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Rechtssatz RS0081993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081993

Geschäftszahl

7Ob39/93

Entscheidungsdatum

09.03.1994

Norm

ARB 1965/82 Art1 Abs1 litb

Rechtssatz

Artikel 1 Absatz eins, Litera b, der ARB 1965/82 sehen Versicherungsschutz nur dann vor, wenn das zur Last gelegte Delikt sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, also volle Tatbestandsidentität besteht. Bei einer nur teilweise möglichen Tatbestandsidentität der von der Anklagebehörde vorgeworfenen Delikte ist kein Versicherungsschutz zu gewähren. Wird der Versicherte zunächst allein wegen eines nur vorsätzlich begehbaren Delikts (betrügerische Krida) angeklagt, fällt die später erfolgte Anklageausdehnung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts (fahrlässige Krida) im Hinblick auf das Gewicht und die Bedeutung des Vorwurfs vorsätzlich begehbarer Delikte und den Zusammenhang des Fahrlässigkeitsdelikts mit diesen nicht entscheidend ins Gewicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 39/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1994 7 Ob 39/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081993

Dokumentnummer

JJR_19940309_OGH0002_0070OB00039_9300000_001