Rechtssatz RS0016133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016133
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Rechtssatz
Wenn der Versicherer bei der Umschreibung eines versicherten Risikos auch nicht völlig autonom ist, sondern darauf Bedacht zu nehmen hat, welche Erwartungen nach der Verkehrsanschauung vom Kunden an den Deckungsbereich eines Versicherungsvertrages gestellt werden dürfen (Fenyves in Krejci, Handbuch zum KSchG 597) und demnach nicht nur sekundäre, sondern unter Umständen auch primäre Risikoausschlüsse der Inhaltskontrolle im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB unterliegen können, kann kein Versicherungsnehmer erwarten, dass jedes denkbare Risiko in den Schutzbereich einer Versicherung fällt.Wenn der Versicherer bei der Umschreibung eines versicherten Risikos auch nicht völlig autonom ist, sondern darauf Bedacht zu nehmen hat, welche Erwartungen nach der Verkehrsanschauung vom Kunden an den Deckungsbereich eines Versicherungsvertrages gestellt werden dürfen (Fenyves in Krejci, Handbuch zum KSchG 597) und demnach nicht nur sekundäre, sondern unter Umständen auch primäre Risikoausschlüsse der Inhaltskontrolle im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegen können, kann kein Versicherungsnehmer erwarten, dass jedes denkbare Risiko in den Schutzbereich einer Versicherung fällt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 14/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 14/90
Veröff: SZ 63/64 = VersR 1991,486 = VersRdSch 1991,255
- 7 Ob 264/02b
Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 264/02b
Auch; nur: Kein Versicherungsnehmer kann erwarten, dass jedes denkbare Risiko in den Schutzbereich einer Versicherung fällt. (T1)
- 7 Ob 224/05z
Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 224/05z
nur T1
- 7 Ob 94/09p
Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 94/09p
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterlassener Hinweis des Versicherungsagenten auf die Unterversicherung (Art 10 ABS; LAEFLS Fassung 1/2003). (T2)
- 7 Ob 100/11y
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 100/11y
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016133
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0070OB00014_9000000_001