Rechtssatz RS0081462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081462
Geschäftszahl
7Ob53/78; 7Ob65/82; 7Ob2146/96f
Entscheidungsdatum
17.07.1996
Rechtssatz
Das Erkenntnis der Verwaltungsbehörde betreffend eine Verurteilung wegen Alkoholisierung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO ist zwar für das Zivilgericht nicht bindend, schafft jedoch die im Art 6 Abs 3 AKHB geforderte Voraussetzung eines verurteilenden Erkenntnisses.Das Erkenntnis der Verwaltungsbehörde betreffend eine Verurteilung wegen Alkoholisierung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist zwar für das Zivilgericht nicht bindend, schafft jedoch die im Artikel 6, Absatz 3, AKHB geforderte Voraussetzung eines verurteilenden Erkenntnisses.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 53/78
Entscheidungstext OGH 12.10.1978 7 Ob 53/78
- 7 Ob 65/82
Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 65/82
Auch; Beisatz: Hier: Rechtskräftiges Strafurteil. (T1) Veröff: VersR 1984,999
- 7 Ob 2146/96f
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2146/96f
Auch; Beisatz: Ist lediglich in den Entscheidungsgründen des Strafurteiles bei der Strafzumessung die Alkoholbeeinträchtigung erwähnt, so hat die klagende Versicherung noch nicht den Beweis für die Fahruntüchtigkeit des Beklagten im Unfallszeitpunkt erbracht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0081462
Dokumentnummer
JJR_19781012_OGH0002_0070OB00053_7800000_001