Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügt der Revisionswerber, dass ihm das Berufungsgericht entgegen den für eine bloß fahrlässige Obliegenheitsverletzung sprechenden Feststellungen des Erstgerichtes einen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Anzeigepflicht (Art 8 Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz AKHB) angelastet habe. Das Berufungsgericht habe sich daher von den erstgerichtlichen Feststellungen entfernt und dadurch gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen.Als Verfahrensmangel rügt der Revisionswerber, dass ihm das Berufungsgericht entgegen den für eine bloß fahrlässige Obliegenheitsverletzung sprechenden Feststellungen des Erstgerichtes einen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Anzeigepflicht (Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz AKHB) angelastet habe. Das Berufungsgericht habe sich daher von den erstgerichtlichen Feststellungen entfernt und dadurch gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen.
Die vom Revisionswerber behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes setzt voraus, dass das Berufungsgericht ohne Vornahme einer Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen abweicht oder ergänzende Tatsachenfeststellungen trifft (Fasching IV S 308 f. SZ 25/46, SZ 37/120, JBl 1968, 368 uam.). Hier zog aber das Berufungsgericht aus dem festgestellten Sachverhalt zur Frage der Begehungsart der dem Revisionswerber angelasteten Obliegenheitsverletzung (vorsätzlich oder bloß fahrlässig) andere rechtliche Schlussfolgerungen als das Erstgericht. Die Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung vorsätzlich oder bloß fahrlässig begangen wurde, gehört nämlich nicht in das Gebiet der Beweiswürdigung, sondern in das der rechtlichen Beurteilung (vgl SZ 43/169, JBl 1955/278) und kann daher vom Berufungsgericht auch ohne Beweiswiederholung im Rahmen einer erhobenen Rechtsrüge überprüft werden. Die fraglichen Ausführungen des Revisionswerbers sind daher dem von ihm erhobenen Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen.Die vom Revisionswerber behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes setzt voraus, dass das Berufungsgericht ohne Vornahme einer Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen abweicht oder ergänzende Tatsachenfeststellungen trifft (Fasching römisch vier S 308 f. SZ 25/46, SZ 37/120, JBl 1968, 368 uam.). Hier zog aber das Berufungsgericht aus dem festgestellten Sachverhalt zur Frage der Begehungsart der dem Revisionswerber angelasteten Obliegenheitsverletzung (vorsätzlich oder bloß fahrlässig) andere rechtliche Schlussfolgerungen als das Erstgericht. Die Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung vorsätzlich oder bloß fahrlässig begangen wurde, gehört nämlich nicht in das Gebiet der Beweiswürdigung, sondern in das der rechtlichen Beurteilung vergleiche SZ 43/169, JBl 1955/278) und kann daher vom Berufungsgericht auch ohne Beweiswiederholung im Rahmen einer erhobenen Rechtsrüge überprüft werden. Die fraglichen Ausführungen des Revisionswerbers sind daher dem von ihm erhobenen Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen.
In seiner Rechtsrüge beharrt der Revisionswerber zunächst auf seinem Standpunkt, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB bloß fahrlässig begangen habe. Die normierte Verpflichtung, die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle sofort zu verständigen, bedeute, dass die Unfallsanzeige sofort nach dem Unfall erfolgen müsse. Zu diesem Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes der ihm angelasteten Obliegenheitsverletzung habe aber der Revisionswerber selbst nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes nur fahrlässig gehandelt. Der vom Berufungsgericht angenommene nachfolgende Vorsatz sei daher für die Schuldform der vom Revisionswerber begangenen Obliegenheitsverletzung ohne Bedeutung.In seiner Rechtsrüge beharrt der Revisionswerber zunächst auf seinem Standpunkt, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB bloß fahrlässig begangen habe. Die normierte Verpflichtung, die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle sofort zu verständigen, bedeute, dass die Unfallsanzeige sofort nach dem Unfall erfolgen müsse. Zu diesem Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes der ihm angelasteten Obliegenheitsverletzung habe aber der Revisionswerber selbst nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes nur fahrlässig gehandelt. Der vom Berufungsgericht angenommene nachfolgende Vorsatz sei daher für die Schuldform der vom Revisionswerber begangenen Obliegenheitsverletzung ohne Bedeutung.
Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind, wie der Revisionswerber selbst hervorhebt, wie Gesetze nach den Regeln der §§ 6, 7 ABGB auszulegen (SZ 43/54). Mithin kommt es darauf an, welchen Willen des Normengebers ein verständiger Leser den betreffenden Versicherungsbedingungen entnehmen kann (JBl 1970/575, EvBl 1974/164, 7 Ob 23/76, zuletzt 7 Ob 49/76). Richtig ist allerdings, dass ein haftpflichtversicherter Kraftfahrer seiner Verpflichtung (Obliegenheit), den bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall verletzten Personen Hilfe zu leisten (Art 8 Abs 1 Z 1 § 4 Abs 2 StVO), schon begrifflich nur unmittelbar nach dem Unfall entsprechen kann. Der vorgenannten Bestimmung der AKHB kann jedoch nicht entnommen werden, dass auch die dort normierte Anzeigepflicht nur dann besteht, wenn der Kraftfahrer den von ihm verursachten Unfall mit Personenschaden sofort wahrgenommen hat. Der Wortlaut des Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB (als Obliegenheiten im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt ... im Falle der Verletzung von Personen ... die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen) kann vielmehr nur so verstanden werden, dass die Anzeigepflicht des Kraftfahrers frühestens mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ausgelöst wird, aber auch dann besteht, wenn diesem erst später Umstände zum Bewusstsein gekommen sind, aus denen er zu erkennen vermochte, dass er einen Unfall mit Personenschaden verursacht habe (VwGH in ZVR 1971/240, ergangen zu § 4 Abs 2 StVO). Derartige Umstände wurden aber dem Revisionswerber spätestens am 4. 12. 1972 bekannt, als er in der Zeitung las, dass ungefähr um dieselbe Zeit, zu der er unterwegs war, ein Mann von einem PKW angefahren und schwer verletzt wurde und ihm außerdem einfiel, dass er seinerzeit an seinem PKW einen dumpfen Schlag wahrgenommen hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Revisionswerber die nächste Gendarmeriedienststelle verständigen müssen. Es genügte daher, wenn die von ihm unterlassene Anzeigeerstattung damals von seinen Vorsatz mitumfasst war.Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind, wie der Revisionswerber selbst hervorhebt, wie Gesetze nach den Regeln der Paragraphen 6, 7, ABGB auszulegen (SZ 43/54). Mithin kommt es darauf an, welchen Willen des Normengebers ein verständiger Leser den betreffenden Versicherungsbedingungen entnehmen kann (JBl 1970/575, EvBl 1974/164, 7 Ob 23/76, zuletzt 7 Ob 49/76). Richtig ist allerdings, dass ein haftpflichtversicherter Kraftfahrer seiner Verpflichtung (Obliegenheit), den bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall verletzten Personen Hilfe zu leisten (Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, Paragraph 4, Absatz 2, StVO), schon begrifflich nur unmittelbar nach dem Unfall entsprechen kann. Der vorgenannten Bestimmung der AKHB kann jedoch nicht entnommen werden, dass auch die dort normierte Anzeigepflicht nur dann besteht, wenn der Kraftfahrer den von ihm verursachten Unfall mit Personenschaden sofort wahrgenommen hat. Der Wortlaut des Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB (als Obliegenheiten im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt ... im Falle der Verletzung von Personen ... die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen) kann vielmehr nur so verstanden werden, dass die Anzeigepflicht des Kraftfahrers frühestens mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ausgelöst wird, aber auch dann besteht, wenn diesem erst später Umstände zum Bewusstsein gekommen sind, aus denen er zu erkennen vermochte, dass er einen Unfall mit Personenschaden verursacht habe (VwGH in ZVR 1971/240, ergangen zu Paragraph 4, Absatz 2, StVO). Derartige Umstände wurden aber dem Revisionswerber spätestens am 4. 12. 1972 bekannt, als er in der Zeitung las, dass ungefähr um dieselbe Zeit, zu der er unterwegs war, ein Mann von einem PKW angefahren und schwer verletzt wurde und ihm außerdem einfiel, dass er seinerzeit an seinem PKW einen dumpfen Schlag wahrgenommen hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Revisionswerber die nächste Gendarmeriedienststelle verständigen müssen. Es genügte daher, wenn die von ihm unterlassene Anzeigeerstattung damals von seinen Vorsatz mitumfasst war.
Der objektive Tatbestand der dem Revisionswerber angelasteten Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB ist somit erwiesen, weshalb er seinerseits hätte beweisen müssen, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe (SZ 46/104, VersR 1969/1033 f., ZVR 1969/93, 1971/162 uam.). Dieser Beweis ist jedoch dem Revisionswerber misslungen, weil zu einer vorsätzlichen Verletzung der vorgenannten Obliegenheit dolus eventualis ausreicht (VersR 1970/613). Bedingter Vorsatz ist aber immer dann anzunehmen, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (hier Obliegenheitsverletzung) ernstlich für möglich hält, sich aber trotzdem damit abfindet und daher willensmäßig hinnimmt (EvBl 1975/82, 13 Os 6/75 und 29/75 uam.). Nach den Feststellungen der Untergerichte hielt es der Revisionswerber, nachdem er die vorerwähnte Zeitungsmeldung am Morgen des 4. 12. 1972 gelesen hatte, für möglich, dass er auf der Heimfahrt S* mit seinem PKW gestreift haben könnte. Der Revisionswerber musste daher damit rechnen, dass er allenfalls einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hatte. Wenn er nun trotzdem eine Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle unterließ, war ihm bewusst, dass er durch sein Verhalten möglicherweise die Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB begehe. Mit Recht lastete daher das Berufungsgericht den Revisionswerber eine bedingt vorsätzliche Verletzung der in Frage stehenden Obliegenheit an.Der objektive Tatbestand der dem Revisionswerber angelasteten Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB ist somit erwiesen, weshalb er seinerseits hätte beweisen müssen, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe (SZ 46/104, VersR 1969/1033 f., ZVR 1969/93, 1971/162 uam.). Dieser Beweis ist jedoch dem Revisionswerber misslungen, weil zu einer vorsätzlichen Verletzung der vorgenannten Obliegenheit dolus eventualis ausreicht (VersR 1970/613). Bedingter Vorsatz ist aber immer dann anzunehmen, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (hier Obliegenheitsverletzung) ernstlich für möglich hält, sich aber trotzdem damit abfindet und daher willensmäßig hinnimmt (EvBl 1975/82, 13 Os 6/75 und 29/75 uam.). Nach den Feststellungen der Untergerichte hielt es der Revisionswerber, nachdem er die vorerwähnte Zeitungsmeldung am Morgen des 4. 12. 1972 gelesen hatte, für möglich, dass er auf der Heimfahrt S* mit seinem PKW gestreift haben könnte. Der Revisionswerber musste daher damit rechnen, dass er allenfalls einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hatte. Wenn er nun trotzdem eine Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle unterließ, war ihm bewusst, dass er durch sein Verhalten möglicherweise die Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB begehe. Mit Recht lastete daher das Berufungsgericht den Revisionswerber eine bedingt vorsätzliche Verletzung der in Frage stehenden Obliegenheit an.
Die vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB bewirkt aber die Leistungsfreiheit des Versicherers auch dann, wenn sie auf die Feststellung des Versicherungsfalles und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen keinen Einfluss gehabt hat (SZ 42/40, ZVR 1974/119, zuletzt 7 Ob 36/76). Die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen 7 Ob 73/69 (= JBl 1970/380) und 7 Ob 45/67 = VersR 1967/791) betrafen die Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherten. Der in diesen Entscheidungen ausgesprochene Rechtssatz, dass die Unterlassung der vorgeschriebenen Verständigung der Sicherheitsbehörde von einem Unfall mit bloßem Sachschaden nach § 4 Abs 5 StVO nur dann eine Obliegenheitsverletzung (nach Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB, Art 6 Abs 2 Z 2 AKIB) bildet, wenn etwas verabsäumt wurde, das im konkreten Fall der Aufklärung des Sachverhaltes dienlich gewesen wäre, ist daher auf die im Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB normierte Anzeigepflicht des Versicherten bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden (§ 4 Abs 2 StVO) nicht anwendbar.Die vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB bewirkt aber die Leistungsfreiheit des Versicherers auch dann, wenn sie auf die Feststellung des Versicherungsfalles und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen keinen Einfluss gehabt hat (SZ 42/40, ZVR 1974/119, zuletzt 7 Ob 36/76). Die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen 7 Ob 73/69 (= JBl 1970/380) und 7 Ob 45/67 = VersR 1967/791) betrafen die Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherten. Der in diesen Entscheidungen ausgesprochene Rechtssatz, dass die Unterlassung der vorgeschriebenen Verständigung der Sicherheitsbehörde von einem Unfall mit bloßem Sachschaden nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO nur dann eine Obliegenheitsverletzung (nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB, Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB) bildet, wenn etwas verabsäumt wurde, das im konkreten Fall der Aufklärung des Sachverhaltes dienlich gewesen wäre, ist daher auf die im Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB normierte Anzeigepflicht des Versicherten bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden (Paragraph 4, Absatz 2, StVO) nicht anwendbar.
Auch das rechtliche Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers schon deshalb zu bejahen, weil der Geschädigte S* im Rechtsstreit 2 Cg 146/74 des Erstgerichtes auch ein Feststellungsbegehren erhoben hat, dem teilweise (mit 2/3) bereits rechtskräftig stattgegeben wurde. Folglich ist damit zu rechnen, dass die Klägerin an den Vorgenannten auch in Zukunft ihrer Höhe nach derzeit noch nicht bekannte Leistungen zu erbringen haben wird. Ein Feststellungsbegehren ist aber nur dann ausgeschlossen, wenn durch den möglichen Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch zur Gänze ausgeschöpft wird (JBl 1968/206, 1969/399, 1975/607 f). Dies ist jedoch hier aus den eben angeführten Gründen nicht der Fall.
Der Revision des Beklagten war demnach nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.