Rechtssatz RS0074537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074537
Geschäftszahl
7Ob32/77; 7Ob39/80; 7Ob44/03a
Entscheidungsdatum
19.03.2003
Norm
AKHB Art8 Abs1 Z1
StVO §4 Abs2
Rechtssatz
Die Anzeigenpflicht des Kraftfahrers wird frühestens mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ausgelöst, besteht aber auch dann, wenn diesem erst später Umstände zu Bewußtsein gekommen sind, aus denen er zu erkennen vermag, daß er einen Unfall mit Personenschaden verursacht hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 32/77
Entscheidungstext OGH 28.04.1977 7 Ob 32/77
- 7 Ob 39/80
Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 39/80
Beisatz: Auch wenn einer Unfallsmeldung durch den Kraftfahrzeuglenker nach dem Unfall ein für ihn unüberwindliches Hindernis entgegenstand (zB ein Unfallschock oder, wie hier, eine Berauschung), so ist er aber jedenfalls verpflichtet, sofort nach dessen Wegfall die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. (T1) Veröff: ZVR 1981/174 S 219
- 7 Ob 44/03a
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 44/03a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074537
Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0070OB00032_7700000_002