Rechtssatz RS0113823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113823
Entscheidungsdatum
29.05.2000
Rechtssatz
Ein ganz wesentliches Kriterium für die Zulassung nach § 13 LFG ist die Lufttüchtigkeit gemäß § 17 LFG. Die russische "Bestätigung über die Lufttüchtigkeit" und nicht die Registrierung durch den russischen Amateurfliegerverband ist der Zulassung nach § 13 LFG vergleichbar.Ein ganz wesentliches Kriterium für die Zulassung nach Paragraph 13, LFG ist die Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 17, LFG. Die russische "Bestätigung über die Lufttüchtigkeit" und nicht die Registrierung durch den russischen Amateurfliegerverband ist der Zulassung nach Paragraph 13, LFG vergleichbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113823
Dokumentnummer
JJR_20000529_OGH0002_0070OB00047_00P0000_003