Rechtssatz RS0113822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113822
Entscheidungsdatum
29.05.2000
Norm
AUVB 1965 Art3 PktII.2
Rechtssatz
Der Zweck der Bestimmung, dass Versicherungsschutz nur für Unfälle mit zugelassenen Motorflugzeugen oder Strahlenflugzeugen (auch Hubschrauber) gewährt wird, lässt sich als Minimierung des Versicherungsrisikos dahin verstehen, dass die Zulassung eine Überprüfung der Flugtüchtigkeit des Luftfahrzeugs durch die zuständige Behörde voraussetzt, weshalb die Unfallgeneigtheit eines zugelassenen gegenüber einem nicht überprüften Luftfahrzeug entsprechend geringer zu veranschlagen ist. Die Voraussetzung der Zulassung stellt einen Risikoausschluss dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113822
Dokumentnummer
JJR_20000529_OGH0002_0070OB00047_00P0000_002