Rechtssatz RS0081993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081993
Entscheidungsdatum
09.03.1994
Norm
ARB 1965/82 Art1 Abs1 litb
Rechtssatz
Artikel 1 Abs 1 lit b der ARB 1965/82 sehen Versicherungsschutz nur dann vor, wenn das zur Last gelegte Delikt sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, also volle Tatbestandsidentität besteht. Bei einer nur teilweise möglichen Tatbestandsidentität der von der Anklagebehörde vorgeworfenen Delikte ist kein Versicherungsschutz zu gewähren. Wird der Versicherte zunächst allein wegen eines nur vorsätzlich begehbaren Delikts (betrügerische Krida) angeklagt, fällt die später erfolgte Anklageausdehnung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts (fahrlässige Krida) im Hinblick auf das Gewicht und die Bedeutung des Vorwurfs vorsätzlich begehbarer Delikte und den Zusammenhang des Fahrlässigkeitsdelikts mit diesen nicht entscheidend ins Gewicht.Artikel 1 Absatz eins, Litera b, der ARB 1965/82 sehen Versicherungsschutz nur dann vor, wenn das zur Last gelegte Delikt sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, also volle Tatbestandsidentität besteht. Bei einer nur teilweise möglichen Tatbestandsidentität der von der Anklagebehörde vorgeworfenen Delikte ist kein Versicherungsschutz zu gewähren. Wird der Versicherte zunächst allein wegen eines nur vorsätzlich begehbaren Delikts (betrügerische Krida) angeklagt, fällt die später erfolgte Anklageausdehnung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts (fahrlässige Krida) im Hinblick auf das Gewicht und die Bedeutung des Vorwurfs vorsätzlich begehbarer Delikte und den Zusammenhang des Fahrlässigkeitsdelikts mit diesen nicht entscheidend ins Gewicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081993
Dokumentnummer
JJR_19940309_OGH0002_0070OB00039_9300000_001