Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 2 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil sich die vom Gericht zweiter Instanz weitwendig formulierten Rechtsfragen zum Kausalitätsgegenbeweis schon mangels entsprechenden Vorbringens der Revisionswerberin in erster Instanz nicht stellen, ihre Ausführungen in der Revision sohin gegen das Neuerungsverbot verstoßen und im Übrigen das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ohnedies bei seiner Entscheidung beachtet hat. Es kann daher genügen, der Revision der zweitbeklagten Partei gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO Folgendes kurz zu erwidern:Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil sich die vom Gericht zweiter Instanz weitwendig formulierten Rechtsfragen zum Kausalitätsgegenbeweis schon mangels entsprechenden Vorbringens der Revisionswerberin in erster Instanz nicht stellen, ihre Ausführungen in der Revision sohin gegen das Neuerungsverbot verstoßen und im Übrigen das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ohnedies bei seiner Entscheidung beachtet hat. Es kann daher genügen, der Revision der zweitbeklagten Partei gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO Folgendes kurz zu erwidern:
Auszugehen ist zunächst davon, dass der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein Versicherer, der einen Schaden liquidiert hat, obwohl Leistungsfreiheit gegeben ist, diese Leistungen unter den Voraussetzungen des § 1431 ABGB zurückverlangen kann (RIS-Justiz RS0033755, RS0078874, RS0080655). Dass diese Voraussetzungen gegenüber dem ursprünglichen Erstbeklagten, der durch den Unfall beim Betrieb des haftpflichtversicherten Traktors verletzt und dem aufgrund einer (zunächst) wahrheitsgemäß erstatteten Unfallmeldung ein (unstrittig angemessenes) Schmerzengeld in Höhe des noch strittigen Klagebegehrens ausgezahlt worden war, nicht erfüllt sind, steht aufgrund der diesem gegenüber erfolgten Klageabweisung inzwischen rechtskräftig fest.Auszugehen ist zunächst davon, dass der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein Versicherer, der einen Schaden liquidiert hat, obwohl Leistungsfreiheit gegeben ist, diese Leistungen unter den Voraussetzungen des Paragraph 1431, ABGB zurückverlangen kann (RIS-Justiz RS0033755, RS0078874, RS0080655). Dass diese Voraussetzungen gegenüber dem ursprünglichen Erstbeklagten, der durch den Unfall beim Betrieb des haftpflichtversicherten Traktors verletzt und dem aufgrund einer (zunächst) wahrheitsgemäß erstatteten Unfallmeldung ein (unstrittig angemessenes) Schmerzengeld in Höhe des noch strittigen Klagebegehrens ausgezahlt worden war, nicht erfüllt sind, steht aufgrund der diesem gegenüber erfolgten Klageabweisung inzwischen rechtskräftig fest.
Die klagende Versicherung stützt ihren Anspruch gegenüber der (ursprünglichen Zweit-)Beklagten nicht auf § 1431 ABGB, sondern auf eine behauptete Regressberechtigung zufolge Obliegenheitsverletzung nach Art 9 Z 3 Punkt 3.2 und Z 3 Punkt 3.3.1. AKHB 1995.Die klagende Versicherung stützt ihren Anspruch gegenüber der (ursprünglichen Zweit-)Beklagten nicht auf Paragraph 1431, ABGB, sondern auf eine behauptete Regressberechtigung zufolge Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9, Ziffer 3, Punkt 3.2 und Ziffer 3, Punkt 3.3.1. AKHB 1995.
Der von der klagenden Partei erhobene Vorwurf, die Zahlung an den früheren Erstbeklagten sei nur auf Grund irreführender Angaben der (ursprünglichen Zweit-)Beklagten erfolgt, hat sich nicht bewahrheitet, sodass ihr keine Regressberechtigung nach Art 9 Z 3 Punkt 3.1 AKHB zusteht. Anders verhält es sich jedoch mit dem ebenfalls erhobenen Vorwurf der Obliegenheitsverletzung nach Art 9 Punkt 3.2 der AKHB (abgedruckt in Fenyves/Koban, Österr Versicherungsrecht² 89 ff), wonach bei Personenschäden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen und gemäß Z 3.3.1 AKHB dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes schriftlich anzuzeigen, statuiert. Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten normiert Art 11 Z 1 AKHB die Leistungsfreiheit des Versicherers mit je S 150.000. Wie der erkennende Senat zu 7 Ob 240/99s und erst jüngst auch zu 7 Ob 232/02x ausgesprochen hat, ist es Zweck derartiger Aufklärungsobliegenheiten, den Versicherer in die Lage zu versetzen, eine sachgemäße Entscheidung über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen, und alle Umstände klarzustellen, die für eine allfällige Ablehnung der Deckung oder für künftige Regressansprüche durch den Versicherer von Bedeutung sein können; insbesondere fällt darunter die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des am Unfall beteiligten Versicherungsnehmers (oder des von ihm eingesetzten Lenkers) und seiner allfälligen Alkoholisierung oder Übermüdung. Der Versicherungsnehmer ist daher gehalten, allenfalls auch gegen seine eigenen Interessen zu handeln (SZ 59/59). Dieser nach den Feststellungen der Zweitbeklagten zu Recht anzulastenden Obliegenheitsverletzung hat diese nur eine ganz allgemeine Bestreitung entgegengesetzt und dazu kein weiteres Vorbringen erstattet (vgl AS 16). Sie hat es auch in ihrer Berufungsbeantwortung unterlassen, darauf hinzuweisen, dass sie für den Fall einer anderen rechtlichen Beurteilung, als sie das Erstgericht getroffen hat, bereit wäre zu beweisen, dass diese ihr anzulastende Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben sei, weil sie auf die Abwicklung des Versicherungsfalles keinen Einfluss gehabt habe. Auch in der Revision wird von ihr kein Vorwurf der mangelnden Anleitung zu einem derartigen Vorbringen durch das Berufungsgericht erhoben. Weist aber der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung wie hier nach, so hat Letzterer zunächst allein zu behaupten und zu beweisen, dass die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung nicht in der Absicht erfolgte, den Versicherer zu täuschen, um sich die Versicherungsleistung zu erschwindeln oder die Abwicklung zu erleichtern bzw dass nur grobe Fahrlässigkeit vorliegt und die begangene Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Leistungsverpflichtung des Versicherers genommen hat (zuletzt 7 Ob 222/02a siehe RS0116979 mwN). In diesem Zusammenhang ist zunächst der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entgegenzutreten, dass der (ursprünglichen Zweit-)Beklagten bei der vorliegenden Feststellungslage schon Täuschungs- bzw Verschleierungsabsicht zur Last zu legen sei. Grundsätzlich ist der an einem Verkehrsunfall schuldtragende Lenker gemäß § 4 Abs 2 zweiter Satz StVO gehalten, bei einer Personenverletzung "die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen". Das Wort "sofort" ist hiebei wörtlich auszulegen (ZVR 1962/228); die Verpflichtung hängt auch nicht - wie schon vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben - vom Grad der Schwere der Verletzung ab, sondern besteht auch bei Vorliegen "nicht nennenswerter Verletzungen" (ZVR 1965/22, 1976/36; RIS-Justiz RS0074194). Sie darf auch nicht unterbleiben, wenn der verletzten Person anderweitig bereits Hilfe geleistet wurde (ZVR 1965/133) und besteht auch unabhängig davon, ob der Verletzte die Verständigung der Polizei wünscht (RIS-Justiz RS0074169). Für die Unkenntnis dieser Verpflichtung hat grundsätzlich jedermann einzustehen (RIS-Justiz RS0074186). Sie ist streng auszulegen (RIS-Justiz RS0074157); Fahrlässigkeit genügt (RIS-Justiz RS0074165). Dieses Bewusstsein der (sofortigen) Verständigungspflicht ist bei einem KFZ-Lenker grundsätzlich als bekannt vorauszusetzen (ZVR 1980/30). Die Anzeigepflicht wird auch grundsätzlich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ausgelöst, besteht aber auch dann, wenn dem Kraftfahrer erst später Umstände zu Bewusstsein gekommen sind, aus denen er zu erkennen vermag, dass er einen Unfall mit Personenschaden verursacht hat (RIS-Justiz RS0074537).Der von der klagenden Partei erhobene Vorwurf, die Zahlung an den früheren Erstbeklagten sei nur auf Grund irreführender Angaben der (ursprünglichen Zweit-)Beklagten erfolgt, hat sich nicht bewahrheitet, sodass ihr keine Regressberechtigung nach Artikel 9, Ziffer 3, Punkt 3.1 AKHB zusteht. Anders verhält es sich jedoch mit dem ebenfalls erhobenen Vorwurf der Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9, Punkt 3.2 der AKHB (abgedruckt in Fenyves/Koban, Österr Versicherungsrecht² 89 ff), wonach bei Personenschäden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen und gemäß Ziffer 3 Punkt 3 Punkt eins, AKHB dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes schriftlich anzuzeigen, statuiert. Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten normiert Artikel 11, Ziffer eins, AKHB die Leistungsfreiheit des Versicherers mit je S 150.000. Wie der erkennende Senat zu 7 Ob 240/99s und erst jüngst auch zu 7 Ob 232/02x ausgesprochen hat, ist es Zweck derartiger Aufklärungsobliegenheiten, den Versicherer in die Lage zu versetzen, eine sachgemäße Entscheidung über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen, und alle Umstände klarzustellen, die für eine allfällige Ablehnung der Deckung oder für künftige Regressansprüche durch den Versicherer von Bedeutung sein können; insbesondere fällt darunter die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des am Unfall beteiligten Versicherungsnehmers (oder des von ihm eingesetzten Lenkers) und seiner allfälligen Alkoholisierung oder Übermüdung. Der Versicherungsnehmer ist daher gehalten, allenfalls auch gegen seine eigenen Interessen zu handeln (SZ 59/59). Dieser nach den Feststellungen der Zweitbeklagten zu Recht anzulastenden Obliegenheitsverletzung hat diese nur eine ganz allgemeine Bestreitung entgegengesetzt und dazu kein weiteres Vorbringen erstattet vergleiche AS 16). Sie hat es auch in ihrer Berufungsbeantwortung unterlassen, darauf hinzuweisen, dass sie für den Fall einer anderen rechtlichen Beurteilung, als sie das Erstgericht getroffen hat, bereit wäre zu beweisen, dass diese ihr anzulastende Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben sei, weil sie auf die Abwicklung des Versicherungsfalles keinen Einfluss gehabt habe. Auch in der Revision wird von ihr kein Vorwurf der mangelnden Anleitung zu einem derartigen Vorbringen durch das Berufungsgericht erhoben. Weist aber der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung wie hier nach, so hat Letzterer zunächst allein zu behaupten und zu beweisen, dass die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung nicht in der Absicht erfolgte, den Versicherer zu täuschen, um sich die Versicherungsleistung zu erschwindeln oder die Abwicklung zu erleichtern bzw dass nur grobe Fahrlässigkeit vorliegt und die begangene Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Leistungsverpflichtung des Versicherers genommen hat (zuletzt 7 Ob 222/02a siehe RS0116979 mwN). In diesem Zusammenhang ist zunächst der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entgegenzutreten, dass der (ursprünglichen Zweit-)Beklagten bei der vorliegenden Feststellungslage schon Täuschungs- bzw Verschleierungsabsicht zur Last zu legen sei. Grundsätzlich ist der an einem Verkehrsunfall schuldtragende Lenker gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz StVO gehalten, bei einer Personenverletzung "die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen". Das Wort "sofort" ist hiebei wörtlich auszulegen (ZVR 1962/228); die Verpflichtung hängt auch nicht - wie schon vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben - vom Grad der Schwere der Verletzung ab, sondern besteht auch bei Vorliegen "nicht nennenswerter Verletzungen" (ZVR 1965/22, 1976/36; RIS-Justiz RS0074194). Sie darf auch nicht unterbleiben, wenn der verletzten Person anderweitig bereits Hilfe geleistet wurde (ZVR 1965/133) und besteht auch unabhängig davon, ob der Verletzte die Verständigung der Polizei wünscht (RIS-Justiz RS0074169). Für die Unkenntnis dieser Verpflichtung hat grundsätzlich jedermann einzustehen (RIS-Justiz RS0074186). Sie ist streng auszulegen (RIS-Justiz RS0074157); Fahrlässigkeit genügt (RIS-Justiz RS0074165). Dieses Bewusstsein der (sofortigen) Verständigungspflicht ist bei einem KFZ-Lenker grundsätzlich als bekannt vorauszusetzen (ZVR 1980/30). Die Anzeigepflicht wird auch grundsätzlich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ausgelöst, besteht aber auch dann, wenn dem Kraftfahrer erst später Umstände zu Bewusstsein gekommen sind, aus denen er zu erkennen vermag, dass er einen Unfall mit Personenschaden verursacht hat (RIS-Justiz RS0074537).
Die Auffassung, dass zufolge der ursprünglich von allen Beteiligten als ganz leicht eingeschätzten Verletzung des ursprünglichen Erstbeklagten (nur ein Kratzer) keine Anzeige bei der Gendarmerie erforderlich ist, mag auf Grund der Umstände des Einzelfalles vertretbar sein, eine derartige Anzeige wäre jedoch in der Folge nach der offenkundig als schwer zu beurteilenden Verletzung des früheren Erstbeklagten ab dem Zeitpunkt, als er einen Gips trug und der (ursprünglichen Zweit-)Beklagten die Mitteilung machte, dass der Finger gebrochen und die Vene durchtrennt worden ist, sehr wohl erforderlich gewesen. Einer Annahme einer Täuschungs- und Verschleierungsabsicht steht jedoch das Zugeständnis des Verschuldens der Zweitbeklagten in der Schadensmeldung gegenüber der klagenden Versicherung entgegen, aus der auch dem Versicherer klar sein musste, dass keine Anzeige erfolgt ist. Aber auch letzterer Umstand kann die (ursprüngliche Zweit-)Beklagte nicht von den Folgen der begangenen Obliegenheitsverletzung befreien. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat nicht der Versicherer den Verdacht zu beweisen, dass ihm eine für die Versicherungsleistung relevante Beweisführung zu seinem Nachteil entgangen ist, sondern trifft den Versicherungsnehmer der Beweis, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Versicherungsleistung ausgeübt hat. Dieser Beweis ist strikt zu führen, es genügt nicht, dass die Tatsacheninstanzen eine von mehreren Sachverhaltsvarianten als bewiesen annehmen, vielmehr muss vom Versicherungsnehmer bewiesen werden, dass alle anderen möglichen Sachverhaltsvarianten ausgeschlossen sind. In diesem Sinn hat aber die (ursprüngliche Zweit-)Beklagte nicht einmal eine Behauptung aufgestellt. Die nach der Lebenserfahrung hervorleuchtende Wahrscheinlichkeit, dass im vorliegenden Fall andere Sachverhaltsvarianten, als die von den Tatsacheninstanzen festgestellten, hier nicht getroffen hätten werden können, genügt für sich allein noch nicht zur Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises, um die Folgen einer Obliegenheitsverletzung abzuwenden. Es kann daher zum nunmehr in der Revision erstatteten (jedoch als Neuerung unbeachtlichen) Kausalitätsgegenbeweis-Vorbringen genügen, darauf hinzuweisen, dass dieser auch scheitern hätte müssen, da er nach ständiger Rechtsprechung ja strikt zu führen ist (RIS-Justiz RS0079993) und nur solche Beweismittel dafür geeignet sind, die den unterdrückten Beweismitteln gleichwertig sind (7 Ob 240/99s mwN). An solchen Beweismitteln (Beweisanboten) fehlt es jedoch im vorliegenden Fall ebenfalls zur Gänze.
Sieht man davon ab, dass die von der Revisionswerberin für sich in Anspruch genommene Entscheidung 7 Ob 238/98w (veröffentlicht in VersR 2000, 1396 sowie in der MGA VersVG5 § 6/141) zur Kfz-Kaskoversicherung und daher zu einer anderen Bedingungslage ergangen ist, liegt der zitierten Entscheidung ein völlig anders gelagerter Sachverhalt (der allerdings in den beiden angegebenen Veröffentlichungszitaten nicht angegeben ist) zugrunde und kann daher nicht für die hier zu lösende Rechtsfrage herangezogen werden.Sieht man davon ab, dass die von der Revisionswerberin für sich in Anspruch genommene Entscheidung 7 Ob 238/98w (veröffentlicht in VersR 2000, 1396 sowie in der MGA VersVG5 Paragraph 6 /, 141,) zur Kfz-Kaskoversicherung und daher zu einer anderen Bedingungslage ergangen ist, liegt der zitierten Entscheidung ein völlig anders gelagerter Sachverhalt (der allerdings in den beiden angegebenen Veröffentlichungszitaten nicht angegeben ist) zugrunde und kann daher nicht für die hier zu lösende Rechtsfrage herangezogen werden.
Damit zeigt sich - zusammenfassend -, dass die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag. Die unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.Damit zeigt sich - zusammenfassend -, dass die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag. Die unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat (ausreichend) auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage hingewiesen. Hiebei war allerdings ein Abstrich für den verzeichneten Streitgenossenzuschlag vorzunehmen, weil der Klägerin im Revisionsverfahren nur mehr eine, nämlich die zweitbeklagte Partei, als Gegner gegenübergestanden ist.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat (ausreichend) auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage hingewiesen. Hiebei war allerdings ein Abstrich für den verzeichneten Streitgenossenzuschlag vorzunehmen, weil der Klägerin im Revisionsverfahren nur mehr eine, nämlich die zweitbeklagte Partei, als Gegner gegenübergestanden ist.