Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist slowakischer Staatsbürger und Profifußballer. Im Sommer 2001 schloss er mit einem Wiener Fußballverein einen Zweijahresvertrag; Anfang 2002 wurde er vom Wiener Verein einem Grazer Klub zur Verfügung gestellt. Im Sommer 2002 wechselte er zu einem Klub in Budapest. In der Zeit vom 13. 8. 2001 bis 30. 1. 2002 war er unter einer Wiener Adresse behördlich gemeldet (welche Wohnung er jedoch nie bewohnte, sondern stattdessen ein Haus im Burgenland bezog), vom 30. 1. 2002 bis 3. 2. 2003 in Graz; seither ist er nicht mehr in Österreich aufrecht gemeldet.
Während seines gesamten Engagements in Österreich hatte der Kläger seinen (ständigen) Wohnsitz in Komárno in seinem Heimatstaat Slowakei nicht aufgegeben. Tatsächlich verbrachte er zwei bis drei Tage pro Woche bei seiner dort lebenden Familie, zu trainingsfreien Zeiten auch länger. Im März 2003 konnte er verletzungsbedingt (längere Zeit) nicht Fußball spielen.
Beim erstgenannten Wiener Verein kümmert sich als Mitarbeiter Markus Sch***** ua für Versicherungsangelegenheiten der Vereinsspieler. Unter dessen Mithilfe leaste der Kläger bei der R***** GmbH & Co KG einen PKW der Marke BMW 320 d Touring und schloss für dieses Fahrzeug über den von Sch***** kontaktierten selbständigen Versicherungsagenten Fabio P*****, mit welchem der Kläger selbst nie direkt und persönlich Kontakt hatte, bei der beklagten Versicherung eine Kfz-Haftpflicht- sowie eine Basis-Kollisionskasko-Versicherung mit Diebstahlschutz ab; Versicherungsbeginn war der 18. 10. 2001; der Versicherungsschutz erstreckt sich „auf Europa im geografischen Sinn" (Art 3 Z 1 AFIB 2000). Weder P***** noch die beklagte Partei wussten, dass der Kläger auch weiterhin seinen Wohnsitz in der Slowakei aufrecht erhielt und hiezu auch regelmäßig mit dem PKW dort hinfuhr. Über eine Verpflichtung, im Falle einer Wohnsitzverlegung ins Ausland die Versicherung zu informieren, wurde der Kläger nicht (besonders) aufgeklärt.Beim erstgenannten Wiener Verein kümmert sich als Mitarbeiter Markus Sch***** ua für Versicherungsangelegenheiten der Vereinsspieler. Unter dessen Mithilfe leaste der Kläger bei der R***** GmbH & Co KG einen PKW der Marke BMW 320 d Touring und schloss für dieses Fahrzeug über den von Sch***** kontaktierten selbständigen Versicherungsagenten Fabio P*****, mit welchem der Kläger selbst nie direkt und persönlich Kontakt hatte, bei der beklagten Versicherung eine Kfz-Haftpflicht- sowie eine Basis-Kollisionskasko-Versicherung mit Diebstahlschutz ab; Versicherungsbeginn war der 18. 10. 2001; der Versicherungsschutz erstreckt sich „auf Europa im geografischen Sinn" (Artikel 3, Ziffer eins, AFIB 2000). Weder P***** noch die beklagte Partei wussten, dass der Kläger auch weiterhin seinen Wohnsitz in der Slowakei aufrecht erhielt und hiezu auch regelmäßig mit dem PKW dort hinfuhr. Über eine Verpflichtung, im Falle einer Wohnsitzverlegung ins Ausland die Versicherung zu informieren, wurde der Kläger nicht (besonders) aufgeklärt.
Tatsächlich verlegte der Kläger im Sommer 2002 seinen Wohnsitz berufsbedingt nach Budapest. Aus diesem Anlass erkundigte er sich zwar bei Sch***** über die Auswirkungen der Übersiedlung für das (nach wie vor mit einem Wiener Kennzeichen ausgestattete) Fahrzeug sowie die in Rede stehende Versicherung; aufgrund der Erklärungen Sch*****, „es könne alles so bleiben wie es sei", meldete der Kläger das Fahrzeug in Österreich nicht ab und benützte auch weiterhin sein Wiener Kennzeichen. Die Beklagte wurde in der Folge weder vom Kläger noch von Sch***** von der Übersiedlung nach Ungarn informiert; hätte sie hievon Kenntnis erlangt, so hätte sie den Versicherungsvertrag aufgelöst. Hätte der Kläger gewusst, dass er der Beklagten einen Wohnsitzwechsel bekannt geben muss, so hätte er dies getan. Wenn sich ein (ausländischer) Versicherungsnehmer (Fußballspieler) in Österreich abmeldet, wird der Versicherungsvertrag von der beklagten Partei regelmäßig aufgelöst.
Am 14. 3. 2003 wurde das Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt einen Wert von EUR 31.676,23 hatte, zwischen 15.45 Uhr und 19.30 Uhr auf einem bewachten Parkplatz in Bratislava gestohlen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19. 4. 2003 einen Versicherungsschutz für diesen Diebstahl ab, weil der Kläger seinen Wohnsitz in ein „extrem diebstahlgefährdetes Gebiet", nämlich die Slowakei, verlegt habe, ohne diesen gefahrenerhöhenden Umstand der Beklagten angezeigt zu haben; im Sinne des § 23 VersVG bestehe daher Leistungsfreiheit.Am 14. 3. 2003 wurde das Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt einen Wert von EUR 31.676,23 hatte, zwischen 15.45 Uhr und 19.30 Uhr auf einem bewachten Parkplatz in Bratislava gestohlen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19. 4. 2003 einen Versicherungsschutz für diesen Diebstahl ab, weil der Kläger seinen Wohnsitz in ein „extrem diebstahlgefährdetes Gebiet", nämlich die Slowakei, verlegt habe, ohne diesen gefahrenerhöhenden Umstand der Beklagten angezeigt zu haben; im Sinne des Paragraph 23, VersVG bestehe daher Leistungsfreiheit.
Mit der am 30. 7. 2004 eingebrachten Klage begehrt der Kläger (nach Modifizierung hinsichtlich des Zinsenbeginnes) die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung dieses (der Höhe nach von der beklagten Partei außer Streit gestellten) Betrages von EUR 31.676,23 sA. Er stützte das Begehren einerseits auf den bestehenden Versicherungsvertrag sowie andererseits auf Schadenersatz im Zusammenhang mit schuldhafter Verletzung von Aufklärungspflichten bei und nach Abschluss des Vertrages (culpa in contrahendo).
Der vom Kläger (unter Bezugnahme auf das Verhalten des Markus Sch*****) streitverkündete Verein A***** ist dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beigetreten.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren nur dem Grunde nach, wobei der zunächst (und primär) erhobene Einwand der fehlenden Aktivlegitimation im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag des Klägers über das Fahrzeug schon in erster Instanz ausdrücklich zurückgezogen wurde, sodass hierauf im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen ist. Ihre Leistungsfreiheit begründete die beklagte Partei (zusammengefasst) mit seiner Nichtmeldung der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, dem dauernden Verbringen eines hochwertigen Fahrzeuges in ein osteuropäisches diebstahlgefährdetes Land, weiters Falschinformation bei Vertragsabschluss (sollte er bereits zu diesem Zeitpunkt seinen ständigen Wohnsitz in der Slowakei gehabt oder geplant haben, das Fahrzeug über eine nicht unerhebliche Zeit dort abzustellen), schließlich Missachtung der Ummeldevorschriften nach dem KFG samt Nichtbekanntgabe auch dieses Umstandes.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf noch folgende ergänzende Feststellungen:
Dass dem Kläger die Versicherungspolizze, die Allgemeinen Bedingungen für die Kollisionskaskoversicherung KKB 2000 sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB 2000) zugestellt wurden, kann nicht festgestellt werden. Weder in den KKB noch in den AFIB sind Verständigungspflichten im Falle der Verlegung des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers festgeschrieben. Dass der Kläger auch dann am 14. 3. 2003 in Bratislava (zum Geburtstag seiner Schwiegermutter) gewesen wäre, wenn er damals noch in Wien gewohnt hätte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht (zusammengefasst), dass eine vertragliche Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht vorliege, wobei sich bereits aus dem vom Kläger unterfertigten Antrag samt ausdrücklichem Hinweis auf die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen ergebe, dass auch die KKB 2000 Vertragsinhalt geworden seien, ohne dass es auf die tatsächliche Kenntnisnahme oder das Lesen derselben ankomme. Auf das besondere Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG habe sich der Kläger gar nicht berufen. Die von der Beklagten herangezogenen Bestimmungen des KFG seien bloß verwaltungsrechtlicher Natur. Die Beklagte habe sich im Ablehnungsschreiben ausschließlich auf § 23 VersVG berufen, sodass nicht weiter zu hinterfragen sei, ob die Beklagte unter Umständen auch wegen des bereits bei Vertragsabschluss für die Übernahme der Gefahr vorgelegenen erheblichen Umstandes längerer Aufenthalte im slowakischen Ausland nach § 16 Abs 1 VersVG leistungsfrei sein könnte. Da es allgemein bekannt sei, dass in bestimmten Orten oder Regionen die Gefahr des Autodiebstahls (insbesondere für fabriksneue oder neuwertige Luxusfahrzeuge) erheblich größer sei als in anderen, was für die Slowakei als Land des ehemaligen Ostblocks gleichermaßen gelte, liege der Tatbestand der Gefahrenerhöhung (im Zusammenhang mit den festgestellten regelmäßigen Aufenthalten in seiner Heimat ab Sommer 2002) jedenfalls vor, wobei diese eine Gefahrenerhöhung bewirkenden Umstände dem Kläger (wie jedem durchschnittlich aufmerksamen Versicherungsnehmer) bei durchschnittlicher Sorgfalt auch hätten bekannt sein müssen. Mit dem Diebstahl habe sich auch genau jenes Risiko verwirklicht, über das der Kläger die Beklagte sohin hätte aufklären müssen. Zum Kausalitätsgegenbeweis (dass er auch bei einem Verbleiben in Wien am Tag des Diebstahls nach Bratislava gefahren wäre) liege nur eine den Kläger nicht exkulpierende Negativfeststellung vor. Auf Beratungs- oder Aufklärungs-(Informations-)fehler seitens des Versicherers könne sich der Kläger nicht berufen, weil er zu Fabio P***** als bloßem Vermittlungsagenten zu keinem Zeitpunkt Kontakt gehabt habe, sondern nur zu Markus Sch*****, der aber der beklagten Partei nicht zuzurechnen sei. Ohne nähere Anhaltspunkte, insbesondere hinsichtlich allfälliger erkennbarer falscher Vorstellungen des Klägers, und mangels jeglicher Fragestellungen des Klägers zum Inhalt des Vertrages oder bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen sei P***** auch nicht gehalten gewesen, den Kläger von sich aus über bestehende Obliegenheiten im Falle eines Wechsels ins Ausland zu informieren. Allein die bekannte Tatsache, dass der Kläger slowakischer Staatsbürger und Profifußballer gewesen sei, schaffe noch keine solchen Aufklärungspflichten.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht (zusammengefasst), dass eine vertragliche Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht vorliege, wobei sich bereits aus dem vom Kläger unterfertigten Antrag samt ausdrücklichem Hinweis auf die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen ergebe, dass auch die KKB 2000 Vertragsinhalt geworden seien, ohne dass es auf die tatsächliche Kenntnisnahme oder das Lesen derselben ankomme. Auf das besondere Rücktrittsrecht nach Paragraph 5 b, VersVG habe sich der Kläger gar nicht berufen. Die von der Beklagten herangezogenen Bestimmungen des KFG seien bloß verwaltungsrechtlicher Natur. Die Beklagte habe sich im Ablehnungsschreiben ausschließlich auf Paragraph 23, VersVG berufen, sodass nicht weiter zu hinterfragen sei, ob die Beklagte unter Umständen auch wegen des bereits bei Vertragsabschluss für die Übernahme der Gefahr vorgelegenen erheblichen Umstandes längerer Aufenthalte im slowakischen Ausland nach Paragraph 16, Absatz eins, VersVG leistungsfrei sein könnte. Da es allgemein bekannt sei, dass in bestimmten Orten oder Regionen die Gefahr des Autodiebstahls (insbesondere für fabriksneue oder neuwertige Luxusfahrzeuge) erheblich größer sei als in anderen, was für die Slowakei als Land des ehemaligen Ostblocks gleichermaßen gelte, liege der Tatbestand der Gefahrenerhöhung (im Zusammenhang mit den festgestellten regelmäßigen Aufenthalten in seiner Heimat ab Sommer 2002) jedenfalls vor, wobei diese eine Gefahrenerhöhung bewirkenden Umstände dem Kläger (wie jedem durchschnittlich aufmerksamen Versicherungsnehmer) bei durchschnittlicher Sorgfalt auch hätten bekannt sein müssen. Mit dem Diebstahl habe sich auch genau jenes Risiko verwirklicht, über das der Kläger die Beklagte sohin hätte aufklären müssen. Zum Kausalitätsgegenbeweis (dass er auch bei einem Verbleiben in Wien am Tag des Diebstahls nach Bratislava gefahren wäre) liege nur eine den Kläger nicht exkulpierende Negativfeststellung vor. Auf Beratungs- oder Aufklärungs-(Informations-)fehler seitens des Versicherers könne sich der Kläger nicht berufen, weil er zu Fabio P***** als bloßem Vermittlungsagenten zu keinem Zeitpunkt Kontakt gehabt habe, sondern nur zu Markus Sch*****, der aber der beklagten Partei nicht zuzurechnen sei. Ohne nähere Anhaltspunkte, insbesondere hinsichtlich allfälliger erkennbarer falscher Vorstellungen des Klägers, und mangels jeglicher Fragestellungen des Klägers zum Inhalt des Vertrages oder bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen sei P***** auch nicht gehalten gewesen, den Kläger von sich aus über bestehende Obliegenheiten im Falle eines Wechsels ins Ausland zu informieren. Allein die bekannte Tatsache, dass der Kläger slowakischer Staatsbürger und Profifußballer gewesen sei, schaffe noch keine solchen Aufklärungspflichten.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach weiters aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Es erachtete weitere, für die abschließende rechtliche Beurteilung maßgebliche Feststellungen zur Vervollständigung der Entscheidungsgrundlage für unverzichtbar und führte hiezu (zusammengefasst) seinerseits aus:
Die vom Erstgericht als notorisch unterstellte Tatsache eines erhöhten Diebstahlrisikos beziehe sich nur auf die Slowakei, nicht aber auch auf Ungarn bzw Budapest; im fortgesetzten Verfahren werde sich das Erstgericht daher auch mit dem Diebstahlsrisiko für Autos in Ungarn zu befassen haben, wobei in Erwägung zu ziehen sein werde, dass Ungarn in Vorbereitung seines Beitrittes zur EU auch die Vorschriften und Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten an den europäischen Standard anzupassen gehabt habe. Des weiteren habe es das Erstgericht unterlassen, die Kausalität der Gefahrenerhöhung (Verlegung des Wohnsitzes nach Budapest) für den Eintritt des Versicherungsfalles zu beurteilen, habe doch das Erstgericht keine Überlegungen in Bezug auf die Verlegung des Wohnsitzes dorthin, sondern bloß zum Grund des Aufenthaltes des Klägers am 14. 3. 2003 in Bratislava (Geburtstag der Schwiegermutter) zugrunde gelegt. Da der Kläger im Sommer 2002 seinen Wohnsitz nicht von Österreich in die Slowakei, sondern nach Budapest verlegt habe, seinen ständigen Wohnsitz in der Slowakei jedoch bereits seit 1998 nie aufgegeben habe (sodass insoweit keine Änderung relevanter Umstände während und nach seinem Österreich-Engagement eingetreten sei), bestehe die für die Leistungsverweigerung maßgebliche Gefahrenerhöhung (nur) in der Verlegung des Wohnsitzes nach Ungarn. Da jedoch diese Übersiedlung aufgrund eines neuen Engagements als Fußballer zurückzuführen sei, könne ein Verschulden des Klägers hinsichtlich einer solchen Gefahrenerhöhung nicht unterstellt werden.
Andererseits hätte der Kläger zumindest wissen müssen, dass die Aufgabe seines österreichischen Wohnsitzes wie auch die Weiterverwendung eines Wiener Kennzeichens in Bezug auf die Versicherung „problematisch" sein könne, und habe der Kläger die Erheblichkeit dieses Umstandes auch tatsächlich erkannt, zumal er sich aus Anlass der Verlegung seines Wohnsitzes nach Ungarn bei Sch***** über den Bestand seines Versicherungsvertrags erkundigt habe. Da der Genannte jedoch lediglich als „Kontaktstelle bzw Ansprechperson für Fabio P*****" fungiert und auch sonst in keiner Rechtsbeziehung zur Beklagten gestanden habe, seien dessen Handlungen und Wissenstand auch nicht dieser zuzurechnen. Gegenüber der Beklagten habe der Kläger jedoch keine Mitteilung von der Verlegung seines Wohnsitzes nach Budapest gemacht, weshalb er seine Aufklärungspflicht im Sinne des § 23 Abs 2 VersVG verletzt habe. Dass sich die Beklagte die entsprechenden Informationen über Eigeninitiative hätte beschaffen können, sei unerheblich. Im Zusammenhang mit dem relevierten Kausalitätsbeweis sei freilich im fortgesetzten Verfahren zu klären, „ob durch die Verlegung des Wohnsitzes des Klägers von Österreich nach Budapest der Diebstahl seines Fahrzeuges in Bratislava begünstigt wurde, etwa deshalb, weil sich der Kläger aufgrund der Übersiedlung mit seinem Fahrzeug öfters in Bratislava aufgehalten hat, als dies im Falle seines aufrechten Wohnsitzes in Wien der Fall gewesen wäre", ob also „die Übersiedlung des Klägers nach Budapest den Diebstahl in Bratislava begünstigt hat".Andererseits hätte der Kläger zumindest wissen müssen, dass die Aufgabe seines österreichischen Wohnsitzes wie auch die Weiterverwendung eines Wiener Kennzeichens in Bezug auf die Versicherung „problematisch" sein könne, und habe der Kläger die Erheblichkeit dieses Umstandes auch tatsächlich erkannt, zumal er sich aus Anlass der Verlegung seines Wohnsitzes nach Ungarn bei Sch***** über den Bestand seines Versicherungsvertrags erkundigt habe. Da der Genannte jedoch lediglich als „Kontaktstelle bzw Ansprechperson für Fabio P*****" fungiert und auch sonst in keiner Rechtsbeziehung zur Beklagten gestanden habe, seien dessen Handlungen und Wissenstand auch nicht dieser zuzurechnen. Gegenüber der Beklagten habe der Kläger jedoch keine Mitteilung von der Verlegung seines Wohnsitzes nach Budapest gemacht, weshalb er seine Aufklärungspflicht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, VersVG verletzt habe. Dass sich die Beklagte die entsprechenden Informationen über Eigeninitiative hätte beschaffen können, sei unerheblich. Im Zusammenhang mit dem relevierten Kausalitätsbeweis sei freilich im fortgesetzten Verfahren zu klären, „ob durch die Verlegung des Wohnsitzes des Klägers von Österreich nach Budapest der Diebstahl seines Fahrzeuges in Bratislava begünstigt wurde, etwa deshalb, weil sich der Kläger aufgrund der Übersiedlung mit seinem Fahrzeug öfters in Bratislava aufgehalten hat, als dies im Falle seines aufrechten Wohnsitzes in Wien der Fall gewesen wäre", ob also „die Übersiedlung des Klägers nach Budapest den Diebstahl in Bratislava begünstigt hat".
P***** als Versicherungsagent nach § 43 VersVG sei der Sphäre des Versicherers zuzurechnen und (in schadenersatzrechtlicher Hinsicht) dessen Erfüllungsgehilfe bzw (aus rechtsgeschäftlicher Sicht) dessen Bevollmächtigter (Stellvertreter). Ein Versicherer sei zur sachkundigen Beratung und Aufklärung seines Kunden dann verpflichtet, wenn der andere Vertragsteil nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicherweise dies erwarten dürfe; die Belehrungspflichten des Versicherers bzw seines Versicherungsagenten dürften allerdings nicht überspannt werden und erstreckten sich nicht auf alle möglicherweise eintretenden Fälle. Da im Versicherungsantrag des Klägers dessen Adresse mit Wien angegeben gewesen sei, P***** vom weiterhin aufrechten Wohnsitz in der Slowakei keine Kenntnis gehabt habe, zwischen ihm und dem Kläger auch kein persönlicher Kontakt bestanden hätte, habe P***** davon (trotz Kenntnis der slowakischen Staatsbürgerschaft, jedoch nicht auch von einem bloßen Zweijahresvertrag in Österreich) davon ausgehen dürfen, dass sich dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen auch tatsächlich in Österreich befinde. In Bezug auf die Verlegung seines Wohnsitzes in das Ausland hätte vielmehr der Kläger von sich aus wissen müssen, dass die Aufgabe seines österreichischen Wohnsitzes auch Auswirkungen auf die Versicherung haben könne. Schadenersatzrechtliche Ansprüche könnten daher den Anspruch des Klägers nicht rechtfertigen.P***** als Versicherungsagent nach Paragraph 43, VersVG sei der Sphäre des Versicherers zuzurechnen und (in schadenersatzrechtlicher Hinsicht) dessen Erfüllungsgehilfe bzw (aus rechtsgeschäftlicher Sicht) dessen Bevollmächtigter (Stellvertreter). Ein Versicherer sei zur sachkundigen Beratung und Aufklärung seines Kunden dann verpflichtet, wenn der andere Vertragsteil nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicherweise dies erwarten dürfe; die Belehrungspflichten des Versicherers bzw seines Versicherungsagenten dürften allerdings nicht überspannt werden und erstreckten sich nicht auf alle möglicherweise eintretenden Fälle. Da im Versicherungsantrag des Klägers dessen Adresse mit Wien angegeben gewesen sei, P***** vom weiterhin aufrechten Wohnsitz in der Slowakei keine Kenntnis gehabt habe, zwischen ihm und dem Kläger auch kein persönlicher Kontakt bestanden hätte, habe P***** davon (trotz Kenntnis der slowakischen Staatsbürgerschaft, jedoch nicht auch von einem bloßen Zweijahresvertrag in Österreich) davon ausgehen dürfen, dass sich dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen auch tatsächlich in Österreich befinde. In Bezug auf die Verlegung seines Wohnsitzes in das Ausland hätte vielmehr der Kläger von sich aus wissen müssen, dass die Aufgabe seines österreichischen Wohnsitzes auch Auswirkungen auf die Versicherung haben könne. Schadenersatzrechtliche Ansprüche könnten daher den Anspruch des Klägers nicht rechtfertigen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil sich das Höchstgericht zwar wiederholt mit der Frage der unvollständigen oder falschen Beratung eines Versicherungsnehmers durch den Versicherungsagenten beim Abschluss eines Versicherungsvertrages beschäftigt habe; mit der Reichweite der Aufklärungspflicht eines Versicherungsagenten in Bezug auf einen möglichen Wohnsitzwechsel gegenüber ausländischen Arbeitnehmern, die in Österreich über einen Wohnsitz verfügen und ihr Fahrzeug in Österreich behördlich anmelden sowie versichern lassen, habe er sich jedoch - soweit überschaubar - bisher noch nicht auseinandergesetzt. Da diese Frage mit Rücksicht auf die zunehmende Mobilität von Arbeitnehmern auch aus benachbarten osteuropäischen Ländern für viele Versicherungsverträge relevant sein könne, reiche die Bedeutung der Entscheidung über den Einzelfall hinaus.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der (erkennbar auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte) „Revisionsrekurs" (richtig - § 519 ZPO: Rekurs) der klagenden Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.Gegen diese Entscheidung richtet sich der (erkennbar auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte) „Revisionsrekurs" (richtig - Paragraph 519, ZPO: Rekurs) der klagenden Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die beklagte Partei hat eine Rekursbeantwortung erstattet, in welcher primär beantragt wird, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Rekurs keine Folge gegeben und das angefochtene Ersturteil vollinhaltlich bestätigt werde; hilfsweise, das gegnerische Rechtsmittel kostenpflichtig „abzuweisen".