtgang noch folgende Feststellungen:
Am 24. 2. 1995 befand sich der PKW des Klägers zur Mittagszeit auf dem freien Gelände der Spedition des Klägers in A*****. Am Abend, schon bei Dunkelheit, fuhr der Kläger nach O***** bei H*****, wo er bis etwa 22.30 Uhr eine Sauna besuchte. Anschließend fuhr er nach H*****. Er hat in der Nacht nach dem Saunabesuch zwei bis drei kleine Bier getrunken. Der Schaden ist dem Kläger erst um etwa 14.00 Uhr des 25. 2. 1995 aufgefallen. Unmittelbar darauf fuhr er mit dem PKW zum Gendarmerieposten in H***** und erstattete eine Meldung. Auf die Frage des Gendarmeriebeamten, wo der Schaden eingetreten sei, antwortete er, daß dies auf dem Parkplatz vor dem Kaufhaus E***** gewesen sein müsse.
Ab dem Mittag des 24. 2. 1995 wurde der PKW ausschließlich vom Kläger benützt. Zuvor war der Schaden noch nicht entstanden. Der Schaden trat zwischen 24. 2. 1995, 12.00 Uhr und 25. 2. 1995 ca 7.15 Uhr ein. Am 25. 2. 1995 zwischen 7.15 Uhr und 14.00 Uhr war der Schaden vorhanden, dem Kläger jedoch noch nicht bekannt.
Auf dem Firmengelände des Klägers in A***** sind keine besonderen Parkplätze reserviert oder gekennzeichnet. Es stehen dort ständig mehrere beruflich genutzte Fahrzeuge. Es findet auch ein Verkehr mit Hubstaplern statt, wobei es bereits zu Schäden gekommen ist. Der Ort der Schadenszufügung kann im konkreten Fall nicht festgestellt werden.
In der Folge verständigte der Kläger seinen Versicherungsberater. Dieser hat ihm ein Schadensmeldungsformular zugefaxt, das der Kläger blanko unterfertigte und wieder zurückfaxte. Der Kläger setzte lediglich die Ortsangabe H*****, das Datum und seine Unterschrift handschriftlich ein. Die anderen Angaben in der Schadensmeldung stammen nicht von ihm. Die Schadensmeldung wurde vom Versicherungsberater des Klägers oder von dessen Mitarbeiter ausgefüllt. Warum der Versicherungsberater des Klägers oder sein Mitarbeiter als Schadensursache das Wort "Parkschaden" einsetzte, ist nicht aufzuklären. Es kann sein, daß dies aufgrund der Angaben des Klägers oder aufgrund der Einsichtnahme in den Akt beim Gendarmerieposten H***** erfolgt ist. Der Sachbearbeiter bei der Versicherungsagentur hatte Kenntnis davon, daß über den Vorfall beim Gendarmerieposten H***** ein Amtsvermerk aufliegt. Der Kläger war und ist der Meinung, daß es sich bei der Beschädigung seines Fahrzeuges nur um einen Parkschaden handeln kann. Er ist subjektiv der Meinung, gegen kein Hindernis gestoßen oder gefahren zu sein.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil dahin ab, daß es das noch strittige Begehren von S 63.495,20 sA ebenfalls abwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Da in der Schadensmeldung ein Parkschaden als Schadensursache angegeben worden sei, ein solcher aber nicht in Frage komme und nach den erstgerichtlichen Feststellungen zwingend davon auszugehen sei, daß der Kläger den Schaden am PKW selbst verursacht habe, sei objektiv die Aufklärungsobliegenheit verletzt worden. Dem Kläger sei es nicht gelungen nachzuweisen, daß diese Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht habe. Da er auch den Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht habe, erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Kläger allenfalls mit Täuschungsvorsatz gehandelt habe. Abgesehen davon seien die Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu beanstanden, und es sei der als erwiesen angenommene Sachverhalt unbedenklich.
Dieses Urteil wurde dem Vertreter des Klägers am 25. 3. 1998 zugestellt. Er gab am 22. 4. 1998 eine Revision zur Post, in der ua Ausführungen über die Zulässigkeit der Revision, aber kein Antrag im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO enthalten war. Nach Zustellung einer Gleichschrift der Revision erstattete die beklagte Partei eine Revisionsbeantwortung. Am 10. 6. 1998 erteilte das Erstgericht dem Kläger einen Verbesserungsauftrag dahin, daß binnen 14 Tagen ein Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO einzubringen sei. Dieser Verbesserungsauftrag, der ohne Rückschein zugestellt wurde, wurde am 15. 6. 1998 abgefertigt. Am 30. 6. 1998, demnach innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist, gab der Vertreter des Klägers einen Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO zur Post.Dieses Urteil wurde dem Vertreter des Klägers am 25. 3. 1998 zugestellt. Er gab am 22. 4. 1998 eine Revision zur Post, in der ua Ausführungen über die Zulässigkeit der Revision, aber kein Antrag im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO enthalten war. Nach Zustellung einer Gleichschrift der Revision erstattete die beklagte Partei eine Revisionsbeantwortung. Am 10. 6. 1998 erteilte das Erstgericht dem Kläger einen Verbesserungsauftrag dahin, daß binnen 14 Tagen ein Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einzubringen sei. Dieser Verbesserungsauftrag, der ohne Rückschein zugestellt wurde, wurde am 15. 6. 1998 abgefertigt. Am 30. 6. 1998, demnach innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist, gab der Vertreter des Klägers einen Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zur Post.
Mit Beschluß vom 10. 7. 1998 hat das Gericht zweiter Instanz dahin entschieden, daß der Ausspruch im Berufungsurteil über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin abgeändert werde, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erklärt und der beklagten Partei die Beantwortung der Revision freigestellt werde. Mit seinem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO, der dem Berufungsgericht Aktenwidrigkeit und gewisse Verfahrensverstöße vorwerfe, mache der Revisionswerber nun Aspekte geltend, die Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung enthielten.Mit Beschluß vom 10. 7. 1998 hat das Gericht zweiter Instanz dahin entschieden, daß der Ausspruch im Berufungsurteil über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin abgeändert werde, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig erklärt und der beklagten Partei die Beantwortung der Revision freigestellt werde. Mit seinem Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, der dem Berufungsgericht Aktenwidrigkeit und gewisse Verfahrensverstöße vorwerfe, mache der Revisionswerber nun Aspekte geltend, die Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung enthielten.
Dieser Beschluß wurde der beklagten Partei am 16. 7. 1998 zugestellt. In ihrem am 15. 7. 1998 eingelangten Schriftsatz hatte die beklagte Partei bereits beantragt, den Antrag des Klägers gemäß § 508 Abs 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen.Dieser Beschluß wurde der beklagten Partei am 16. 7. 1998 zugestellt. In ihrem am 15. 7. 1998 eingelangten Schriftsatz hatte die beklagte Partei bereits beantragt, den Antrag des Klägers gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO als verspätet zurückzuweisen.
Am 10. 8. 1998 überreichte die beklagte Partei eine (weitere) Revisionsbeantwortung, in der sie ua abermals die Ansicht vertrat, daß ein prozeßordnungsgemäß ausgeführtes Rechtsmittel des Klägers nicht vorliege und der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verspätet sei, weshalb die Revision zurückzuweisen sei. Weiters wird in der Revisionsbeantwortung auch ausgeführt, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes vom 10. 7. 1998 nicht darzulegen vermöge, weshalb eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 ZPO vorliegen solle.Am 10. 8. 1998 überreichte die beklagte Partei eine (weitere) Revisionsbeantwortung, in der sie ua abermals die Ansicht vertrat, daß ein prozeßordnungsgemäß ausgeführtes Rechtsmittel des Klägers nicht vorliege und der Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verspätet sei, weshalb die Revision zurückzuweisen sei. Weiters wird in der Revisionsbeantwortung auch ausgeführt, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes vom 10. 7. 1998 nicht darzulegen vermöge, weshalb eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, ZPO vorliegen solle.