Der gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Rekurs der beklagten Partei ist teilweise berechtigt.
Zu unterscheiden ist die Änderung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Grundsätze unter Wahrung der Identität des Versicherungsverhältnisses und die Aufhebung des Versicherungsverhältnisses unter Begründung eines neuen. Bei einer bloßen Änderung des Versicherungsvertrags würde es sich bei der nach Zusendung der Polizze Beilage II fällig gewordenen Prämie um eine Folgeprämie handeln; läge ein neuer Vertrag vor, wäre eine Erstprämie geschuldet worden. Für die Neubegründung eines Versicherungsverhältnisses spricht es, wenn die für den Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte, wie das versicherte Objekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart werden (Bruck-Möller VVG8 I 137; 7 Ob 65/83 ua). Dagegen ist die bloße Aushändigung eines neuen Versicherungsscheines kein entscheidungswesentliches Kriterium für die Begründung eines selbständigen neuen Vertrags, selbst wenn der alte Vertrag als erloschen bezeichnet wird. Es kommt daher auf den Einzelfall an (Bruck-Möller aaO 141; 7 Ob 65/83). Der Ausstellung einer neuen Polizze kommt ebenso wie der Bezeichnung der Prämie als Erstprämie nach den dargelegten Grundsätzen keine Bedeutung zu. Als wesentliche Änderung kommt im vorliegenden Fall nur die Einbeziehung eines anderen, unter dem Wechselkennzeichen betriebenen Fahrzeugs in die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Betracht. Dies könnte allenfalls die Annahme eines neuen Vertrags im Haftpflichtbereich rechtfertigen. Von entscheidender Bedeutung ist nämlich, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Versicherungsverhältnis mit einer Mehrheit von unterschiedlichen Risken für mehr als eine Sache handelt und dass der Versicherungsvertrag über die Fahrzeugversicherung des PKW Mercedes nach dem neuen Antrag des Klägers inhaltlich völlig unverändert bleiben sollte. Daraus ergibt sich die für den Versicherer erkennbare Absicht des Versicherungsnehmers, dass der Versicherungsschutz aus der Kaskoversicherung keine Unterbrechung erfahren und unabhängig vom Wirksamkeitsbeginn der vereinbarten Änderung im Haftpflichtbereich fortbestehen soll (vgl SZ 30/67; 7 Ob 65/83). Daran ändert nichts der Umstand, dass ein neuer Antrag gestellt und eine neue Polizze ausgestellt wurde, weil diese Vorgänge zwar versicherungstechnisch geboten, versicherungsrechtlich jedoch ohne Bedeutung sind (vgl VersR 1982, 865). Für die Kaskoversicherung stellt sich daher die Prämie nach der neuen Polizze, in der die auf die einzelnen Risken entfallenden Teilprämien auch getrennt ausgewiesen sind, als Folgeprämie dar. Dann kann sich aber die beklagte Partei nicht auf Leistungsfreiheit nach § 38 Abs 2 VersVG berufen. Die Leistungsfreiheit wegen Nichtbezahlung einer Folgeprämie ergibt sich zwar gleichfalls aus dem Gesetz, die beklagte Partei hat jedoch das Vorliegen der für den Eintritt dieser Rechtsfolge in § 39 Abs 1 und 2 VersVG normierten Voraussetzungen nicht konkret behauptet und sich nur auf Leistungsfreiheit nach § 38 Abs 2 VersVG berufen (AS 7). Insoweit aber die Leistungsfreiheit aufgrund einer Vereinbarung eintreten soll (Verletzung einer Obliegenheit), hätte sich die beklagte Partei auf diese besondere Vereinbarung berufen und sie nachweisen müssen (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den Kfz-Versicherungen in Der Sachverständige 1984, 4). Im vorliegenden Fall fehlt sowohl die Berufung auf eine Vereinbarung als auch überhaupt ein Beweisanbot zu dieser Frage. Mangels eines entsprechenden Sachvorbringens und auch eines Beweisanbots kommt daher, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, eine Aufhebung des Ersturteils zwecks Verfahrensergänzung nicht in Betracht.Zu unterscheiden ist die Änderung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Grundsätze unter Wahrung der Identität des Versicherungsverhältnisses und die Aufhebung des Versicherungsverhältnisses unter Begründung eines neuen. Bei einer bloßen Änderung des Versicherungsvertrags würde es sich bei der nach Zusendung der Polizze Beilage römisch zwei fällig gewordenen Prämie um eine Folgeprämie handeln; läge ein neuer Vertrag vor, wäre eine Erstprämie geschuldet worden. Für die Neubegründung eines Versicherungsverhältnisses spricht es, wenn die für den Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte, wie das versicherte Objekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart werden (Bruck-Möller VVG8 römisch eins 137; 7 Ob 65/83 ua). Dagegen ist die bloße Aushändigung eines neuen Versicherungsscheines kein entscheidungswesentliches Kriterium für die Begründung eines selbständigen neuen Vertrags, selbst wenn der alte Vertrag als erloschen bezeichnet wird. Es kommt daher auf den Einzelfall an (Bruck-Möller aaO 141; 7 Ob 65/83). Der Ausstellung einer neuen Polizze kommt ebenso wie der Bezeichnung der Prämie als Erstprämie nach den dargelegten Grundsätzen keine Bedeutung zu. Als wesentliche Änderung kommt im vorliegenden Fall nur die Einbeziehung eines anderen, unter dem Wechselkennzeichen betriebenen Fahrzeugs in die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Betracht. Dies könnte allenfalls die Annahme eines neuen Vertrags im Haftpflichtbereich rechtfertigen. Von entscheidender Bedeutung ist nämlich, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Versicherungsverhältnis mit einer Mehrheit von unterschiedlichen Risken für mehr als eine Sache handelt und dass der Versicherungsvertrag über die Fahrzeugversicherung des PKW Mercedes nach dem neuen Antrag des Klägers inhaltlich völlig unverändert bleiben sollte. Daraus ergibt sich die für den Versicherer erkennbare Absicht des Versicherungsnehmers, dass der Versicherungsschutz aus der Kaskoversicherung keine Unterbrechung erfahren und unabhängig vom Wirksamkeitsbeginn der vereinbarten Änderung im Haftpflichtbereich fortbestehen soll vergleiche SZ 30/67; 7 Ob 65/83). Daran ändert nichts der Umstand, dass ein neuer Antrag gestellt und eine neue Polizze ausgestellt wurde, weil diese Vorgänge zwar versicherungstechnisch geboten, versicherungsrechtlich jedoch ohne Bedeutung sind vergleiche VersR 1982, 865). Für die Kaskoversicherung stellt sich daher die Prämie nach der neuen Polizze, in der die auf die einzelnen Risken entfallenden Teilprämien auch getrennt ausgewiesen sind, als Folgeprämie dar. Dann kann sich aber die beklagte Partei nicht auf Leistungsfreiheit nach Paragraph 38, Absatz 2, VersVG berufen. Die Leistungsfreiheit wegen Nichtbezahlung einer Folgeprämie ergibt sich zwar gleichfalls aus dem Gesetz, die beklagte Partei hat jedoch das Vorliegen der für den Eintritt dieser Rechtsfolge in Paragraph 39, Absatz eins und 2 VersVG normierten Voraussetzungen nicht konkret behauptet und sich nur auf Leistungsfreiheit nach Paragraph 38, Absatz 2, VersVG berufen (AS 7). Insoweit aber die Leistungsfreiheit aufgrund einer Vereinbarung eintreten soll (Verletzung einer Obliegenheit), hätte sich die beklagte Partei auf diese besondere Vereinbarung berufen und sie nachweisen müssen (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den Kfz-Versicherungen in Der Sachverständige 1984, 4). Im vorliegenden Fall fehlt sowohl die Berufung auf eine Vereinbarung als auch überhaupt ein Beweisanbot zu dieser Frage. Mangels eines entsprechenden Sachvorbringens und auch eines Beweisanbots kommt daher, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, eine Aufhebung des Ersturteils zwecks Verfahrensergänzung nicht in Betracht.
Da der Anspruch des Klägers der Höhe nach nicht strittig ist, konnte der Oberste Gerichtshof insoweit durch Teilurteil in der Sache selbst auch zum Nachteil der Rekurswerberin – erkennen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO; Fasching, Zivilprozessrecht Rdz 1983). In Ansehung des Zinsenbegehrens hat es allerdings bei der Aufhebung des Ersturteils mangels Vorliegens jeglicher Feststellungen zur Beurteilung der Fälligkeit und Höhe des Zinsenbegehrens zu verbleiben.Da der Anspruch des Klägers der Höhe nach nicht strittig ist, konnte der Oberste Gerichtshof insoweit durch Teilurteil in der Sache selbst auch zum Nachteil der Rekurswerberin – erkennen (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO; Fasching, Zivilprozessrecht Rdz 1983). In Ansehung des Zinsenbegehrens hat es allerdings bei der Aufhebung des Ersturteils mangels Vorliegens jeglicher Feststellungen zur Beurteilung der Fälligkeit und Höhe des Zinsenbegehrens zu verbleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.