Vorweg sei kurz auf die Frage eingegangen, welche Versicherungsbedingungen - die AUVB 1965 oder die AUVB 1988 - dem gegenständlichen Rechtsfall zugrunde zu legen sind. Das Berufungsgericht meint, hiefür sei entscheidend, dass in dem 1990 ausgestellten Versicherungsschein, ungeachtet des Umstandes, dass im betreffenden Versicherungsantrag die AUVB 1965 angekreuzt waren, die AUVB 1988 als Vertragsgrundlage angeführt wurden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes findet § 5 VersVG hier allerdings Anwendung: Schon im Hinblick auf die von der beklagten Partei betonte günstigere Tarifgestaltung der AUVB 1965, die den Versicherungsnehmer Roland S***** bewogen habe, an diesen Bestimmungen festzuhalten, können nämlich die AUVB 1988 in ihrer Gesamtheit nicht für den Versicherungsnehmer als jedenfalls günstiger angesehen werden als die AUVB 1965. Die günstigere Regelung bezüglich des Versicherungsschutzes in der AUVB 1988 bei Unfällen mit Luftfahrzeugen (wegen der Beschränkung auf S 1,000.000 im Todesfall in den AUVB 1965) stellt lediglich einen Teilaspekt dar. Enthält aber der Versicherungsschein zum Teil für den Versicherungsnehmer günstige, zum Teil ungünstige Abweichungen oder hängt es vom Lauf der Dinge ab, ob sich eine Abweichung als günstig oder ungünstig erweist, so gilt Abs 3 des § 5 VersVG (wonach der Inhalt des Versicherungsantrages als vereinbart anzusehen ist), wenn der Versicherer auf die ungünstigen und/oder "neutrale" Abweichungen - wie hier - nicht hingewiesen hat; andernfalls kommt Abs 1 leg cit zum Zuge (Prölss/Martin VVG26 Rz 7 zu § 5). Demnach ist davon auszugehen, dass dem gegenständlichen Versicherungsvertrag bei der Konvertierung 1990 die AUVB 1965 zugrunde gelegt wurden.Vorweg sei kurz auf die Frage eingegangen, welche Versicherungsbedingungen - die AUVB 1965 oder die AUVB 1988 - dem gegenständlichen Rechtsfall zugrunde zu legen sind. Das Berufungsgericht meint, hiefür sei entscheidend, dass in dem 1990 ausgestellten Versicherungsschein, ungeachtet des Umstandes, dass im betreffenden Versicherungsantrag die AUVB 1965 angekreuzt waren, die AUVB 1988 als Vertragsgrundlage angeführt wurden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes findet Paragraph 5, VersVG hier allerdings Anwendung: Schon im Hinblick auf die von der beklagten Partei betonte günstigere Tarifgestaltung der AUVB 1965, die den Versicherungsnehmer Roland S***** bewogen habe, an diesen Bestimmungen festzuhalten, können nämlich die AUVB 1988 in ihrer Gesamtheit nicht für den Versicherungsnehmer als jedenfalls günstiger angesehen werden als die AUVB 1965. Die günstigere Regelung bezüglich des Versicherungsschutzes in der AUVB 1988 bei Unfällen mit Luftfahrzeugen (wegen der Beschränkung auf S 1,000.000 im Todesfall in den AUVB 1965) stellt lediglich einen Teilaspekt dar. Enthält aber der Versicherungsschein zum Teil für den Versicherungsnehmer günstige, zum Teil ungünstige Abweichungen oder hängt es vom Lauf der Dinge ab, ob sich eine Abweichung als günstig oder ungünstig erweist, so gilt Absatz 3, des Paragraph 5, VersVG (wonach der Inhalt des Versicherungsantrages als vereinbart anzusehen ist), wenn der Versicherer auf die ungünstigen und/oder "neutrale" Abweichungen - wie hier - nicht hingewiesen hat; andernfalls kommt Absatz eins, leg cit zum Zuge (Prölss/Martin VVG26 Rz 7 zu Paragraph 5,). Demnach ist davon auszugehen, dass dem gegenständlichen Versicherungsvertrag bei der Konvertierung 1990 die AUVB 1965 zugrunde gelegt wurden.
Damit sind aber die vom Berufungsgericht aus dem Umstand der Vinkulierung gezogenen Schlussfolgerungen obsolet. Wurden für den abgeänderten Unfallversicherungsvertrag 1990 die AUVB 1965 zugrunde gelegt, konnte auch die Konvertierung 1994, der eindeutig die AUVB 1965 zugrunde gelegt wurden, durch die Vinkulierung insoferne nicht berührt werden. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist daher davon auszugehen, dass dem gegenständlichen Versicherungsvertrag die AUVB 1965 zugrunde liegen. Einer eingehenderen Erörterung bzw Erläuterung bedarf dies nicht, da diese Frage, wie die folgenden Erwägungen zeigen werden, insofern letztlich nicht streitentscheidend ist, als sowohl nach den AUVB 1965 als auch den AUVB 1988 Versicherungsschutz nur bei Unfällen mit Motorflugzeugen (auch Hubschraubern) besteht, die zum Unfallszeitpunkt - zur Personenbeförderung - zugelassen waren.
Die von den Vorinstanzen richtig erkannte, aber kontroversiell beantwortete, zentrale Frage des vorliegenden Rechtsstreits lautet demnach, ob der Hubschrauber, mit dem der Versicherungsnehmer Roland S***** als Fluggast tödlich verunglückte, zum zivilen Luftverkehr zugelassen war, wobei der Begriff der Zulassung iSd Art 3 II.1. der AUVB 1965 zu interpretieren ist. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach den Regeln über die Vertragsinterpretation auszulegen. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. In allen Fällen ist aber der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (VR 1994/338 uva). Der Zweck der Bestimmung, dass Versicherungsschutz nur für Unfälle mit zugelassenen Motor- oder Strahlenflugzeugen (wozu unstrittig auch Hubschrauber zu zählen sind) gewährt wird, lässt sich zwanglos als Minimierung des Versicherungsrisikos dahin verstehen, dass die Zulassung eine Überprüfung der Flugtüchtigkeit des Luftfahrzeugs durch die zuständige Behörde voraussetzt, weshalb die Unfallgeneigtheit eines zugelassenen gegenüber einem nicht überprüften Luftfahrzeug entsprechend geringer zu veranschlagen ist.Die von den Vorinstanzen richtig erkannte, aber kontroversiell beantwortete, zentrale Frage des vorliegenden Rechtsstreits lautet demnach, ob der Hubschrauber, mit dem der Versicherungsnehmer Roland S***** als Fluggast tödlich verunglückte, zum zivilen Luftverkehr zugelassen war, wobei der Begriff der Zulassung iSd Artikel 3, römisch zwei.1. der AUVB 1965 zu interpretieren ist. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach den Regeln über die Vertragsinterpretation auszulegen. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. In allen Fällen ist aber der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (VR 1994/338 uva). Der Zweck der Bestimmung, dass Versicherungsschutz nur für Unfälle mit zugelassenen Motor- oder Strahlenflugzeugen (wozu unstrittig auch Hubschrauber zu zählen sind) gewährt wird, lässt sich zwanglos als Minimierung des Versicherungsrisikos dahin verstehen, dass die Zulassung eine Überprüfung der Flugtüchtigkeit des Luftfahrzeugs durch die zuständige Behörde voraussetzt, weshalb die Unfallgeneigtheit eines zugelassenen gegenüber einem nicht überprüften Luftfahrzeug entsprechend geringer zu veranschlagen ist.
Daran anknüpfend ist die von der klagenden Partei aufgeworfene Frage zu stellen, ob es sich bei der Voraussetzung, dass das betreffende Luftfahrzeug im Unfallszeitpunkt zugelassen sein muss, um eine sogenannte "verhüllte Obliegenheit" oder um einen Risikoausschluss handelt, wobei die Formulierung insbesondere des Art 17 AUVB 1988 ganz klar auf letzteres hindeutet. Entscheidend ist allerdings nicht die äußere Erscheinungsform (die Formulierung) der Versicherungsklausel, sondern deren materieller Inhalt (Schwintowski in Berliner Kommentar § 6 VVG Rn 25 mit Hinweisen aus der deutschen Judikatur; vgl auch Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 265; 7 Ob 6/87; VersRdsch 1987/74; RIS-Justiz RS0103965 [D]). Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (7 Ob 6/87); das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt (Schwintowski aaO Rn 22). Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den Kfz-Versicherungen, ZVR 1985, 66). Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss diese im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des § 15a VersVG auch dann nach § 6 VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert ist ("verhüllte Obliegenheit"; SZ 57/78; Petrasch aaO; Bruck-Möller VersVG8 I Rz 13 zu § 6; Prölss/Martin aaO Rz 7 zu § 6). Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB dem Versicherungsort oder Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung (Schwintowski aaO RN 26 mit zahlreichen Hinweisen auf deutsche Judikatur und Literatur). Wie Schauer aaO betont, können daher jene Fälle, in denen die Leistungsfreiheit von Umständen abhängt, die der Versicherungsnehmer nicht durch sein Verhalten beeinflussen oder kontrollieren kann, auch zulässigerweise als Risikoausschlüsse vereinbart werden.Daran anknüpfend ist die von der klagenden Partei aufgeworfene Frage zu stellen, ob es sich bei der Voraussetzung, dass das betreffende Luftfahrzeug im Unfallszeitpunkt zugelassen sein muss, um eine sogenannte "verhüllte Obliegenheit" oder um einen Risikoausschluss handelt, wobei die Formulierung insbesondere des Artikel 17, AUVB 1988 ganz klar auf letzteres hindeutet. Entscheidend ist allerdings nicht die äußere Erscheinungsform (die Formulierung) der Versicherungsklausel, sondern deren materieller Inhalt (Schwintowski in Berliner Kommentar Paragraph 6, VVG Rn 25 mit Hinweisen aus der deutschen Judikatur; vergleiche auch Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 265; 7 Ob 6/87; VersRdsch 1987/74; RIS-Justiz RS0103965 [D]). Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (7 Ob 6/87); das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt (Schwintowski aaO Rn 22). Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den Kfz-Versicherungen, ZVR 1985, 66). Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss diese im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des Paragraph 15 a, VersVG auch dann nach Paragraph 6, VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert ist ("verhüllte Obliegenheit"; SZ 57/78; Petrasch aaO; Bruck-Möller VersVG8 römisch eins Rz 13 zu Paragraph 6,; Prölss/Martin aaO Rz 7 zu Paragraph 6,). Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB dem Versicherungsort oder Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung (Schwintowski aaO RN 26 mit zahlreichen Hinweisen auf deutsche Judikatur und Literatur). Wie Schauer aaO betont, können daher jene Fälle, in denen die Leistungsfreiheit von Umständen abhängt, die der Versicherungsnehmer nicht durch sein Verhalten beeinflussen oder kontrollieren kann, auch zulässigerweise als Risikoausschlüsse vereinbart werden.
Nach diesen Grundsätzen kann insbesondere im Hinblick darauf, dass es einem Fluggast in der Regel kaum möglich sein wird, die Zulassung des von ihm benützten Luftfahrzeugs zu überprüfen, kein Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzung der Zulassung im Sinne des Art 3 II.1. AUVB 1965 einen Risikoausschluss darstellt, wie der Klagevertreter (der den Einwand, es handle sich um eine "verhüllte Obliegenheit" ausdrücklich "nur aus anwaltlicher Vorsicht" erhoben hat) ohnehin zuzugestehen scheint. Dass der Versicherungsnehmer Roland S*****, wie die klagende Partei betont, im vorliegenden Fall keinen Anlass gehabt habe, an der Zulassung des Hubschraubers zu zweifeln, ist daher nicht entscheidungsrelevant.Nach diesen Grundsätzen kann insbesondere im Hinblick darauf, dass es einem Fluggast in der Regel kaum möglich sein wird, die Zulassung des von ihm benützten Luftfahrzeugs zu überprüfen, kein Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzung der Zulassung im Sinne des Artikel 3, römisch zwei.1. AUVB 1965 einen Risikoausschluss darstellt, wie der Klagevertreter (der den Einwand, es handle sich um eine "verhüllte Obliegenheit" ausdrücklich "nur aus anwaltlicher Vorsicht" erhoben hat) ohnehin zuzugestehen scheint. Dass der Versicherungsnehmer Roland S*****, wie die klagende Partei betont, im vorliegenden Fall keinen Anlass gehabt habe, an der Zulassung des Hubschraubers zu zweifeln, ist daher nicht entscheidungsrelevant.
Unzweifelhaft und zwischen den Parteien auch gar nicht strittig ist, dass "zugelassen" im Sinne der zitierten Versicherungsbedingungen auf eine Zulassung im Sinne des § 13 des (österreichischen) Luftfahrtgesetzes zielt, dh dass die nach der österreichischen Rechtslage dafür geforderten Voraussetzungen gegeben sein müssen, dies aber an Hand der russischen Rechtslage 1994 zu beurteilen ist. Streitentscheidend ist demnach, ob der Hubschrauber nach der russischen Rechtslage 1994 im Sinne des § 13 (österreichisches) LFG als zugelassen anzusehen war, oder nicht.Unzweifelhaft und zwischen den Parteien auch gar nicht strittig ist, dass "zugelassen" im Sinne der zitierten Versicherungsbedingungen auf eine Zulassung im Sinne des Paragraph 13, des (österreichischen) Luftfahrtgesetzes zielt, dh dass die nach der österreichischen Rechtslage dafür geforderten Voraussetzungen gegeben sein müssen, dies aber an Hand der russischen Rechtslage 1994 zu beurteilen ist. Streitentscheidend ist demnach, ob der Hubschrauber nach der russischen Rechtslage 1994 im Sinne des Paragraph 13, (österreichisches) LFG als zugelassen anzusehen war, oder nicht.
§ 13 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl Nr 253/1957, in der zum Unfallszeitpunkt 1994 geltenden Fassung (durch die Novellierung BGBl Nr I 102/1997 blieben die hier maßgeblichen Bestimmungen im Wesentlichen unverändert) sieht vor, dass Zivilluftfahrzeuge vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (nunmehr von der Austro Control GmbH) auf Antrag des Luftfahrzeughalters durch schriftlichen Bescheid (Zulassungsschein) zuzulassen sind, wenn die in § 14 bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Gemäß § 14 LFG sind die Zulassungsvoraussetzungen a) die österreichische Staatszugehörigkeit,Paragraph 13, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957,, in der zum Unfallszeitpunkt 1994 geltenden Fassung (durch die Novellierung Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 102 aus 1997, blieben die hier maßgeblichen Bestimmungen im Wesentlichen unverändert) sieht vor, dass Zivilluftfahrzeuge vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (nunmehr von der Austro Control GmbH) auf Antrag des Luftfahrzeughalters durch schriftlichen Bescheid (Zulassungsschein) zuzulassen sind, wenn die in Paragraph 14, bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Gemäß Paragraph 14, LFG sind die Zulassungsvoraussetzungen a) die österreichische Staatszugehörigkeit,
b) die Lufttüchtigkeit und c) eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung des Zivilluftfahrzeugs. Weiters setzt die Zulassung auch die Eintragung in das Luftfahrzeugregister voraus (§ 16 LFG). Zur Führung eines Luftfahrzeugregisters sind Mitgliedsstaaten des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7.12.1944, ICAO-Abkommen (ds praktisch alle Länder der Erde, also insbesondere auch Österreich und Russland) verpflichtet. Gemäß Art 17 dieses Abkommens besitzen die Luftfahrzeuge die Nationalität des Staates, in dessen Luftfahrzeugregister sie eingetragen sind. Andere Rechtsfolgen als die der Staatszugehörigkeit sind mit der Eintragung in das Luftfahrzeugregister nicht verknüpft (Halbmayer/Wiesenwasser, Das österr.Luftfahrtrecht [1988] Anm 3 zu § 16 LFG). Die Staatszugehörigkeit ist jedoch, wie bereits ausgeführt, eine der Voraussetzungen für die Zulassung. Abgesehen von der Rechtsfolge der Staatszugehörigkeit hat die Registereintragung bloße Ordnungsfolgen (Halbmayer/Wiesenwasser aaO).b) die Lufttüchtigkeit und c) eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung des Zivilluftfahrzeugs. Weiters setzt die Zulassung auch die Eintragung in das Luftfahrzeugregister voraus (Paragraph 16, LFG). Zur Führung eines Luftfahrzeugregisters sind Mitgliedsstaaten des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7.12.1944, ICAO-Abkommen (ds praktisch alle Länder der Erde, also insbesondere auch Österreich und Russland) verpflichtet. Gemäß Artikel 17, dieses Abkommens besitzen die Luftfahrzeuge die Nationalität des Staates, in dessen Luftfahrzeugregister sie eingetragen sind. Andere Rechtsfolgen als die der Staatszugehörigkeit sind mit der Eintragung in das Luftfahrzeugregister nicht verknüpft (Halbmayer/Wiesenwasser, Das österr.Luftfahrtrecht [1988] Anmerkung 3 zu Paragraph 16, LFG). Die Staatszugehörigkeit ist jedoch, wie bereits ausgeführt, eine der Voraussetzungen für die Zulassung. Abgesehen von der Rechtsfolge der Staatszugehörigkeit hat die Registereintragung bloße Ordnungsfolgen (Halbmayer/Wiesenwasser aaO).
Die Vorinstanzen haben zutreffend die Rechtslage in der russischen Föderation zum Zeitpunkt des Absturzes 1994 auf Grund des vom Erstgericht eingeholten Rechtsgutachten des Osteuropa-Referenten am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg Dr. Jan Peter Weiler dahin beurteilt, dass das damals in Russland geltende Luftfahrtgesetzbuch der UDSSR von 1983 ebensowenig wie die Ordnung für die Registrierung von Luftfahrzeugen des Amateurfliegerverbandes der UDSSR bzw der russischen Förderation eine komplexe Zulassung im Sinne des österreichischen Luftfahrtgesetzes kennt bzw kannte. Vorgesehen und vorgeschrieben waren vielmehr zwei separate Dokumente in Gestalt des "Zeugnisses über die Registrierung" und der "Bestätigung über die Lufttüchtigkeit", die - ebenso wie der österreichische Zulassungsschein (Halbmayer/Wiesenwasser aaO Anm 5 zu § 13 LFG) sog. Bordpapiere waren, also jeweils an Bord von Luftfahrzeugen mitgeführt werden mussten. Dr.Weiler weist in seinem Rechtsgutachten darauf hin, dass die "einer Zulassung nahestehende", auf ein Jahr befristete "Bestätigung über die Lufttüchtigkeit" im Zeitpunkt des Hubschrauberabsturzes bereits seit mehreren Monaten abgelaufen und damit ungültig war.Die Vorinstanzen haben zutreffend die Rechtslage in der russischen Föderation zum Zeitpunkt des Absturzes 1994 auf Grund des vom Erstgericht eingeholten Rechtsgutachten des Osteuropa-Referenten am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg Dr. Jan Peter Weiler dahin beurteilt, dass das damals in Russland geltende Luftfahrtgesetzbuch der UDSSR von 1983 ebensowenig wie die Ordnung für die Registrierung von Luftfahrzeugen des Amateurfliegerverbandes der UDSSR bzw der russischen Förderation eine komplexe Zulassung im Sinne des österreichischen Luftfahrtgesetzes kennt bzw kannte. Vorgesehen und vorgeschrieben waren vielmehr zwei separate Dokumente in Gestalt des "Zeugnisses über die Registrierung" und der "Bestätigung über die Lufttüchtigkeit", die - ebenso wie der österreichische Zulassungsschein (Halbmayer/Wiesenwasser aaO Anmerkung 5 zu Paragraph 13, LFG) sog. Bordpapiere waren, also jeweils an Bord von Luftfahrzeugen mitgeführt werden mussten. Dr.Weiler weist in seinem Rechtsgutachten darauf hin, dass die "einer Zulassung nahestehende", auf ein Jahr befristete "Bestätigung über die Lufttüchtigkeit" im Zeitpunkt des Hubschrauberabsturzes bereits seit mehreren Monaten abgelaufen und damit ungültig war.
Demgegenüber wird in dem von der klagenden Partei vorgelegten Privatgutachten Dris.Susanne H***** die Auffassung vertreten, die in Russland geltenden Vorschriften über die Registrierung eines Luftfahrzeuges und deren Erlöschen seien mit jenen des österreichischen Luftfahrtgesetzes betreffend die Zulassung und deren Widerruf vergleichbar. Die Registrierung setze zwar die Flugtauglichkeit des Luftfahrzeuges voraus, der Wegfall der Flugtauglichkeit bedeute aber kein automatisches Erlöschen der Registrierung, sondern verlange die Durchführung eines Löschungsverfahrens. Daraus folge, dass der Hubschrauber, der im Unfallszeitpunkt über eine aufrechte "Bestätigung über die Registrierung", nicht jedoch über einen gültigen und "Nachweis über die Flugtauglichkeit" verfügte, nach den Grundsätzen des österreichischen Luftfahrtgesetzes als "zugelassen" zu betrachten gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Als ganz wesentliches Kriterium für die Zulassung nach § 13 LFG muss nämlich die Lufttüchtigkeit gemäß § 17 LFG angesehen werden (vgl Halbmayr-Wiesenwasser aaO, Anm 3 zu § 14 LFG: "Von den bezeichneten Voraussetzungen für die Zulassung kommt der Lufttüchtigkeit besondere Bedeutung zu"). Dies wird etwa auch dadurch deutlich, dass § 18 LFG, der die bescheidmäßige Anerkennung ausländischer Zulassungen regelt, als erstes (Punkt a) Erfordernis nennt, dass in den betreffenden Staaten die Vorschriften über die Zulassung eines Luftfahrzeuges mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit stellen, wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften. Die besondere Bedeutung der Lufttüchtigkeit für die Zulassung spricht für die Ansicht des Sachverständigen Dr. Weiler, wonach die russische "Bestätigung über die Lufttüchtigkeit" als "der Zulassung nahestehend" anzusehen ist. Warum das Rechtsgutachten des Genannten, wie die Revisionsgegnerin meint, unschlüssig sein soll, weil vom Gutachter betont wurde, dass sich die Bestätigung der Lufttüchtigkeit mit einer Zulassung "nicht gleichsetzen lässt" ist nicht zu erkennen. Bedenkt man, dass die Registrierung beim Russischen Amateurfliegerverband hinsichtlich des gegenständlichen Hubschraubers ungeachtet des Ablaufs des Lufttüchtigkeitszeugnisses aufrecht blieb, nur weil sich der Eigentümer weigerte, den Registrierungsnachweis zurückzugeben, so ist der Meinung des Rechtsgutachtens Weiler, wonach die russische "Bestätigung über die Lufttüchtigkeit" und nicht die Registrierung durch den russischen Amateurfliegerverband der Zulassung nach § 13 LFG vergleichbar ist, zuzustimmen.Demgegenüber wird in dem von der klagenden Partei vorgelegten Privatgutachten Dris.Susanne H***** die Auffassung vertreten, die in Russland geltenden Vorschriften über die Registrierung eines Luftfahrzeuges und deren Erlöschen seien mit jenen des österreichischen Luftfahrtgesetzes betreffend die Zulassung und deren Widerruf vergleichbar. Die Registrierung setze zwar die Flugtauglichkeit des Luftfahrzeuges voraus, der Wegfall der Flugtauglichkeit bedeute aber kein automatisches Erlöschen der Registrierung, sondern verlange die Durchführung eines Löschungsverfahrens. Daraus folge, dass der Hubschrauber, der im Unfallszeitpunkt über eine aufrechte "Bestätigung über die Registrierung", nicht jedoch über einen gültigen und "Nachweis über die Flugtauglichkeit" verfügte, nach den Grundsätzen des österreichischen Luftfahrtgesetzes als "zugelassen" zu betrachten gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Als ganz wesentliches Kriterium für die Zulassung nach Paragraph 13, LFG muss nämlich die Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 17, LFG angesehen werden vergleiche Halbmayr-Wiesenwasser aaO, Anmerkung 3 zu Paragraph 14, LFG: "Von den bezeichneten Voraussetzungen für die Zulassung kommt der Lufttüchtigkeit besondere Bedeutung zu"). Dies wird etwa auch dadurch deutlich, dass Paragraph 18, LFG, der die bescheidmäßige Anerkennung ausländischer Zulassungen regelt, als erstes (Punkt a) Erfordernis nennt, dass in den betreffenden Staaten die Vorschriften über die Zulassung eines Luftfahrzeuges mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit stellen, wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften. Die besondere Bedeutung der Lufttüchtigkeit für die Zulassung spricht für die Ansicht des Sachverständigen Dr. Weiler, wonach die russische "Bestätigung über die Lufttüchtigkeit" als "der Zulassung nahestehend" anzusehen ist. Warum das Rechtsgutachten des Genannten, wie die Revisionsgegnerin meint, unschlüssig sein soll, weil vom Gutachter betont wurde, dass sich die Bestätigung der Lufttüchtigkeit mit einer Zulassung "nicht gleichsetzen lässt" ist nicht zu erkennen. Bedenkt man, dass die Registrierung beim Russischen Amateurfliegerverband hinsichtlich des gegenständlichen Hubschraubers ungeachtet des Ablaufs des Lufttüchtigkeitszeugnisses aufrecht blieb, nur weil sich der Eigentümer weigerte, den Registrierungsnachweis zurückzugeben, so ist der Meinung des Rechtsgutachtens Weiler, wonach die russische "Bestätigung über die Lufttüchtigkeit" und nicht die Registrierung durch den russischen Amateurfliegerverband der Zulassung nach Paragraph 13, LFG vergleichbar ist, zuzustimmen.
Die Ansicht, dass der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit der Frage der Zulassung besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, harmoniert mit dem oben dargestellten, klar erkennbaren und auch von der klagenden Partei in der Revisionsbeantwortung selbst betonten Sinn und Zweck der Risikobeschränkung in den AUVB auf "zugelassene" Luftfahrzeuge. Der von der klagenden Partei ins Treffen geführte Umstand, dass bei Ablauf des russischen Lufttüchtigkeitszeugnisses die Registrierung beim russischen Amateurfliegerverband nicht von selbst erloschen ist, stellt keineswegs ein stichhältiges Argument dafür dar, die Registrierung der Zulassung gleichzuhalten. Im Gegenteil: In der Entscheidung 7 Ob 7/88 = VR 1988/127 = VersR 1989, 979, auf die sich die klagende Partei in diesem Zusammenhang berufen will, hat der Oberste Gerichtshof im Falle des Unfalls eines kaskoversicherten Motorseglers ausgeführt, dass die Lufttüchtigkeit, die zu den Voraussetzungen der Zulassung nach § 14 LFG gehöre, von Amts wegen zu widerrufen sei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass das Zivilluftfahrzeug nicht mehr lufttüchtig sei. Ungeachtet des Umstandes, dass das Lufttüchtigkeitszeugnis abgelaufen gewesen sei, sei der Motorsegler im Unfallszeitpunkt zugelassen gewesen und habe daher im Fluge verwendet werden dürfen. Seine Luftuntüchtigkeit sei gar nicht behauptet worden. Wie der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die Ausschlussklausel des Art 3 Z 13 der Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Luftfahrzeugen (ABKL 1974) betont hat, sei es also auf die Zulasssung und nicht auf den Ablauf des Lufttüchtigkeitszeugnisses angekommen. Da vom Obersten Gerichtshof die Voraussetzung der Lufttüchtigkeit für die Zulassung gemäß § 13 LFG in der zitierten Entscheidung ausdrücklich betont wird, lässt sich daraus für die Auffassung der Revisionswerberin, die russische Registereintragung sei mit der österreichischen Zulassung gleichzusetzen, nichts gewinnen.Die Ansicht, dass der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit der Frage der Zulassung besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, harmoniert mit dem oben dargestellten, klar erkennbaren und auch von der klagenden Partei in der Revisionsbeantwortung selbst betonten Sinn und Zweck der Risikobeschränkung in den AUVB auf "zugelassene" Luftfahrzeuge. Der von der klagenden Partei ins Treffen geführte Umstand, dass bei Ablauf des russischen Lufttüchtigkeitszeugnisses die Registrierung beim russischen Amateurfliegerverband nicht von selbst erloschen ist, stellt keineswegs ein stichhältiges Argument dafür dar, die Registrierung der Zulassung gleichzuhalten. Im Gegenteil: In der Entscheidung 7 Ob 7/88 = VR 1988/127 = VersR 1989, 979, auf die sich die klagende Partei in diesem Zusammenhang berufen will, hat der Oberste Gerichtshof im Falle des Unfalls eines kaskoversicherten Motorseglers ausgeführt, dass die Lufttüchtigkeit, die zu den Voraussetzungen der Zulassung nach Paragraph 14, LFG gehöre, von Amts wegen zu widerrufen sei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass das Zivilluftfahrzeug nicht mehr lufttüchtig sei. Ungeachtet des Umstandes, dass das Lufttüchtigkeitszeugnis abgelaufen gewesen sei, sei der Motorsegler im Unfallszeitpunkt zugelassen gewesen und habe daher im Fluge verwendet werden dürfen. Seine Luftuntüchtigkeit sei gar nicht behauptet worden. Wie der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die Ausschlussklausel des Artikel 3, Ziffer 13, der Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Luftfahrzeugen (ABKL 1974) betont hat, sei es also auf die Zulasssung und nicht auf den Ablauf des Lufttüchtigkeitszeugnisses angekommen. Da vom Obersten Gerichtshof die Voraussetzung der Lufttüchtigkeit für die Zulassung gemäß Paragraph 13, LFG in der zitierten Entscheidung ausdrücklich betont wird, lässt sich daraus für die Auffassung der Revisionswerberin, die russische Registereintragung sei mit der österreichischen Zulassung gleichzusetzen, nichts gewinnen.
Der gegenständliche Hubschrauber, dessen Lufttüchtigkeitszeugnis daher längst abgelaufen und mit dem mehr als acht Monate lang nicht mehr geflogen worden war und mit dem der gegenständliche Flug auch gar nicht durchgeführt hätte werden dürfen (Vorspiegelung eines Testflugs ohne Passagiere) kann daher nicht als im Sinne des § 13 LFG zugelassen angesehen werden. Da ein Unfall mit diesem Hubschrauber gemäß Art 3/ II./ 1. AUVB 1965 (ebenso wie nach Art 17/1. iVm Art 6 4. AUVB 1988) daher nicht unter das versicherte Risiko fällt, besteht keine Leistungsverpflichtung der beklagten Partei aus der gegenständlichen Unfallversicherung.Der gegenständliche Hubschrauber, dessen Lufttüchtigkeitszeugnis daher längst abgelaufen und mit dem mehr als acht Monate lang nicht mehr geflogen worden war und mit dem der gegenständliche Flug auch gar nicht durchgeführt hätte werden dürfen (Vorspiegelung eines Testflugs ohne Passagiere) kann daher nicht als im Sinne des Paragraph 13, LFG zugelassen angesehen werden. Da ein Unfall mit diesem Hubschrauber gemäß Artikel 3 /, römisch zwei./ 1. AUVB 1965 (ebenso wie nach Artikel 17 /, eins, in Verbindung mit Artikel 6, 4. AUVB 1988) daher nicht unter das versicherte Risiko fällt, besteht keine Leistungsverpflichtung der beklagten Partei aus der gegenständlichen Unfallversicherung.
In Stattgebung der Revision der beklagten Partei war daher die Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, dass das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen war.
Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man, wie dies die beklagte Partei unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit geltend macht, aus dem Protokoll über die Ergebnisse der Unfalluntersuchung und dem Beschluss über die Einstellung der Strafsache herleitet, dass nach den bestehenden russischen Vorschriften der Einsatz von beim russischen Amateurfliegerverband gemeldeten Luftfahrzeugen für Geschäftszwecke, einschließlich der Personen- und Güterbeförderung, (grundsätzlich) verboten war. Demnach könnte eine Zulassung eines beim russischen Amateurfliegerverband registrierten Hubschraubers für die Verwendungsart Personenbeförderung im Sinne des Art 6 Punkt 4. AUVB 1988 von vornherein nicht in Betracht kommen. Art 3 Punkt II. der hier maßgeblichen AUVB 1965 erläutert die Zulassung zwar nicht weiter, doch erscheint nicht zweifelhaft, dass damit auch nur die Zulassung zur Verwendungsart Personenbeförderung gemeint sein kann, da ja der Versicherungsschutz einen "Fluggast" betrifft. Ob demnach eine Zulassung des gegenständlichen Hubschraubers iSd § 13 LFG schon im Hinblick darauf, dass er nicht im staatlichen Register der russischen Föderation, sondern des Amateurfliegerverbandes registriert war, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zu verneinen ist, muss aber nicht weiter untersucht werden, da der von der beklagten Partei behauptete Risikoausschluss bereits aus den oben erläuterten Gründen jedenfalls anzunehmen ist.Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man, wie dies die beklagte Partei unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit geltend macht, aus dem Protokoll über die Ergebnisse der Unfalluntersuchung und dem Beschluss über die Einstellung der Strafsache herleitet, dass nach den bestehenden russischen Vorschriften der Einsatz von beim russischen Amateurfliegerverband gemeldeten Luftfahrzeugen für Geschäftszwecke, einschließlich der Personen- und Güterbeförderung, (grundsätzlich) verboten war. Demnach könnte eine Zulassung eines beim russischen Amateurfliegerverband registrierten Hubschraubers für die Verwendungsart Personenbeförderung im Sinne des Artikel 6, Punkt 4. AUVB 1988 von vornherein nicht in Betracht kommen. Artikel 3, Punkt römisch zwei. der hier maßgeblichen AUVB 1965 erläutert die Zulassung zwar nicht weiter, doch erscheint nicht zweifelhaft, dass damit auch nur die Zulassung zur Verwendungsart Personenbeförderung gemeint sein kann, da ja der Versicherungsschutz einen "Fluggast" betrifft. Ob demnach eine Zulassung des gegenständlichen Hubschraubers iSd Paragraph 13, LFG schon im Hinblick darauf, dass er nicht im staatlichen Register der russischen Föderation, sondern des Amateurfliegerverbandes registriert war, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zu verneinen ist, muss aber nicht weiter untersucht werden, da der von der beklagten Partei behauptete Risikoausschluss bereits aus den oben erläuterten Gründen jedenfalls anzunehmen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.