Rechtssatz RS0080369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080369
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Norm
VersVG §38
ARB 1988 Art 7.2.5
Rechtssatz
Erstprämie - Folgeprämie. Zur Frage der Abgrenzung bei Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrages: Für neues Versicherungsverhältnis spricht es, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte wie das versicherte Objekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart werden. Nicht jedoch ist die bloße Aushändigung eines neuen Versicherungsscheines ein entscheidendes Kriterium für die Begründung eines selbständigen neuen Vertrages, selbst wenn der alte Vertrag als erloschen bezeichnet wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 16/84
Entscheidungstext OGH 13.09.1984 7 Ob 16/84
- 7 Ob 65/83
Entscheidungstext OGH 28.06.1984 7 Ob 65/83
Veröff: SZ 57/123
- 7 Ob 34/84
Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 34/84
- 7 Ob 40/84
Entscheidungstext OGH 13.12.1984 7 Ob 40/84
- 7 Ob 14/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 14/90
Beisatz: Maßgebend ist, ob die Identität des Versicherungsverhältnisses gewahrt oder aber das bestehende Versicherungsverhältnis aufgehoben und ein neues begründet wird. (hier: Trotz Verringerung der Versicherungssumme und Verlängerung der Laufzeit: Fortsetzung des alten Versicherungsvertrages.) (T1)
Veröff: SZ 63/64 = RdW 1992,13 = VersR 1991,486 = VersRdSch 1991,255
- 7 Ob 165/97h
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 165/97h
Vgl auch; Beisatz: Wird ein bestehendes Versicherungsverhältnis durch Novation umgeändert, dann geht die ursprüngliche Deckung aus dem novierten Versicherungsvertrag erst mit dem Entstehen des neuen Versicherungsvertrages verloren; die Differenzprämie ist (nur) für das erweiterte Risiko als Erstprämie zu behandeln. (T2)
- 7 Ob 214/03a
Entscheidungstext OGH 03.12.2003 7 Ob 214/03a
Auch; nur: Zur Frage der Abgrenzung bei Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrages: Für neues Versicherungsverhältnis spricht es, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte wie das versicherte Objekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart werden. (T3)
- 7 Ob 112/16w
Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 112/16w
Auch; Beisatz: Ist der Wille der Parteien bei „Änderungen der Vertragsbeziehung“ auf Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses gerichtet, kommt die Nachhaftungsklausel nach Art 7.2.5 ARB 1988 nicht zur Anwendung. (T4)
- 7 Ob 172/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 7 Ob 172/23d
vgl
- 7 Ob 180/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 7 Ob 180/24g
vgl; Beisatz nur wie T1
Beisatz: Hier: Voreigentümerin einer Liegenschaft kündigte von sich aus den damaligen Versicherungsvertrag; dieser war mit 1. 1. 2017 beendet, in der Folge begann ein neuer Vertrag – der auch ausdrücklich so bezeichnet wurde – erst mit 24. 1. 2017 zu laufen; von der Beklagten wurde nur bei Neuverträgen Prämiengarantie gewährt, die für die ersten drei Jahre zur Anwendung kam - neuer Vertrag. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080369
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19840913_OGH0002_0070OB00016_8400000_001