In den hier maßgebenden Versicherungsbedingungen ist festgelegt:
Nach § 1 Abs 2 lit a gilt als Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherten wegen Krankheit oder Unfallsfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht mehr besteht. Muß die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallsfolgen ausgedehnt werden, die mit der (den) bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängen, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.Nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, gilt als Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherten wegen Krankheit oder Unfallsfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht mehr besteht. Muß die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallsfolgen ausgedehnt werden, die mit der (den) bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängen, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
§ 6 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) bestimmt in Abs 5, daß kein Versicherungsschutz unter anderem besteht "für Krankheiten und Unfälle, die als Folge eines mißbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren."Paragraph 6, (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) bestimmt in Absatz 5,, daß kein Versicherungsschutz unter anderem besteht "für Krankheiten und Unfälle, die als Folge eines mißbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren."
§ 14 Abs 2 lautet: "Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter durch wissentlich falsche Angaben, insbesondere durch Vortäuschung einer Krankheit, Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht oder bei einer solchen Handlung mitwirkt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei und hat das Recht, den Versicherungsvertrag fristlos zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherte im Krankheitsfall den vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren Verhaltensmaßregeln vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht Folge leistet."Paragraph 14, Absatz 2, lautet: "Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter durch wissentlich falsche Angaben, insbesondere durch Vortäuschung einer Krankheit, Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht oder bei einer solchen Handlung mitwirkt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei und hat das Recht, den Versicherungsvertrag fristlos zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherte im Krankheitsfall den vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren Verhaltensmaßregeln vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht Folge leistet."
Die Revision rügt zunächst die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sie sich auf den Risikoausschluß des § 6 Abs 5 der Bedingungen nicht berufen habe und deshalb darauf nicht Bedacht zu nehmen sei. Sie habe bereits in der Klagebeantwortung deutlich auf den Alkoholmißbrauch des Klägers bezug genommen und ausgeführt, daß die Verlängerung des stationären Krankenhausaufenthaltes aufgrund des mißbräuchlichen Alkoholgenusses notwendig geworden und die beklagte Partei "unter Hinweis auf die AVB" leistungsfrei sei. In der in der Berufung erfolgten "genaueren Zitierung" der betreffenden Bestimmung liege keine Neuerung. Die beklagte Partei habe die entsprechenden Tatsachen vorgetragen und Beweismittel angeboten. Eine Einrede, die nur in der bisher nicht erörterten rechtlichen Qualifikation eines bereits vollständig vorliegenden Sachverhaltes liege, verstoße nicht gegen das Neuerungsverbot.Die Revision rügt zunächst die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sie sich auf den Risikoausschluß des Paragraph 6, Absatz 5, der Bedingungen nicht berufen habe und deshalb darauf nicht Bedacht zu nehmen sei. Sie habe bereits in der Klagebeantwortung deutlich auf den Alkoholmißbrauch des Klägers bezug genommen und ausgeführt, daß die Verlängerung des stationären Krankenhausaufenthaltes aufgrund des mißbräuchlichen Alkoholgenusses notwendig geworden und die beklagte Partei "unter Hinweis auf die AVB" leistungsfrei sei. In der in der Berufung erfolgten "genaueren Zitierung" der betreffenden Bestimmung liege keine Neuerung. Die beklagte Partei habe die entsprechenden Tatsachen vorgetragen und Beweismittel angeboten. Eine Einrede, die nur in der bisher nicht erörterten rechtlichen Qualifikation eines bereits vollständig vorliegenden Sachverhaltes liege, verstoße nicht gegen das Neuerungsverbot.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern:
Die Parteien brauchen zwar nur den rechtserzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhalt vorzutragen. Das Gericht hat sodann den in diesem Rahmen festgestellten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn nicht der Anspruch ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt wird. Für das Versicherungsrecht folgt aus diesem Grundsatz, daß in Fällen, in denen sich die Leistungsfreiheit aus dem Gesetz selbst ergibt, nur ein Sachverhalt im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung behauptet und der Anspruch bestritten werden muß. Bei vereinbarter Leistungsfreiheit hat der Versicherer darüber hinaus auch die besondere Vereinbarung zu behaupten und zu beweisen (SZ 50/136; VR 1984, 178; 7 Ob 40/84; 7 Ob 7/88; Petrasch in SV Nr 3/1984, S 4).Die Parteien brauchen zwar nur den rechtserzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhalt vorzutragen. Das Gericht hat sodann den in diesem Rahmen festgestellten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn nicht der Anspruch ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt wird. Für das Versicherungsrecht folgt aus diesem Grundsatz, daß in Fällen, in denen sich die Leistungsfreiheit aus dem Gesetz selbst ergibt, nur ein Sachverhalt im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung behauptet und der Anspruch bestritten werden muß. Bei vereinbarter Leistungsfreiheit hat der Versicherer darüber hinaus auch die besondere Vereinbarung zu behaupten und zu beweisen (SZ 50/136; VR 1984, 178; 7 Ob 40/84; 7 Ob 7/88; Petrasch in SV Nr 3 aus 1984,, S 4).
Die beklagte Partei hat zwar in erster Instanz auf die Leberzirrhose des Klägers hingewiesen und unter anderem ausgeführt, daß die Lumbalgie "mit mißbräuchlichem Alkoholgenuß" im Zusammenhang stehe. In ihrer Gesamtheit sind jedoch die Ausführungen dahin zu verstehen, daß die beklagte Partei dem Kläger vorwirft, sich nicht an das Alkoholverbot gehalten zu haben, sodaß sie deshalb leistungsfrei sei. Die beklagte Partei gründete ihre Leistungsfreiheit - neben § 7 Abs 1 der Bedingungen - ausdrücklich auf § 14 Abs 2 der Bedingungen, dessen Inhalt sie auch darlegte. Daß eine Vereinbarung - und als eine solche sind die Versicherungsbedingungen, denen kein Gesetzescharakter zukommt, zu verstehen - dahin bestehe, daß der Versicherer auch leistungsfrei sei, wenn die Erkrankung auf Alkoholmißbrauch zurückzuführen sei, sowie, daß auch dieser Ausschlußtatbestand, der als sekundärer Risikoausschluß vom Versicherer zu behaupten und zu beweisen ist, geltend gemacht werde, ist den Ausführungen der beklagten Partei in erster Instanz auch nicht sinngemäß zu unterstellen. Dem VersVG oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen ist ein solcher Ausschlußtatbestand nicht zu entnehmen, sodaß es an der beklagten Partei gelegen gewesen wäre, die betreffende, in den Versicherungsbedingungen enthaltene Vereinbarung entsprechend darzulegen und sich auf diese zu berufen. Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend den erstmals in der Berufung erhobenen Einwand, daß Leistungsfreiheit (auch) nach § 6 Abs 5 der Bedingungen vorliege, als unzulässige Neuerung qualifiziert.Die beklagte Partei hat zwar in erster Instanz auf die Leberzirrhose des Klägers hingewiesen und unter anderem ausgeführt, daß die Lumbalgie "mit mißbräuchlichem Alkoholgenuß" im Zusammenhang stehe. In ihrer Gesamtheit sind jedoch die Ausführungen dahin zu verstehen, daß die beklagte Partei dem Kläger vorwirft, sich nicht an das Alkoholverbot gehalten zu haben, sodaß sie deshalb leistungsfrei sei. Die beklagte Partei gründete ihre Leistungsfreiheit - neben Paragraph 7, Absatz eins, der Bedingungen - ausdrücklich auf Paragraph 14, Absatz 2, der Bedingungen, dessen Inhalt sie auch darlegte. Daß eine Vereinbarung - und als eine solche sind die Versicherungsbedingungen, denen kein Gesetzescharakter zukommt, zu verstehen - dahin bestehe, daß der Versicherer auch leistungsfrei sei, wenn die Erkrankung auf Alkoholmißbrauch zurückzuführen sei, sowie, daß auch dieser Ausschlußtatbestand, der als sekundärer Risikoausschluß vom Versicherer zu behaupten und zu beweisen ist, geltend gemacht werde, ist den Ausführungen der beklagten Partei in erster Instanz auch nicht sinngemäß zu unterstellen. Dem VersVG oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen ist ein solcher Ausschlußtatbestand nicht zu entnehmen, sodaß es an der beklagten Partei gelegen gewesen wäre, die betreffende, in den Versicherungsbedingungen enthaltene Vereinbarung entsprechend darzulegen und sich auf diese zu berufen. Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend den erstmals in der Berufung erhobenen Einwand, daß Leistungsfreiheit (auch) nach Paragraph 6, Absatz 5, der Bedingungen vorliege, als unzulässige Neuerung qualifiziert.
§ 14 Abs 2 zweiter Satz der Bedingungen wurde vom Gericht zweiter Instanz zutreffend und von den Parteien unbekämpft als Festlegung einer Obliegenheit beurteilt. Richtig ist auch, daß sich im Zusammenhang mit dem vorangehenden Satz dieser Bestimmung für den Fall des Verstoßes des Versicherungsnehmers sowohl die Leistungsfreiheit des Versicherers als auch dessen Kündigungsmöglichkeit ergibt. Der Wortlaut dieser Bestimmung spricht aber dafür, daß es sich um eine nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit handelt:Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz der Bedingungen wurde vom Gericht zweiter Instanz zutreffend und von den Parteien unbekämpft als Festlegung einer Obliegenheit beurteilt. Richtig ist auch, daß sich im Zusammenhang mit dem vorangehenden Satz dieser Bestimmung für den Fall des Verstoßes des Versicherungsnehmers sowohl die Leistungsfreiheit des Versicherers als auch dessen Kündigungsmöglichkeit ergibt. Der Wortlaut dieser Bestimmung spricht aber dafür, daß es sich um eine nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit handelt:
Leistungsfreiheit tritt ein, wenn der Versicherte im Krankheitsfall - also dann, wenn der Versicherungsfall im Sinn des § 1 der Bedingungen bereits eingetreten ist-, den Verhaltensmaßregeln nicht Folge leistet. Daß dem Kläger anläßlich seiner zur Einweisung in das Krankenhaus führenden Lumbalgie bzw im Krankenhaus Alkoholverbot verordnet worden wäre und er noch im Krankenhaus weiterhin Alkohol konsumiert hätte, wurde nicht erwiesen. Es steht vielmehr bloß fest, daß der Kläger bis zum gegenständlichen Krankenhausaufenthalt Bier getrunken hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, wäre aber für das Vorliegen der objektiven Obliegenheitsverletzung - also Alkoholverbot im Zusammenhang mit der Behandlung des Ischiasleidens und Verstoß dagegen im Krankenhaus - die beklagte Partei beweispflichtig gewesen (VR 1990/185 uva). Auf die Frage, ob der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Kausaltitätsgegenbeweis erbracht hat, kommt es daher nicht an.Leistungsfreiheit tritt ein, wenn der Versicherte im Krankheitsfall - also dann, wenn der Versicherungsfall im Sinn des Paragraph eins, der Bedingungen bereits eingetreten ist-, den Verhaltensmaßregeln nicht Folge leistet. Daß dem Kläger anläßlich seiner zur Einweisung in das Krankenhaus führenden Lumbalgie bzw im Krankenhaus Alkoholverbot verordnet worden wäre und er noch im Krankenhaus weiterhin Alkohol konsumiert hätte, wurde nicht erwiesen. Es steht vielmehr bloß fest, daß der Kläger bis zum gegenständlichen Krankenhausaufenthalt Bier getrunken hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, wäre aber für das Vorliegen der objektiven Obliegenheitsverletzung - also Alkoholverbot im Zusammenhang mit der Behandlung des Ischiasleidens und Verstoß dagegen im Krankenhaus - die beklagte Partei beweispflichtig gewesen (VR 1990/185 uva). Auf die Frage, ob der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Kausaltitätsgegenbeweis erbracht hat, kommt es daher nicht an.
Wäre die betreffende Bestimmung so zu verstehen, daß bei einer schon vor dem konkreten Versicherungsfall vorliegenden Krankheit den vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen Verhaltensmaßregeln Folge zu leisten ist (um eine weitere Erkrankung oder um Komplikationen im Fall einer weiteren Erkrankung zu verhindern), läge eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit vor, die nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen würde. Dazu zählt unter anderem, daß der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von Verletzung Kenntnis erlangt hat, aufkündigt. Unterläßt der Versicherer die fristgerechte Kündigung, so wird er nicht rückwirkend deckungspflichtig. Er kann sich daher jedenfalls auf die Leistungsfreiheit berufen, wenn der Versicherungsfall innerhalb der Monatsfrist eintritt oder wenn der Versicherer überhaupt erst durch den Versicherungsfall von der Obliegenheitsverletzung erfährt (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 251 f, 255 mwN).Wäre die betreffende Bestimmung so zu verstehen, daß bei einer schon vor dem konkreten Versicherungsfall vorliegenden Krankheit den vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen Verhaltensmaßregeln Folge zu leisten ist (um eine weitere Erkrankung oder um Komplikationen im Fall einer weiteren Erkrankung zu verhindern), läge eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit vor, die nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen würde. Dazu zählt unter anderem, daß der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von Verletzung Kenntnis erlangt hat, aufkündigt. Unterläßt der Versicherer die fristgerechte Kündigung, so wird er nicht rückwirkend deckungspflichtig. Er kann sich daher jedenfalls auf die Leistungsfreiheit berufen, wenn der Versicherungsfall innerhalb der Monatsfrist eintritt oder wenn der Versicherer überhaupt erst durch den Versicherungsfall von der Obliegenheitsverletzung erfährt (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 251 f, 255 mwN).
Im vorliegenden Fall wußte die beklagte Partei spätestens am 8.2.1994 davon, daß der Kläger trotz ärztlichen Verbotes aus dem Jahr 1988 weiterhin Alkohol konsumiert, hat aber erst am 25.5.1994 die Kündigung ausgesprochen, während der Versicherungsfall bereits am 22.3.1994 (also ca 1 1/2 Monate nach Kenntnis des Verstoßes, aber vor dem Ausspruch der Kündigung) eingetreten war.
Es wäre daher für die beklagte Partei nichts gewonnen, wenn in der Bestimmung des § 14 Abs 2 zweiter Satz der Bedingungen eine Obliegenheit im Sinn des § 6 Abs 2 VersVG zu erblicken wäre, wovon offenbar das Gericht zweiter Instanz und die Parteien ausgehen.Es wäre daher für die beklagte Partei nichts gewonnen, wenn in der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz der Bedingungen eine Obliegenheit im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, VersVG zu erblicken wäre, wovon offenbar das Gericht zweiter Instanz und die Parteien ausgehen.
Die klagsstattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher im Ergebnis zutreffend.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.