Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloß mit der Beklagten für die Zeit vom 1.1.1985 bis 1.1.1995 einen Privatvollschutz-Rechtsschutzversicherungsvertrag mit Kraftfahrrisiko ab. Der Leistungsumfang umfaßte Schadenersatz-Strafrechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich, Arbeitsgerichts-, Sozialversicherungs-, Beratungs-, allgemeinen Vertrags- und Lenkerrechtsschutz zu Wasser, zu Lande und in der Luft sowie Fahrzeugrechtsschutz. Eine freie Anwaltswahl wurde nicht vereinbart.
Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Wels vom 8.8.1986 wurde die Ehegattin des Klägers Ernestine Sch***** 1. des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs.1 und 2 StGB, und 2. des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs.1 Z 2 StGB und der Kläger des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs.1 und 2 StGB als Beteiligter nach § 12 StGB 3.Alternative angeklagt. Ernestine Sch***** wurde vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 11.4.1985 bis 18.7.1985 als Inhaberin der nicht protokollierten Firma L***** vorsätzlich einen Bestandteil ihres Vermögens dadurch beiseitegeschafft, daß sie in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit ein Privatdarlehen im Betrag von S 70.000,-- abdeckte, Privatentnahmen im Betrag von S 103.648,80 durchführte und an den Kläger überhöhte Spesen auszahlte, und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen, insbesondere des Rudolf G*****, vereitelt oder geschmälert, wobei sie durch ihre Tat einen S 100.000,-- übersteigenden Schaden herbeigeführt habe. Dem Kläger wurde vorgeworfen, er habe als leitender Angestellter dadurch zur Ausführung der von Ernestine Sch***** begangenen strafbaren Handlungen beigetragen, daß er im Einvernehmen mit ihr die zu 1. genannten Zahlungen und Entnahmen tätigte und für sich und Ernestine Sch***** verwendete, sowie die genannten Spesen geltend machte und deren Abdeckung in Anspruch nahm. Ernestine Sch***** wurde des weiteren vorgeworfen, sie habe in der Zeit von Mitte April 1958 bis 16. Juli 1985 als Schuldnerin mehrerer Gläubiger in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen dadurch vereitelt oder geschmälert, daß sie Schulden bezahlt und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt habe. In der Hauptverhandlung vom 4.12.1987 wurde die Anklage gegen die Gattin des Klägers dahingehend modifiziert, daß der erhobene Vorwurf der betrügerischen Krida auch durch Abdeckung eines Privatdarlehens im Betrag von S 70.000,-- zurückgezogen, die Anklage aber wie folgt ausgedehnt wurde:Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Wels vom 8.8.1986 wurde die Ehegattin des Klägers Ernestine Sch***** 1. des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB, und 2. des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und der Kläger des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB 3.Alternative angeklagt. Ernestine Sch***** wurde vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 11.4.1985 bis 18.7.1985 als Inhaberin der nicht protokollierten Firma L***** vorsätzlich einen Bestandteil ihres Vermögens dadurch beiseitegeschafft, daß sie in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit ein Privatdarlehen im Betrag von S 70.000,-- abdeckte, Privatentnahmen im Betrag von S 103.648,80 durchführte und an den Kläger überhöhte Spesen auszahlte, und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen, insbesondere des Rudolf G*****, vereitelt oder geschmälert, wobei sie durch ihre Tat einen S 100.000,-- übersteigenden Schaden herbeigeführt habe. Dem Kläger wurde vorgeworfen, er habe als leitender Angestellter dadurch zur Ausführung der von Ernestine Sch***** begangenen strafbaren Handlungen beigetragen, daß er im Einvernehmen mit ihr die zu 1. genannten Zahlungen und Entnahmen tätigte und für sich und Ernestine Sch***** verwendete, sowie die genannten Spesen geltend machte und deren Abdeckung in Anspruch nahm. Ernestine Sch***** wurde des weiteren vorgeworfen, sie habe in der Zeit von Mitte April 1958 bis 16. Juli 1985 als Schuldnerin mehrerer Gläubiger in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen dadurch vereitelt oder geschmälert, daß sie Schulden bezahlt und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt habe. In der Hauptverhandlung vom 4.12.1987 wurde die Anklage gegen die Gattin des Klägers dahingehend modifiziert, daß der erhobene Vorwurf der betrügerischen Krida auch durch Abdeckung eines Privatdarlehens im Betrag von S 70.000,-- zurückgezogen, die Anklage aber wie folgt ausgedehnt wurde:
Ernestine Sch***** habe in der Zeit vom 1.1.1981 bis spätestens Dezember 1984 fahrlässig als Schuldnerin mehrerer Gläubiger ihre Zahlungsunfähigkeit insbesondere dadurch herbeigeführt, daß sie das in der schriftlichen Anklage angeführte Unternehmen ohne ausreichendes Eigenkapital gründete und fortführte, zu hohe Privatentnahmen und überhöhte Personalaufwände tätigte, unverhältnismäßig Kredit benützte sowie den Kläger unzureichend überwachte und dessen Geldgebarung nicht ausreichend kontrollierte; der Kläger habe als leitender Angestellter in der Zeit vom 25.6.1983 bis spätestens Ende Dezember 1984 und von Mitte April 1985 bis 16.7.1985 dadurch zur Ausführung der von Ernestine Sch***** begangenen Tathandlung nach § 159 Abs.1 Z 1 und 2 StGB beigetragen, daß er im Einverständnis mit Ernestine Sch***** zu hohe Privatentnahmen tätigte, überhöhte Gehälter und Spesen in Anspruch nahm und in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit betriebliche Schulden bezahlte. In der Hauptverhandlung am 2.12.1988 wurde der Kläger überdies des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs.1 und 2,Ernestine Sch***** habe in der Zeit vom 1.1.1981 bis spätestens Dezember 1984 fahrlässig als Schuldnerin mehrerer Gläubiger ihre Zahlungsunfähigkeit insbesondere dadurch herbeigeführt, daß sie das in der schriftlichen Anklage angeführte Unternehmen ohne ausreichendes Eigenkapital gründete und fortführte, zu hohe Privatentnahmen und überhöhte Personalaufwände tätigte, unverhältnismäßig Kredit benützte sowie den Kläger unzureichend überwachte und dessen Geldgebarung nicht ausreichend kontrollierte; der Kläger habe als leitender Angestellter in der Zeit vom 25.6.1983 bis spätestens Ende Dezember 1984 und von Mitte April 1985 bis 16.7.1985 dadurch zur Ausführung der von Ernestine Sch***** begangenen Tathandlung nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB beigetragen, daß er im Einverständnis mit Ernestine Sch***** zu hohe Privatentnahmen tätigte, überhöhte Gehälter und Spesen in Anspruch nahm und in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit betriebliche Schulden bezahlte. In der Hauptverhandlung am 2.12.1988 wurde der Kläger überdies des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2,
2. Fall StGB, mit dem Vorwurf angeklagt, er habe in der Zeit vom 11.4.1985 bis 18.7.1985 ein Gut, welches ihm anvertraut worden war, nämlich den von der Firma A***** aus dem Verkauf von Lederhosen an die Firma Sch***** geleisteten und von der Firma Sch***** anläßlich der mit Rudolf G***** getroffenen Vereinbarungen an diesen abzuführenden Betrag von S 564.000,-- sich dadurch mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, da er diesen Betrag widmungswidrig nicht an Rudolf G***** abführte, sondern zur Deckung anderer Verbindlichkeiten verwendete. In der Hauptverhandlung vom 2.4.1992 wurde die Anklage gegen den Kläger und Ernestine Sch***** hinsichtlich des Vorwurfs der betrügerischen Krida auf eine Schadenssumme von S 300.000,-- ausgedehnt. In der Hauptverhandlung vom 2.4.1992 wurde der Kläger von der wider ihn erhobenen Anklage (zur Gänze) freigesprochen. Dieses Urteil war bei Schluß der Verhandlung erster Instanz rechtskräftig.
Der Kläger begehrt mit seiner am 27.7.1992 eingebrachten Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von S 100.000,--. Die Beklagte schulde aus dem mit ihr abgeschlossenen Rechtsschutzvertrag Deckung für die Verteidigerkosten im Strafverfahren, weil der Kläger vom Vorwurf der betrügerischen Krida freigesprochen worden sei.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, die Verteidigungskosten aus dem Strafverfahren seien deshalb nicht von der bestehenden Privatrechtsschutzversicherung umfaßt, weil das Strafverfahren Ereignisse "im Betrieb, Gewerbe oder Beruf" des Klägers betreffe, für welches Schadensereignis bedingungsgemäß keine Rechtsschutzdeckung bestehe. Außerdem bestehe unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz für Delikte, die nur vorsätzlich begangen werden können, wie hier die betrügerische Krida und die Veruntreuung. Auch nachträglicher Versicherungsschutz sei nicht gegeben, weil weder der betrügerischen Krida noch der Veruntreuung ein korrespondierendes Fahrlässigkeitsdelikt gegenüberstehe. Das Delikt der betrügerischen Krida nach § 156 StGB sei nicht tatbildident mit dem Delikt der fahrlässigen Krida nach § 159 StGB. Darüber hinaus sei ein allfälliger Deckungsanspruch des Klägers wegen verspäteter Schadensmeldung verjährt, weil der Kläger erst mit anwaltlichem Schreiben vom 12.2.1992 eine Schadensmeldung vom 11.2.1992 vorgelegt habe. Allfällige mündliche Vorsprachen bei der Beklagten seien unwirksam, da Art.16 ARB 1965/82 eine schriftliche Schadensanzeige vorschreibe. Letztlich sei auch deshalb kein Versicherungsschutz gegeben, weil sich der Kläger entgegen Art.4 ARB 1965/82 nicht eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bedient habe.Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, die Verteidigungskosten aus dem Strafverfahren seien deshalb nicht von der bestehenden Privatrechtsschutzversicherung umfaßt, weil das Strafverfahren Ereignisse "im Betrieb, Gewerbe oder Beruf" des Klägers betreffe, für welches Schadensereignis bedingungsgemäß keine Rechtsschutzdeckung bestehe. Außerdem bestehe unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz für Delikte, die nur vorsätzlich begangen werden können, wie hier die betrügerische Krida und die Veruntreuung. Auch nachträglicher Versicherungsschutz sei nicht gegeben, weil weder der betrügerischen Krida noch der Veruntreuung ein korrespondierendes Fahrlässigkeitsdelikt gegenüberstehe. Das Delikt der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB sei nicht tatbildident mit dem Delikt der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, StGB. Darüber hinaus sei ein allfälliger Deckungsanspruch des Klägers wegen verspäteter Schadensmeldung verjährt, weil der Kläger erst mit anwaltlichem Schreiben vom 12.2.1992 eine Schadensmeldung vom 11.2.1992 vorgelegt habe. Allfällige mündliche Vorsprachen bei der Beklagten seien unwirksam, da Artikel 16, ARB 1965/82 eine schriftliche Schadensanzeige vorschreibe. Letztlich sei auch deshalb kein Versicherungsschutz gegeben, weil sich der Kläger entgegen Artikel 4, ARB 1965/82 nicht eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bedient habe.
Der Kläger entgegnete, der mit der Beklagten abgeschlossene Versicherungsvertrag umfasse sowohl Privatrechtsschutz als auch Berufs- und Betriebsrechtsschutz. Im Strafverfahren sei das Kridadelikt im Vordergrund, der Vorwurf der Veruntreuung im Hintergrund gestanden. Krida könne sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Unmittelbar nach Einleitung des Strafverfahrens habe sich der Kläger an die ***** Geschäftsstelle der Beklagten gewandt und um Aufnahme einer Schadensanzeige ersucht. Dies sei ihm mit der Begründung verweigert worden, daß kein Versicherungsschutz bestehe. Der Einwand der Verjährung sowie der Vorwurf, der Kläger habe eine schriftliche Schadensanzeige unterlassen, seien daher sittenwidrig und gegen Treu und Glauben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich, daß keine Deckung bestehe, weil der Kläger einerseits wegen eines Vorsatzdeliktes angeklagt worden sei und andererseits die inkriminierten Straftaten bei Führung des Geschäftes seiner Gattin begangen worden seien und letztlich, weil sich der Kläger eines selbst gewählten Verteidigers bedient habe.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht eine nach Verfahrensergänzung zu treffende neue Entscheidung auf. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Der Versicherungsschutz in der Privatrechtsschutzversicherung umfasse auch die Verteidigung gegen die Anklage von Delikten, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden könnten. Das Verbrechen der betrügerischen Krida sei, soweit es das Tatbild allein betreffe, ident mit dem der fahrlässigen Krida, es unterscheide sich von letzterem nur durch die Absicht des Täters, die Gläubiger zu schädigen. Da das Kridadelikt sohin auch fahrlässig begangen werden könne, stünde dem Kläger hinsichtlich des wider ihn erhobenen Vorwurfes der Beihilfe zur betrügerischen Krida und der fahrlässigen Krida, von dem er letztlich freigesprochen worden sei, rückwirkender Versicherungsschutz zu. Dieser ende allerdings mit der Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung vom 2.12.1988 auf das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs.1 und 2 StGB, weil letzteres Delikt nur vorsätzlich begangen werden könne. Ab diesem Zeitpunkt stünde nur mehr ein Anspruch auf anteilige Deckung zu. Beim Ausschluß von Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen handle es sich um einen sogenannten sekundären Risikoausschluß. Bei der Vereinbarung des rückwirkenden Versicherungsschutzes, wonach Deckung auch dann bestehe, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes erfolge und der Versicherungsnehmer wegen der vorsätzlichen Begehung eines Deliktes angeklagt werde, das auch fahrlässig begangen werden könne, handle es sich um einen sekundären Risikoeinschluß. Daß dieser sekundäre Risikoeinschluß auch jenen Fall umfasse, in dem rückwirkend zumindest anteilig Versicherungsschutz zu gewähren sei, wenn dem Versicherungsnehmer ein Delikt, das nur vorsätzlich begangen werden könne, oder ein Delikt, das sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden könne, vorgeworfen wurde und hinsichtlich dessen ein rechtskräftiger Freispruch bzw. eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt sei, hätte der Kläger beweisen müssen, zumal der Versicherungsnehmer die Verwirklichung des sekundären Risikoeinschlusses zu beweisen habe. Sollte daher dem vom Beklagten erhobenen Einwand der Verjährung, der Versicherungsschutz entfalle deshalb, weil der Kläger sich eines Anwaltes seiner Wahl bedient habe bzw. dem Einwand, der Kläger habe seiner Aufklärungspflicht nicht entsprochen, keine Berechtigung zukommen, dann hätte der Kläger jedenfalls Anspruch auf rückwirkenden Versicherungsschutz für jenen Teil des Strafverfahrens, in welchem er noch nicht wegen des Verbrechens der Veruntreuung angeklagt worden sei. Was den Vorwurf betreffe, der Kläger habe sich bei seiner Verteidigung nicht eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bedient, handle es sich bei dieser Bestimmung um eine (versteckte) Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit bleibe der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegende Leistung gehabt habe. Der Kläger habe vorgebracht, er habe unmittelbar nach Einleitung des Strafverfahrens Verbindung mit der ***** Geschäftsstelle der Beklagten aufgenommen und um Aufnahme der Schadensanzeige ersucht. Dies sei ihm mit der Begründung verweigert worden, daß kein Versicherungsschutz bestehe. Mit dieser Behauptung sei der Kläger auch der ihm vorgeworfenen Obliegenheitsverletzung, er habe nicht unverzüglich eine Schadensmeldung erstattet und auch gegen das Schriftlichkeitsgebot des Art.16 ARB verstoßen, entgegengetreten. Hiezu habe das Erstgericht eine Feststellung getroffen, die in keinem Bezug zu den Beweisergebnissen stünde. Unbeachtlich sei der Vorwurf, solche Delikte stünden im Zusammenhang mit der Berufsausübung, da in der Privatrechtsschutzversicherung alle Tätigkeiten des Versicherten, die mit dem Beruf oder Betrieb direkt zusammenhingen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten, mitversichert seien. Dabei sei unmaßgeblich, daß der Kläger als leitender Angestellter im Betrieb seiner Gattin am Unternehmerrisiko teilnahm bzw. an den Straftaten seiner Gattin beteiligt war. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren die Tatsachengrundlagen im aufgezeigten Sinn zu erweitern haben. Keinesfalls sei der Anspruch des Klägers verjährt, zumal gemäß § 12 Abs.1 VersVG für den Beginn der zweijährigen Verjährungszeit der Schluß des Jahres maßgebend ist, in dem die Leistung verlangt werden könne. Die Verjährung setze sohin voraus, daß der Versicherungsanspruch fällig sei, d.h. daß der Berechtigte die Leistung des Versicherers einzufordern vermag. Da dem Kläger jedenfalls nur ein rückwirkender Versicherungsschutz zustehen könne und der Kläger erst in der Hauptverhandlung vom 2.4.1992 von dem wider ihn erhobenen Vorwurf der betrügerischen Krida freigesprochen worden sei und der Kläger vor Rechtskraft des Freispruches keinen Anspruch auf rückwirkenden Versicherungsschutz erfolgreich gegen die Beklagte geltend machen konnte, könne der Anspruch des Klägers nicht verjährt sein, zumal die Klage am 27.7.1992 eingebracht worden sei.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht eine nach Verfahrensergänzung zu treffende neue Entscheidung auf. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Der Versicherungsschutz in der Privatrechtsschutzversicherung umfasse auch die Verteidigung gegen die Anklage von Delikten, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden könnten. Das Verbrechen der betrügerischen Krida sei, soweit es das Tatbild allein betreffe, ident mit dem der fahrlässigen Krida, es unterscheide sich von letzterem nur durch die Absicht des Täters, die Gläubiger zu schädigen. Da das Kridadelikt sohin auch fahrlässig begangen werden könne, stünde dem Kläger hinsichtlich des wider ihn erhobenen Vorwurfes der Beihilfe zur betrügerischen Krida und der fahrlässigen Krida, von dem er letztlich freigesprochen worden sei, rückwirkender Versicherungsschutz zu. Dieser ende allerdings mit der Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung vom 2.12.1988 auf das Verbrechen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB, weil letzteres Delikt nur vorsätzlich begangen werden könne. Ab diesem Zeitpunkt stünde nur mehr ein Anspruch auf anteilige Deckung zu. Beim Ausschluß von Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen handle es sich um einen sogenannten sekundären Risikoausschluß. Bei der Vereinbarung des rückwirkenden Versicherungsschutzes, wonach Deckung auch dann bestehe, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes erfolge und der Versicherungsnehmer wegen der vorsätzlichen Begehung eines Deliktes angeklagt werde, das auch fahrlässig begangen werden könne, handle es sich um einen sekundären Risikoeinschluß. Daß dieser sekundäre Risikoeinschluß auch jenen Fall umfasse, in dem rückwirkend zumindest anteilig Versicherungsschutz zu gewähren sei, wenn dem Versicherungsnehmer ein Delikt, das nur vorsätzlich begangen werden könne, oder ein Delikt, das sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden könne, vorgeworfen wurde und hinsichtlich dessen ein rechtskräftiger Freispruch bzw. eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt sei, hätte der Kläger beweisen müssen, zumal der Versicherungsnehmer die Verwirklichung des sekundären Risikoeinschlusses zu beweisen habe. Sollte daher dem vom Beklagten erhobenen Einwand der Verjährung, der Versicherungsschutz entfalle deshalb, weil der Kläger sich eines Anwaltes seiner Wahl bedient habe bzw. dem Einwand, der Kläger habe seiner Aufklärungspflicht nicht entsprochen, keine Berechtigung zukommen, dann hätte der Kläger jedenfalls Anspruch auf rückwirkenden Versicherungsschutz für jenen Teil des Strafverfahrens, in welchem er noch nicht wegen des Verbrechens der Veruntreuung angeklagt worden sei. Was den Vorwurf betreffe, der Kläger habe sich bei seiner Verteidigung nicht eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bedient, handle es sich bei dieser Bestimmung um eine (versteckte) Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit bleibe der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegende Leistung gehabt habe. Der Kläger habe vorgebracht, er habe unmittelbar nach Einleitung des Strafverfahrens Verbindung mit der ***** Geschäftsstelle der Beklagten aufgenommen und um Aufnahme der Schadensanzeige ersucht. Dies sei ihm mit der Begründung verweigert worden, daß kein Versicherungsschutz bestehe. Mit dieser Behauptung sei der Kläger auch der ihm vorgeworfenen Obliegenheitsverletzung, er habe nicht unverzüglich eine Schadensmeldung erstattet und auch gegen das Schriftlichkeitsgebot des Artikel 16, ARB verstoßen, entgegengetreten. Hiezu habe das Erstgericht eine Feststellung getroffen, die in keinem Bezug zu den Beweisergebnissen stünde. Unbeachtlich sei der Vorwurf, solche Delikte stünden im Zusammenhang mit der Berufsausübung, da in der Privatrechtsschutzversicherung alle Tätigkeiten des Versicherten, die mit dem Beruf oder Betrieb direkt zusammenhingen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten, mitversichert seien. Dabei sei unmaßgeblich, daß der Kläger als leitender Angestellter im Betrieb seiner Gattin am Unternehmerrisiko teilnahm bzw. an den Straftaten seiner Gattin beteiligt war. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren die Tatsachengrundlagen im aufgezeigten Sinn zu erweitern haben. Keinesfalls sei der Anspruch des Klägers verjährt, zumal gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VersVG für den Beginn der zweijährigen Verjährungszeit der Schluß des Jahres maßgebend ist, in dem die Leistung verlangt werden könne. Die Verjährung setze sohin voraus, daß der Versicherungsanspruch fällig sei, d.h. daß der Berechtigte die Leistung des Versicherers einzufordern vermag. Da dem Kläger jedenfalls nur ein rückwirkender Versicherungsschutz zustehen könne und der Kläger erst in der Hauptverhandlung vom 2.4.1992 von dem wider ihn erhobenen Vorwurf der betrügerischen Krida freigesprochen worden sei und der Kläger vor Rechtskraft des Freispruches keinen Anspruch auf rückwirkenden Versicherungsschutz erfolgreich gegen die Beklagte geltend machen konnte, könne der Anspruch des Klägers nicht verjährt sein, zumal die Klage am 27.7.1992 eingebracht worden sei.