Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, sie ist auch berechtigt.
Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu (7 Ob 63/02v, Schwintowski, Berliner Kommentar, § 6 VVG, Rn 152). Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Versicherer für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung die Beweislast. Im Falle eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe (7 Ob 63/02v, 7 Ob 102/01b, 7 Ob 319/01i, RIS-Justiz RS0081313 ua). Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei schlicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen (7 Ob 63/02v, 7 Ob 102/01b, 7 Ob 319/01i, Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 261 mwN, Prölss/Martin, VVG26, § 6 Rn 124). Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 63/02v, 7 Ob 238/98w, 7 Ob 319/01i uva). Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen (7 Ob 63/02v, RIS-Justiz RS0081225). Der Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungs- bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz handelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (7 Ob 63/02v, 7 Ob 102/01b, 7 Ob 74/00h, 7 Ob 17/01b uva). Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelte (7 Ob 63/02v). Die rechtlichen Folgerungen des Berufungsgerichtes, die Darstellung des Klägers der Beklagten gegenüber sei täuschend und "lässt vordergründig auf die Absicht schließen, den wahren Erwerbsvorgang zu verschleiern und Nachforschungen der Beklagten ins Ausland zu verweisen und damit zu erschweren", es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger nicht in Täuschungsvorsatz gehandelt habe, entbehren einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage, da das Erstgericht zu den Handlungsmotiven des Klägers gar keine Feststellungen getroffen hat. Es ist dem Revisionswerber zuzugestehen, dass das Erstgericht auch nicht festgestellt hat, ob der Kläger die Möglichkeit erkannt hat, dass sein Verhalten die Leistungspflicht des Versicherers beeinträchtigen könnte und sich damit abgefunden hat, sodass rechtlich beurteilt werden könnte, der Kläger hätte mit dem Vorsatz, zumindest in der Form des dolus eventualis, gehandelt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (vgl 7 Ob 158/97d, 7 Ob 74/00h). Für die Annahme eines dolus coloratus würde schon genügen, wenn die Obliegenheitsverletzung in der Absicht erfolgt, die Versicherungsleistung schneller und problemloser zu erhalten bzw, wenn feststeht, dass der Versicherer in die Irre geführt werden soll (7 Ob 102/01b, 7 Ob 105/02w). Genau solcher Feststellungen zu den Handlungsmotiven des Klägers, aus denen auf einen eventuell gegebenen Vorsatz des Klägers geschlossen werden kann oder nicht, bedarf es aber, um den vorliegenden Rechtsfall abschließend beurteilen zu können. Dem Berufungverfahren haftete also die gerügte Mangelhaftigkeit an, wenn es ohne andere Feststellungen nach Beweiswiederholung zu treffen, seiner Entscheidung einen hypothetischen Sachverhalt zugrundelegt (7 Ob 2146/96f; RIS-Justiz RS0043088, RS0041720; RS0043155, ua). Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes forderte die Beklagte die Angabe näherer Umstände über den Erwerb der Handys. Auf Grund der Fragestellung des Sachbearbeiters der Beklagten war klar, dass es dem Versicherer darauf ankam, den Erwerb zu objektivieren, d. h. einen Lieferanten genannt zu bekommen, der nicht dem Kläger zuzurechnen ist. Genau dies hat aber der Kläger unterlassen, weil der Informationsinhalt derartiger Aufklärungen aus der Sicht des Versicherers bzw aus der eines objektiv beurteilenden Dritten zu untersuchen ist. Er nannte nur seinen Verkäufer, ein Unternehmen in England, und verschwieg, dass er dessen "Organ" (so die Feststellungen des Erstgerichtes) selber ist. Er hat sogar selbst das Antwortschreiben formuliert und nur die Unterfertigung durch eine andere Person veranlasst. Er hat - selbst nach den Feststellungen des Erstgerichtes - nicht offengelegt, dass diese Gesellschaft von ihm "geleitet" wird, und daher diese Auskunft wieder ihm zuzurechnen ist. Auch wenn der Inhalt des Briefes nach dem derzeitigen Feststellungsstand (sieht man von der fälschlichen Fertigung ab), nicht als wahrheitswidrig zu beurteilen wäre, gibt er den maßgeblichen Sachverhalt darin wiederum nicht vollständig wieder. So unterlässt es der Kläger, die Tatsachen über den Erwerb vollständig bekannt zu geben, nämlich das nicht dem Einfluss des Klägers unterstehende verkaufende Unternehmen zu nennen, um dem Versicherer eine Objektivierung des Ankaufs zu ermöglichen. Damit ist dem Kläger jedenfalls eine Obliegenheitsverletzung anzulasten. Der klagende Versicherungsnehmer muss nun beweisen, dass ihn daran keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft bzw steht ihm der Kausalitätsgegenbeweis zu, wenn ihm nicht Schädigungs- oder Verschleierungs- bzw Täuschungsvorsatz zur Last liegt. Zur Beurteilung, ob dem Kläger der Entlastungsbeweis, dass ihm kein dolus coloratus zur Last liegt, gelingt, bedarf es also ausdrücklicher Feststellungen über den Willen des Klägers zu seinem Verhalten. Diese sind im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen. Erst dann kann über den Klagsanspruch abschließend entschieden werden. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu (7 Ob 63/02v, Schwintowski, Berliner Kommentar, Paragraph 6, VVG, Rn 152). Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Versicherer für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung die Beweislast. Im Falle eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe (7 Ob 63/02v, 7 Ob 102/01b, 7 Ob 319/01i, RIS-Justiz RS0081313 ua). Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG auch bei schlicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen (7 Ob 63/02v, 7 Ob 102/01b, 7 Ob 319/01i, Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 261 mwN, Prölss/Martin, VVG26, Paragraph 6, Rn 124). Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 63/02v, 7 Ob 238/98w, 7 Ob 319/01i uva). Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen (7 Ob 63/02v, RIS-Justiz RS0081225). Der Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungs- bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz handelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (7 Ob 63/02v, 7 Ob 102/01b, 7 Ob 74/00h, 7 Ob 17/01b uva). Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelte (7 Ob 63/02v). Die rechtlichen Folgerungen des Berufungsgerichtes, die Darstellung des Klägers der Beklagten gegenüber sei täuschend und "lässt vordergründig auf die Absicht schließen, den wahren Erwerbsvorgang zu verschleiern und Nachforschungen der Beklagten ins Ausland zu verweisen und damit zu erschweren", es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger nicht in Täuschungsvorsatz gehandelt habe, entbehren einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage, da das Erstgericht zu den Handlungsmotiven des Klägers gar keine Feststellungen getroffen hat. Es ist dem Revisionswerber zuzugestehen, dass das Erstgericht auch nicht festgestellt hat, ob der Kläger die Möglichkeit erkannt hat, dass sein Verhalten die Leistungspflicht des Versicherers beeinträchtigen könnte und sich damit abgefunden hat, sodass rechtlich beurteilt werden könnte, der Kläger hätte mit dem Vorsatz, zumindest in der Form des dolus eventualis, gehandelt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren vergleiche 7 Ob 158/97d, 7 Ob 74/00h). Für die Annahme eines dolus coloratus würde schon genügen, wenn die Obliegenheitsverletzung in der Absicht erfolgt, die Versicherungsleistung schneller und problemloser zu erhalten bzw, wenn feststeht, dass der Versicherer in die Irre geführt werden soll (7 Ob 102/01b, 7 Ob 105/02w). Genau solcher Feststellungen zu den Handlungsmotiven des Klägers, aus denen auf einen eventuell gegebenen Vorsatz des Klägers geschlossen werden kann oder nicht, bedarf es aber, um den vorliegenden Rechtsfall abschließend beurteilen zu können. Dem Berufungverfahren haftete also die gerügte Mangelhaftigkeit an, wenn es ohne andere Feststellungen nach Beweiswiederholung zu treffen, seiner Entscheidung einen hypothetischen Sachverhalt zugrundelegt (7 Ob 2146/96f; RIS-Justiz RS0043088, RS0041720; RS0043155, ua). Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes forderte die Beklagte die Angabe näherer Umstände über den Erwerb der Handys. Auf Grund der Fragestellung des Sachbearbeiters der Beklagten war klar, dass es dem Versicherer darauf ankam, den Erwerb zu objektivieren, d. h. einen Lieferanten genannt zu bekommen, der nicht dem Kläger zuzurechnen ist. Genau dies hat aber der Kläger unterlassen, weil der Informationsinhalt derartiger Aufklärungen aus der Sicht des Versicherers bzw aus der eines objektiv beurteilenden Dritten zu untersuchen ist. Er nannte nur seinen Verkäufer, ein Unternehmen in England, und verschwieg, dass er dessen "Organ" (so die Feststellungen des Erstgerichtes) selber ist. Er hat sogar selbst das Antwortschreiben formuliert und nur die Unterfertigung durch eine andere Person veranlasst. Er hat - selbst nach den Feststellungen des Erstgerichtes - nicht offengelegt, dass diese Gesellschaft von ihm "geleitet" wird, und daher diese Auskunft wieder ihm zuzurechnen ist. Auch wenn der Inhalt des Briefes nach dem derzeitigen Feststellungsstand (sieht man von der fälschlichen Fertigung ab), nicht als wahrheitswidrig zu beurteilen wäre, gibt er den maßgeblichen Sachverhalt darin wiederum nicht vollständig wieder. So unterlässt es der Kläger, die Tatsachen über den Erwerb vollständig bekannt zu geben, nämlich das nicht dem Einfluss des Klägers unterstehende verkaufende Unternehmen zu nennen, um dem Versicherer eine Objektivierung des Ankaufs zu ermöglichen. Damit ist dem Kläger jedenfalls eine Obliegenheitsverletzung anzulasten. Der klagende Versicherungsnehmer muss nun beweisen, dass ihn daran keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft bzw steht ihm der Kausalitätsgegenbeweis zu, wenn ihm nicht Schädigungs- oder Verschleierungs- bzw Täuschungsvorsatz zur Last liegt. Zur Beurteilung, ob dem Kläger der Entlastungsbeweis, dass ihm kein dolus coloratus zur Last liegt, gelingt, bedarf es also ausdrücklicher Feststellungen über den Willen des Klägers zu seinem Verhalten. Diese sind im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen. Erst dann kann über den Klagsanspruch abschließend entschieden werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.