Das Erstgericht hat zwar nicht die Dauer der Zurechnungsunfähigkeit (die Dauer der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit) des Beklagten nach dem Unfall festgestellt, ist aber zweifelsfrei davon ausgegangen, daß sich der Beklagte durch die erlittene Schädel-Hirnverletzung bei Aufforderung durch den Gendarmeriebeamten, sich einem Alkotest zu unterziehen, in einer Verfassung befand, die durch eine Beeinträchtigung der Dispositons- und Diskretionsfähigkeit gekennzeichnet war und es auch nicht auszuschließen ist, daß eine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgehoben war. Daran knüpfte das Erstgericht die rechtliche Folgerung, daß dem Beklagten bei seiner Weigerung, sich einem Alkoholtest zu unterziehen, weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit angelastet werden könne. Demgegenüber kam das Berufungsgericht bei Behandlung der Beweisrüge zum Ergebnis, daß keine länger als eine halbe Stunde nach dem Unfall andauernde Zurechnungsunfähigkeit des Beklagten vorlag und der Beklagte demgemäß nicht habe beweisen können, daß er im Zeitpunkt der Aufforderung durch den Gendarmeriebeamten, sich einem Alkotest zu unterziehen, noch zurechnungsunfähig gewesen sei.
Die Verweigerung des Alkotestes durch einen im Verdacht der Alkoholisierung stehenden Versicherungsnehmer stellt eine Obliegenheitsverletzung dar. Er ist gegenüber dem Versicherer so zu behandeln, als ob pflichtgemäßes Verhalten für ihn das ungünstigste Ergebnis gebracht hätte (vgl. ZVR 1978/267 mit Anm. von Migsch).Die Verweigerung des Alkotestes durch einen im Verdacht der Alkoholisierung stehenden Versicherungsnehmer stellt eine Obliegenheitsverletzung dar. Er ist gegenüber dem Versicherer so zu behandeln, als ob pflichtgemäßes Verhalten für ihn das ungünstigste Ergebnis gebracht hätte vergleiche ZVR 1978/267 mit Anmerkung von Migsch).
Durch die Feststellung allein, daß nicht (mit Sicherheit) ausgeschlossen werden kann, daß der Beklagte zum Zeitpunkt seiner Weigerung, sich einem Alkotest zu unterziehen, zurechnungsunfähig war (wenngleich seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit beeinträchtigt war), hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, daß ihm aufgrund der erlittenen Verletzung die Tragweite seiner Weigerung nicht bewußt war, zwar noch nicht erbracht, weil bei wie hier vom Versicherer nachgewiesener Obliegenheitsverletzung Zweifel zu Lasten des beklagten Versicherungsnehmers gehen (vgl. ZVR 1985/94). Das Revisionsgericht teilt aber die Ansicht des Erstgerichtes, daß die festgestellte Beeinträchtigung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beklagten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschließt; leichte Fahrlässigkeit aber reicht zur Annahme einer Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG nicht hin.Durch die Feststellung allein, daß nicht (mit Sicherheit) ausgeschlossen werden kann, daß der Beklagte zum Zeitpunkt seiner Weigerung, sich einem Alkotest zu unterziehen, zurechnungsunfähig war (wenngleich seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit beeinträchtigt war), hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, daß ihm aufgrund der erlittenen Verletzung die Tragweite seiner Weigerung nicht bewußt war, zwar noch nicht erbracht, weil bei wie hier vom Versicherer nachgewiesener Obliegenheitsverletzung Zweifel zu Lasten des beklagten Versicherungsnehmers gehen vergleiche ZVR 1985/94). Das Revisionsgericht teilt aber die Ansicht des Erstgerichtes, daß die festgestellte Beeinträchtigung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beklagten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschließt; leichte Fahrlässigkeit aber reicht zur Annahme einer Obliegenheitsverletzung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG nicht hin.
Nun ist aber das Berufungsgericht von der Feststellung des Erstgerichtes, daß der Beklagte zur Zeit seiner Weigerung, einen Alkotest durchführen zu lassen, in seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit eingeschränkt war, insoweit abgegangen, als es zum Ergebnis gekommen ist, es lägen keine Beweisergebnisse vor, die die Feststellung zuließen, die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit (gemeint wohl -unfähigkeit) habe über eine Stunde hinaus tatsächlich noch angedauert (wobei es auf die vom Erstgericht angenommene und diesem wesentlich erscheinende Einschränkung und Beeinträchtigung nicht eingegangen ist). Teilt man aber die Ansicht, daß die festgestellte Beeinträchtigung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschließt, hat das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung in einem wesentlichen Punkt verändert.
Die Revision rügt daher zu Recht, daß das Berufungsgericht eine Änderung der Feststellungsgrundlage des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung vorgenommen hat. Will das Berufungsgericht eine streitentscheidende Feststellung in einer anderen Form treffen, so kann dies nur im Wege einer Beweiswiederholung erfolgen (vgl. 7 Ob 570, 571/92 = SZ 65/116). Der aufgezeigte Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens ist auch rechtlich relevant. Wertet man, wie zuvor dargelegt, die Feststellung des Erstgerichtes dahin, daß die unfallsbedingte Beeinträchtigung des Beklagten im Zeitpunkt der Aufforderung, sich dem Alkotest zu unterziehen, so weit ging, daß er nicht in der Lage war, die Folgen seiner Weigerung abzuschätzen, so wäre dem Beklagten damit der Beweis gelungen, den Alkotest weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verweigert zu haben, nach der vom Berufungsgericht allerdings mangelbehaftet geschaffenen Feststellungsgrundlage dagegen nicht. Das Berufungsgericht wird sich daher im fortgesetzten Verfahren bei Behandlung der Beweisrüge der Klägerin zu entscheiden haben, ob es die erwähnte bekämpfte Feststellung für bedenklich erachtet; sollte dies der Fall sein, wird es im Rahmen einer Beweiswiederholung an ihrer Stelle eine andere Feststellung zu treffen haben.Die Revision rügt daher zu Recht, daß das Berufungsgericht eine Änderung der Feststellungsgrundlage des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung vorgenommen hat. Will das Berufungsgericht eine streitentscheidende Feststellung in einer anderen Form treffen, so kann dies nur im Wege einer Beweiswiederholung erfolgen vergleiche 7 Ob 570, 571/92 = SZ 65/116). Der aufgezeigte Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens ist auch rechtlich relevant. Wertet man, wie zuvor dargelegt, die Feststellung des Erstgerichtes dahin, daß die unfallsbedingte Beeinträchtigung des Beklagten im Zeitpunkt der Aufforderung, sich dem Alkotest zu unterziehen, so weit ging, daß er nicht in der Lage war, die Folgen seiner Weigerung abzuschätzen, so wäre dem Beklagten damit der Beweis gelungen, den Alkotest weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verweigert zu haben, nach der vom Berufungsgericht allerdings mangelbehaftet geschaffenen Feststellungsgrundlage dagegen nicht. Das Berufungsgericht wird sich daher im fortgesetzten Verfahren bei Behandlung der Beweisrüge der Klägerin zu entscheiden haben, ob es die erwähnte bekämpfte Feststellung für bedenklich erachtet; sollte dies der Fall sein, wird es im Rahmen einer Beweiswiederholung an ihrer Stelle eine andere Feststellung zu treffen haben.
Mit der in den Entscheidungsgründen des Strafurteiles bei der Strafzumessung erwähnten Alkoholbeeinträchtigung hat die klagende Versicherung noch nicht den Beweis für die Fahruntüchtigkeit des Beklagten im Unfallszeitpunkt erbracht (vgl MGA Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung3, § 6 AKHB 1988/79 ff).Mit der in den Entscheidungsgründen des Strafurteiles bei der Strafzumessung erwähnten Alkoholbeeinträchtigung hat die klagende Versicherung noch nicht den Beweis für die Fahruntüchtigkeit des Beklagten im Unfallszeitpunkt erbracht vergleiche MGA Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung3, Paragraph 6, AKHB 1988/79 ff).
Es war daher der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.