Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am 8.11.1978 zur Polizze Nr. 8,076.100 eine Berufshaftpflichtversicherung mit dem versicherten Risiko "Tätigkeit als Zivilingenieur für Bauwesen" mit der Laufzeit vom 1.10.1978 bis 1.10.1988 und einer Versicherungssumme für "sonstige Schäden" von S 1 Million ab.
Im Jahr 1980 schloß die Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten für alle ihre Mitglieder - darunter auch für den Kläger - mit der Nebenintervenientin eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Selbstbehalt von S 100.000 ab. Der Kläger beantragte deshalb bei der Beklagten, die Versicherungssumme der bei ihr bestehenden Haftpflichtversicherung auf S 100.000 herabzusetzen. Die Beklagte führte das dergestalt durch, daß sie die Versicherungspolizze mit der Nummer 8,076.100 am 1.12.1980 stornierte und dem Kläger für das gleiche Risiko eine neue Polizze mit der Nummer 8,081,353 und einer Pauschalversicherungssumme von S 100.000 ausstellte. Als Versicherungsdauer wurde in dieser neuen Polizze der Zeitraum vom 1.12.1980 bis 1.12.1990 angegeben.
Die Streitteile legten dem Versicherungsvertrag die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren für Hochbau, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren für Bauwesen sowie Ingenieurkonsulenten für Vermesssungswesen (AHBA) zugrunde. Gemäß Art. 4 AHBA erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen aus allen Verstößen, die während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages gesetzt werden (Punkt 1.1.). Außerdem umfaßt die Versicherung auch Schadenersatzverpflichtungen aus allen Verstößen, die im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn der Versicherung gesetzt wurden und dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluß des Vertrages nicht bekannt geworden sind; dies gilt jedoch nur insoweit, als für diese Schadenersatzverpflichtungen nicht Deckung bei einem anderen Versicherer gegeben ist (Punkt 1.2.). Versicherungsschutz ist jedoch nicht gegeben, wenn die Geltendmachung des Anspruchs des Dritten nach Ablauf von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages erfolgt (Punkt 3.). In der Zeit vom 14.5.1979 bis 26.6.1979 führte der Kläger im Auftrag der Anton K*** Stahl- und Metallbau GmbH die statischen Berechnungen für das Vordach der Fabrikhalle der K*** Sportgeräte GmbH durch. Mit Schreiben vom 9.6.1986 (Beilage D) meldete der Kläger der Beklagten zur Polizze Nr. 8,081.353, daß das im Jahr 1980 errichtete Vordach am 11.2.1986 durch Überbelastung nach extrem starken Schneefällen eingestürzt ist. Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten ein und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2.9.1986 (Beilage F) mit, der Sachverständige sei zum Schluß gekommen, daß der Schaden durch einen Mangel, den die ausführende Stahlbaufirma zu vertreten habe, entstanden sei. Ein Verschulden des Klägers habe nicht festgestellt werden können. Weiters ersuchte sie den Kläger, sie von der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ihn zu verständigen, damit sie "die Abwehr dieser Forderungen durchführen" könne.Die Streitteile legten dem Versicherungsvertrag die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren für Hochbau, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren für Bauwesen sowie Ingenieurkonsulenten für Vermesssungswesen (AHBA) zugrunde. Gemäß Artikel 4, AHBA erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen aus allen Verstößen, die während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages gesetzt werden (Punkt 1.1.). Außerdem umfaßt die Versicherung auch Schadenersatzverpflichtungen aus allen Verstößen, die im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn der Versicherung gesetzt wurden und dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluß des Vertrages nicht bekannt geworden sind; dies gilt jedoch nur insoweit, als für diese Schadenersatzverpflichtungen nicht Deckung bei einem anderen Versicherer gegeben ist (Punkt 1.2.). Versicherungsschutz ist jedoch nicht gegeben, wenn die Geltendmachung des Anspruchs des Dritten nach Ablauf von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages erfolgt (Punkt 3.). In der Zeit vom 14.5.1979 bis 26.6.1979 führte der Kläger im Auftrag der Anton K*** Stahl- und Metallbau GmbH die statischen Berechnungen für das Vordach der Fabrikhalle der K*** Sportgeräte GmbH durch. Mit Schreiben vom 9.6.1986 (Beilage D) meldete der Kläger der Beklagten zur Polizze Nr. 8,081.353, daß das im Jahr 1980 errichtete Vordach am 11.2.1986 durch Überbelastung nach extrem starken Schneefällen eingestürzt ist. Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten ein und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2.9.1986 (Beilage F) mit, der Sachverständige sei zum Schluß gekommen, daß der Schaden durch einen Mangel, den die ausführende Stahlbaufirma zu vertreten habe, entstanden sei. Ein Verschulden des Klägers habe nicht festgestellt werden können. Weiters ersuchte sie den Kläger, sie von der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ihn zu verständigen, damit sie "die Abwehr dieser Forderungen durchführen" könne.
Die K*** Sportgeräte GmbH machte ihre Schadenersatzansprüche wegen des Einsatzes des Vordaches gegen die bauausführende K*** Stahl- und Metallbau GmbH im Verfahren 8 Cg 368/86 des Erstgerichtes geltend. In diesem Verfahren wurde dem Kläger der Streit verkündet. Mit Schreiben vom 7.7.1987 (Beilage I) lehnte die Beklagte die Gewährung des Versicherungsschutzes unter Hinweis auf Art. 4 AHBA mit der wesentlichen Begründung ab, daß (einerseits) die Inanspruchnahme des Klägers mehr als ein Jahr nach der Stornierung des Versicherungsvertrages Polizze Nr. 8,076.100 erfolgt, die Schadensursache vom Kläger aber (andererseits) länger als ein Jahr vor dem Beginn des Versicherungsvertrages Polizze Nr. 8,081,353 gesetzt worden und der Schaden daher von keinem der beiden Versicherungsverträge gedeckt sei.Die K*** Sportgeräte GmbH machte ihre Schadenersatzansprüche wegen des Einsatzes des Vordaches gegen die bauausführende K*** Stahl- und Metallbau GmbH im Verfahren 8 Cg 368/86 des Erstgerichtes geltend. In diesem Verfahren wurde dem Kläger der Streit verkündet. Mit Schreiben vom 7.7.1987 (Beilage römisch eins) lehnte die Beklagte die Gewährung des Versicherungsschutzes unter Hinweis auf Artikel 4, AHBA mit der wesentlichen Begründung ab, daß (einerseits) die Inanspruchnahme des Klägers mehr als ein Jahr nach der Stornierung des Versicherungsvertrages Polizze Nr. 8,076.100 erfolgt, die Schadensursache vom Kläger aber (andererseits) länger als ein Jahr vor dem Beginn des Versicherungsvertrages Polizze Nr. 8,081,353 gesetzt worden und der Schaden daher von keinem der beiden Versicherungsverträge gedeckt sei.
Im Verfahren 8 Cg 262/88 des Erstgerichtes begehrt die Anton K*** Stahl- und Metallbau GmbH vom Kläger die Zahlung von S 943.042,79 samt Anhang mit der Behauptung, daß der Einsturz des Vordaches der Fabrikhalle der Firma K*** Sportgeräte GmbH durch eine fehlerhafte statische Berechnung des Klägers verursacht worden sei.
Der Kläger beantragt mit der vorliegenden Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm aus dem Versicherungsvertrag Polizze Nr. 8,076.100 für den Schadensfall vom 11.2.1986 am Vordach der Fabrikhalle der Firma K*** Sportgeräte GmbH die vertragsgemäße Deckung zu leisten (Hauptbegehren), in eventu, gegenüber der Beklagten festzustellen, daß sie dem Kläger für alle Nachteile, die er aus der mit Schreiben vom 2.9.1986 erteilten Zusicherung der vertragsgemäßen Anspruchsabwehr, insbesondere aus der unterlassenen Nebenintervention im Rechtsstreit 8 Cg 368/86 des Landesgerichtes für ZRS Graz erleidet, zur Gänze hafte (1. Eventualbegehren), in eventu, die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag Polizze Nr. 8,081.353 für den Schadensfall vom 11.2.1986 am Vordach der Fabrikhalle der Firma K*** Sportgeräte GmbH die vertragsgemäße Deckung zu leisten (2. Eventualbegehren). Der Kläger habe die statischen Berechnungen für das Vordach während der Dauer des Versicherungsvertrages Polizze Nr. 8,076.100 durchgeführt. Da er von seiner Auftraggeberin für den eingetretenen Schaden in Anspruch genommen worden sei, habe die Beklagte dem Kläger die aus diesem Vertrag sich ergebende Deckung zu leisten. Der Standpunkt der Beklagten, daß der Versicherungsvertrag Polizze Nr. 8,076.100 am 1.12.1980 beendet worden sei, sei unrichtig. Der Kläger habe nicht um Stornierung dieses Versicherungsvertrages, sondern nur um Herabsetzung der Deckungssumme ersucht. Die Beklagte hätte den Kläger aber über die Folgen einer Stornierung, insbesondere die durch Art. 4 AHBA bewirkte "Deckungslücke" aufklären müssen. Art. 4.3. AHBA sei sittenwidrig, weil er den Versicherungsnehmer in Fällen, in denen dieser einen Haftungstatbestand während der Laufzeit einer Haftpflichtversicherung gesetzt habe, die Inanspruchnahme durch den Dritten aber erst nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrages erfolge, gröblichst benachteilige. Die Beklagte hafte für die Erbringung der mit dem Versicherungsvertrag Polizze Nr. 8,076.100 vereinbarten Leistung entweder aus dem Vertrag oder wegen Verletzung dieser Aufklärungspflicht aus dem Titel des Schadenersatzes (Hauptbegehren). Da die Beklagte aber mit Schreiben vom 2.9.1986 (Beilage F) die Abwehr der gegen den Kläger allenfalls in Zukunft erhobenen Schadenersatzansprüche zugesichert habe, habe sie ihre Deckungspflicht auch anerkannt. Der Kläger habe im Vertrauen darauf, daß die Beklagte zur Schadensabwehr alles unternehmen werde, eigene Abwehrmaßnahmen unterlassen. Wegen ihrer nachträglichen Weigerung, den Abwehranspruch des Klägers zu erfüllen, bestehe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (1. Eventualbegehren). Die Beklagte hafte aber zumindest im Rahmen des Versicherungsvertrages Polizze Nr. 8,081.353. Der Durchsetzung dieses Anspruches diene dasDer Kläger beantragt mit der vorliegenden Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm aus dem Versicherungsvertrag Polizze Nr. 8,076.100 für den Schadensfall vom 11.2.1986 am Vordach der Fabrikhalle der Firma K*** Sportgeräte GmbH die vertragsgemäße Deckung zu leisten (Hauptbegehren), in eventu, gegenüber der Beklagten festzustellen, daß sie dem Kläger für alle Nachteile, die er aus der mit Schreiben vom 2.9.1986 erteilten Zusicherung der vertragsgemäßen Anspruchsabwehr, insbesondere aus der unterlassenen Nebenintervention im Rechtsstreit 8 Cg 368/86 des Landesgerichtes für ZRS Graz erleidet, zur Gänze hafte (1. Eventualbegehren), in eventu, die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag Polizze Nr. 8,081.353 für den Schadensfall vom 11.2.1986 am Vordach der Fabrikhalle der Firma K*** Sportgeräte GmbH die vertragsgemäße Deckung zu leisten (2. Eventualbegehren). Der Kläger habe die statischen Berechnungen für das Vordach während der Dauer des Versicherungsvertrages Polizze Nr. 8,076.100 durchgeführt. Da er von seiner Auftraggeberin für den eingetretenen Schaden in Anspruch genommen worden sei, habe die Beklagte dem Kläger die aus diesem Vertrag sich ergebende Deckung zu leisten. Der Standpunkt der Beklagten, daß der Versicherungsvertrag Polizze Nr. 8,076.100 am 1.12.1980 beendet worden sei, sei unrichtig. Der Kläger habe nicht um Stornierung dieses Versicherungsvertrages, sondern nur um Herabsetzung der Deckungssumme ersucht. Die Beklagte hätte den Kläger aber über die Folgen einer Stornierung, insbesondere die durch Artikel 4, AHBA bewirkte "Deckungslücke" aufklären müssen. Artikel 4 Punkt 3, AHBA sei sittenwidrig, weil er den Versicherungsnehmer in Fällen, in denen dieser einen Haftungstatbestand während der Laufzeit einer Haftpflichtversicherung gesetzt habe, die Inanspruchnahme durch den Dritten aber erst nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrages erfolge, gröblichst benachteilige. Die Beklagte hafte für die Erbringung der mit dem Versicherungsvertrag Polizze Nr. 8,076.100 vereinbarten Leistung entweder aus dem Vertrag oder wegen Verletzung dieser Aufklärungspflicht aus dem Titel des Schadenersatzes (Hauptbegehren). Da die Beklagte aber mit Schreiben vom 2.9.1986 (Beilage F) die Abwehr der gegen den Kläger allenfalls in Zukunft erhobenen Schadenersatzansprüche zugesichert habe, habe sie ihre Deckungspflicht auch anerkannt. Der Kläger habe im Vertrauen darauf, daß die Beklagte zur Schadensabwehr alles unternehmen werde, eigene Abwehrmaßnahmen unterlassen. Wegen ihrer nachträglichen Weigerung, den Abwehranspruch des Klägers zu erfüllen, bestehe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (1. Eventualbegehren). Die Beklagte hafte aber zumindest im Rahmen des Versicherungsvertrages Polizze Nr. 8,081.353. Der Durchsetzung dieses Anspruches diene das
2. Eventualbegehren.
Die Beklagte beantragt die Abweisung sämtlicher Begehren. Der Versicherungsvertrag Polizze Nr. 8,076.100 habe am 1.12.1980 geendet. Da der Schadenersatzanspruch des Dritten erst später als ein Jahr nach dieser Beendigung an den Kläger herangetragen worden sei, sei Versicherungsschutz aus diesem Vertrag gemäß Art. 4.3. AHBA nicht gegeben. Der Schaden sei allerdings - mit Ausnahme des vereinbarten Selbstbehaltes - durch den zwischen der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten und der Nebenintervenientin auch zugunsten des Klägers abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckt, weil der den Schadenersatzanspruch begründende Verstoß des Klägers innerhalb eines Jahres vor dem Beginn dieser Versicherung gesetzt worden sei. Für den Ausschluß von der Versicherung durch Art. 4.3. AHBA bestehe eine sachliche Rechtfertigung, weil dem Versicherer die Absehbarkeit seiner Deckungspflicht nach Beendigung des Versicherungsvertrages ermöglicht werden müsse. Da Art. 4.3. AHBA die Hauptleistung des Versicherers festlege, sei eine Inhaltskontrolle dieser Vertragsbestimmung ausgeschlossen. Eine Aufklärungspflicht über eine allfällige Deckungslücke habe nicht bestanden, weil jedem Zivilingenieur die Problematik der Beendigung eines Haftpflichtversicherungsvertrages bekannt sei. Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 2.9.1986 aber auch keine Leistungspflicht anerkannt. Sie habe damals noch nicht gewußt, daß der Verstoß des Klägers in den durch den Vertrag Polizze Nr. 8,076.100 versicherten Zeitraum falle. Aus der Schadenmeldung hätten sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben. Die Beklagte sei damals davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für eine Haftung aus dem Versicherungsvertrag Polizze Nr. 8,081.353 gegeben wären. Aber auch aus diesem Vertrag hafte die Beklagte nicht, weil der Kläger den haftungsbegründenden Verstoß länger als ein Jahr vor dem durch diesen Vertrag versicherten Zeitraum begangen habe. Das Erstgericht wies sämtliche Begehren des Klägers ab. In rechtlicher Hinsicht ging es auf Grund des festgestellten, eingangs bereits wiedergegebenen Sachverhaltes davon aus, daß der Versicherungsvertrag Polizze Nr. 8,076.100 am 1.12.1979 geendet habe. Gemäß Art. 4.3. der AHBA, denen sich der Kläger unterworfen habe, sei aus dem alten Vertrag kein Versicherungsschutz mehr gegeben, weil der Schadenersatzanspruch durch den Dritten länger als ein Jahr nach der Beendigung dieses Vertrages geltend gemacht worden sei. Zu Unrecht beschwere sich der Kläger gegen die Unterlassung entsprechender Belehrungen durch die Beklagte, weil die Kenntnis des Inhalts der Versicherungsbedingungen bei ihm vorausgesetzt werden müsse. Aber auch aus dem neuen Versicherungsvertrag könne der Kläger keine Ansprüche wegen des Schadensfalles vom 11.2.1986 ableiten, weil der seine Haftung auslösende Verstoß länger als ein Jahr vor dem durch diesen Vertrag versicherten Zeitraum begangen worden sei. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 2.9.1986 könne kein Anerkenntnis abgeleitet werden, weil die Beklagte auf Grund der Angaben des Klägers in der Schadenmeldung habe davon ausgehen dürfen, daß der Kläger den haftungsbegründenden Verstoß im Jahr 1980, somit innerhalb eines Jahres vor dem Beginn der durch den Vertrag Polizze Nr. 8,081,353 versicherten Zeitraum begangen habe.Die Beklagte beantragt die Abweisung sämtlicher Begehren. Der Versicherungsvertrag Polizze Nr. 8,076.100 habe am 1.12.1980 geendet. Da der Schadenersatzanspruch des Dritten erst später als ein Jahr nach dieser Beendigung an den Kläger herangetragen worden sei, sei Versicherungsschutz aus diesem Vertrag gemäß Artikel 4 Punkt 3, AHBA nicht gegeben. Der Schaden sei allerdings - mit Ausnahme des vereinbarten Selbstbehaltes - durch den zwischen der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten und der Nebenintervenientin auch zugunsten des Klägers abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckt, weil der den Schadenersatzanspruch begründende Verstoß des Klägers innerhalb eines Jahres vor dem Beginn dieser Versicherung gesetzt worden sei. Für den Ausschluß von der Versicherung durch Artikel 4 Punkt 3, AHBA bestehe eine sachliche Rechtfertigung, weil dem Versicherer die Absehbarkeit seiner Deckungspflicht nach Beendigung des Versicherungsvertrages ermöglicht werden müsse. Da Artikel 4 Punkt 3, AHBA die Hauptleistung des Versicherers festlege, sei eine Inhaltskontrolle dieser Vertragsbestimmung ausgeschlossen. Eine Aufklärungspflicht über eine allfällige Deckungslücke habe nicht bestanden, weil jedem Zivilingenieur die Problematik der Beendigung eines Haftpflichtversicherungsvertrages bekannt sei. Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 2.9.1986 aber auch keine Leistungspflicht anerkannt. Sie habe damals noch nicht gewußt, daß der Verstoß des Klägers in den durch den Vertrag Polizze Nr. 8,076.100 versicherten Zeitraum falle. Aus der Schadenmeldung hätten sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben. Die Beklagte sei damals davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für eine Haftung aus dem Versicherungsvertrag Polizze Nr. 8,081.353 gegeben wären. Aber auch aus diesem Vertrag hafte die Beklagte nicht, weil der Kläger den haftungsbegründenden Verstoß länger als ein Jahr vor dem durch diesen Vertrag versicherten Zeitraum begangen habe. Das Erstgericht wies sämtliche Begehren des Klägers ab. In rechtlicher Hinsicht ging es auf Grund des festgestellten, eingangs bereits wiedergegebenen Sachverhaltes davon aus, daß der Versicherungsvertrag Polizze Nr. 8,076.100 am 1.12.1979 geendet habe. Gemäß Artikel 4 Punkt 3, der AHBA, denen sich der Kläger unterworfen habe, sei aus dem alten Vertrag kein Versicherungsschutz mehr gegeben, weil der Schadenersatzanspruch durch den Dritten länger als ein Jahr nach der Beendigung dieses Vertrages geltend gemacht worden sei. Zu Unrecht beschwere sich der Kläger gegen die Unterlassung entsprechender Belehrungen durch die Beklagte, weil die Kenntnis des Inhalts der Versicherungsbedingungen bei ihm vorausgesetzt werden müsse. Aber auch aus dem neuen Versicherungsvertrag könne der Kläger keine Ansprüche wegen des Schadensfalles vom 11.2.1986 ableiten, weil der seine Haftung auslösende Verstoß länger als ein Jahr vor dem durch diesen Vertrag versicherten Zeitraum begangen worden sei. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 2.9.1986 könne kein Anerkenntnis abgeleitet werden, weil die Beklagte auf Grund der Angaben des Klägers in der Schadenmeldung habe davon ausgehen dürfen, daß der Kläger den haftungsbegründenden Verstoß im Jahr 1980, somit innerhalb eines Jahres vor dem Beginn der durch den Vertrag Polizze Nr. 8,081,353 versicherten Zeitraum begangen habe.
Art. 4.3. AHBA sei nicht sittenwidrig. Der Kläger habe den Inhalt dieser Bestimmung bei Vertragsabschluß gekannt. Die Regelung sei nicht unbillig, weil der Versicherer auch die Haftung für die ein Jahr vor dem versicherten Zeitraum liegenden Verstöße übernehme. Für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsvertrages habe daher eine gleichartige Begrenzung vorgesehen werden dürfen. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens und des 1. Eventualbegehrens, gab jedoch dem 2. Eventualbegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:Artikel 4 Punkt 3, AHBA sei nicht sittenwidrig. Der Kläger habe den Inhalt dieser Bestimmung bei Vertragsabschluß gekannt. Die Regelung sei nicht unbillig, weil der Versicherer auch die Haftung für die ein Jahr vor dem versicherten Zeitraum liegenden Verstöße übernehme. Für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsvertrages habe daher eine gleichartige Begrenzung vorgesehen werden dürfen. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens und des 1. Eventualbegehrens, gab jedoch dem 2. Eventualbegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Der Versicherungsvertrag Polizze Nr. 8,076.100 sei am 1.12.1980 nicht beendet worden. Der Kläger habe zufolge anderweitiger Deckung seines Berufshaftpflichtrisikos lediglich die Herabsetzung der Deckungssumme auf S 100.000 begehrt. Er habe in seinem Antrag auf Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von S 100.000 auch auf die bestehende Versicherung hingewiesen. Wenn dieser Antrag auch nicht auf Herabsetzung der Versicherungssumme im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages gelautet habe, so könne er - im Hinblick auf die Interessenlage des Klägers - rechtlich nur dahin verstanden werden, daß der alte Vertrag abgeändert werden soll. Daß eine neue Polizze ausgestellt worden sei, hindere nicht die Annahme, daß lediglich eine Umwandlung des bestehenden Versicherungsvertrages stattgefunden habe. Auch die Beklagte habe in ihrem Schreiben an die Nebenintervenientin vom 20.5.1988 den Standpunkt eingenommen, daß der alte Versicherungsvertrag bloß umgewandelt worden sei. Der den Schadenersatzanspruch des Dritten begründende Verstoß des Klägers sei daher während der aufrechten Dauer des bestehenden, mit Polizze Nr. 8,081.353 fortgeführten Versicherungsvertrages begangen worden. Da aber die Versicherungssumme vor Eintritt des Schadens auf S 100.000 herabgesetzt worden sei, habe die Beklagte auch nur in diesem Rahmen die vertragsgemäße Deckung zu leisten. Art. 4.3. AHBA sei nicht sittenwidrig. Diese Bestimmung sei durch die Überschrift "Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes" deutlich hervorgehoben und grenze das vom Versicherer übernommene Risiko ab. Rechte des Versicherungsnehmers würden dadurch nicht in ungewöhnlicher oder überraschender Weise eingeschränkt. Kein Versicherungsnehmer könne damit rechnen, daß jedes von ihm ins Auge gefaßte Risiko durch einen Versicherungsvertrag gedeckt sei. Die Beklagte habe aber auch nicht die Deckung des Schadens im vollen Umfang anerkannt. Aus ihrem Schreiben vom 2.9.1986 ergebe sich nur, daß von einer Haftung im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages ausgegangen worden sei. Dieses Vertragsverhältnis habe damals aber nur mehr eine Deckungssumme von S 100.000 vorgesehen.Der Versicherungsvertrag Polizze Nr. 8,076.100 sei am 1.12.1980 nicht beendet worden. Der Kläger habe zufolge anderweitiger Deckung seines Berufshaftpflichtrisikos lediglich die Herabsetzung der Deckungssumme auf S 100.000 begehrt. Er habe in seinem Antrag auf Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von S 100.000 auch auf die bestehende Versicherung hingewiesen. Wenn dieser Antrag auch nicht auf Herabsetzung der Versicherungssumme im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages gelautet habe, so könne er - im Hinblick auf die Interessenlage des Klägers - rechtlich nur dahin verstanden werden, daß der alte Vertrag abgeändert werden soll. Daß eine neue Polizze ausgestellt worden sei, hindere nicht die Annahme, daß lediglich eine Umwandlung des bestehenden Versicherungsvertrages stattgefunden habe. Auch die Beklagte habe in ihrem Schreiben an die Nebenintervenientin vom 20.5.1988 den Standpunkt eingenommen, daß der alte Versicherungsvertrag bloß umgewandelt worden sei. Der den Schadenersatzanspruch des Dritten begründende Verstoß des Klägers sei daher während der aufrechten Dauer des bestehenden, mit Polizze Nr. 8,081.353 fortgeführten Versicherungsvertrages begangen worden. Da aber die Versicherungssumme vor Eintritt des Schadens auf S 100.000 herabgesetzt worden sei, habe die Beklagte auch nur in diesem Rahmen die vertragsgemäße Deckung zu leisten. Artikel 4 Punkt 3, AHBA sei nicht sittenwidrig. Diese Bestimmung sei durch die Überschrift "Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes" deutlich hervorgehoben und grenze das vom Versicherer übernommene Risiko ab. Rechte des Versicherungsnehmers würden dadurch nicht in ungewöhnlicher oder überraschender Weise eingeschränkt. Kein Versicherungsnehmer könne damit rechnen, daß jedes von ihm ins Auge gefaßte Risiko durch einen Versicherungsvertrag gedeckt sei. Die Beklagte habe aber auch nicht die Deckung des Schadens im vollen Umfang anerkannt. Aus ihrem Schreiben vom 2.9.1986 ergebe sich nur, daß von einer Haftung im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages ausgegangen worden sei. Dieses Vertragsverhältnis habe damals aber nur mehr eine Deckungssumme von S 100.000 vorgesehen.
Gegen die Bestätigung der Abweisung des Haupt- und des 1. Eventualbegehrens erheben der Kläger und die Nebenintervenientin jeweils wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Revision und beantragen, die Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Hauptbegehren oder dem 1. Eventualbegehren stattgegeben werde. Hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Gegen den abändernden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes wendet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw. Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen. Auch die Beklagte stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die Parteien und die Nebenintervenientin beantragen jeweils, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.