Die Revision ist nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Die Revision ist nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Vorauszuschicken ist, dass der Kläger den ihn treffenden (7 Ob 74/00h; RIS-Justiz RS0043438, RS0043563, RS0080003) und von der beklagten Partei bereits im Berufungsverfahren (entgegen ihrem Prozessstandpunkt in erster Instanz) nicht mehr in Abrede gestellten Beweis für das anspruchsbegründende Vorliegen des Versicherungsfalles erbracht hat; dies ist auch im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.
Zu den dem Kläger nach wie vor im Rechtsmittel weitwendig angelasteten Obliegenheitsverletzungen samt hiegegen offen stehendem (und von den Vorinstanzen als erbracht erachteten) Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG hat das Berufungsgericht bereits auf die ebenfalls einen Diebstahls- und Versicherungsfall in Ungarn betreffende Entscheidung 7 Ob 14/03i des Obersten Gerichtshofes vom 28. 4. 2003 verwiesen und deren Entscheidungsgründe sogar weitgehend wörtlich wiedergegeben; hierauf kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO sohin verwiesen werden. Der Vorwurf der Revisionswerberin, das Berufungsgericht hätte sich mit der Frage des Kausalitätsgegenbeweises "nicht näher beschäftigt", ist daher nicht nachvollziehbar.Zu den dem Kläger nach wie vor im Rechtsmittel weitwendig angelasteten Obliegenheitsverletzungen samt hiegegen offen stehendem (und von den Vorinstanzen als erbracht erachteten) Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG hat das Berufungsgericht bereits auf die ebenfalls einen Diebstahls- und Versicherungsfall in Ungarn betreffende Entscheidung 7 Ob 14/03i des Obersten Gerichtshofes vom 28. 4. 2003 verwiesen und deren Entscheidungsgründe sogar weitgehend wörtlich wiedergegeben; hierauf kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO sohin verwiesen werden. Der Vorwurf der Revisionswerberin, das Berufungsgericht hätte sich mit der Frage des Kausalitätsgegenbeweises "nicht näher beschäftigt", ist daher nicht nachvollziehbar.
Ansonsten ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Nach ständiger Rechtsprechung trifft für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung den Versicherer die Beweislast. Im Falle des Nachweises ist es Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (RIS-Justiz RS0081313; 7 Ob 105/02w). Eine nur leichte Fahrlässigkeit ist demnach ohne Sanktion (RIS-Justiz RS0043728). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei schlicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen (Prölss/Martin, VVG28 § 6 Rz 124; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 261; 7 Ob 105/02w mwN). Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 63/02v; 7 Ob 105/02w; 7 Ob 14/03i). Der Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz handelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (7 Ob 105/02w; 7 Ob 14/03i). Täuschung liegt vor, wenn feststeht, dass damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte (7 Ob 102/01b). Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelte (Schauer, aaO; 7 Ob 63/02v; 7 Ob 105/02w).Nach ständiger Rechtsprechung trifft für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung den Versicherer die Beweislast. Im Falle des Nachweises ist es Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (RIS-Justiz RS0081313; 7 Ob 105/02w). Eine nur leichte Fahrlässigkeit ist demnach ohne Sanktion (RIS-Justiz RS0043728). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG auch bei schlicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen (Prölss/Martin, VVG28 Paragraph 6, Rz 124; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 261; 7 Ob 105/02w mwN). Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 63/02v; 7 Ob 105/02w; 7 Ob 14/03i). Der Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz handelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (7 Ob 105/02w; 7 Ob 14/03i). Täuschung liegt vor, wenn feststeht, dass damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte (7 Ob 102/01b). Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelte (Schauer, aaO; 7 Ob 63/02v; 7 Ob 105/02w).
Nach § 6 Abs 3 VersVG wird dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis selbst bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (7 Ob 262/99a). Jener Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog dolus coloratus), hat sohin den Anspruch verwirkt. § 6 Abs 3 VersVG begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises also nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt (7 Ob 262/99a). Nicht erforderlich ist es, dass der Versicherungsnehmer dabei geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten kann und er sich damit abfindet. Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, sondern auch dann, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will (7 Ob 262/99a; 7 Ob 74/00h; Schauer, aaO). Aber auch eine derartige "Manipulation" wäre nur dann als Täuschung im Sinne der zitierten Bestimmung zu qualifizieren, wenn feststeht, dass damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte. "Manipulationen", die sich schon von vorneherein oder nach ihrer Richtigstellung (Aufklärung) - hier: umgehend telefonisch unmittelbar nach dem Erkennen der Kilometerstandsdiskrepanz an den Versicherungsbetreuer der beklagten Partei, der die Richtigstellung ausdrücklich zusagte und welche Erklärung sich die beklagte Partei demgemäß zurechnen lassen muss - als gar nicht "täuschungsgeeignet" herausstellen, sollen von der Sanktion des Ausschlusses des Kausalitätsgegenbeweises ausgenommen sein (7 Ob 43/98v; ausführlich 7 Ob 74/00h mwN).Nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG wird dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis selbst bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (7 Ob 262/99a). Jener Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog dolus coloratus), hat sohin den Anspruch verwirkt. Paragraph 6, Absatz 3, VersVG begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises also nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt (7 Ob 262/99a). Nicht erforderlich ist es, dass der Versicherungsnehmer dabei geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten kann und er sich damit abfindet. Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, sondern auch dann, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will (7 Ob 262/99a; 7 Ob 74/00h; Schauer, aaO). Aber auch eine derartige "Manipulation" wäre nur dann als Täuschung im Sinne der zitierten Bestimmung zu qualifizieren, wenn feststeht, dass damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte. "Manipulationen", die sich schon von vorneherein oder nach ihrer Richtigstellung (Aufklärung) - hier: umgehend telefonisch unmittelbar nach dem Erkennen der Kilometerstandsdiskrepanz an den Versicherungsbetreuer der beklagten Partei, der die Richtigstellung ausdrücklich zusagte und welche Erklärung sich die beklagte Partei demgemäß zurechnen lassen muss - als gar nicht "täuschungsgeeignet" herausstellen, sollen von der Sanktion des Ausschlusses des Kausalitätsgegenbeweises ausgenommen sein (7 Ob 43/98v; ausführlich 7 Ob 74/00h mwN).
Werden diese - bereits vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführten - Grundsätze auf den hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt zur Anwendung gebracht, so kann es keinem (vernünftigen) Zweifel unterliegen, dass dem Kläger nicht einmal schlichter Vorsatz geschweige denn dolus coloratus angelastet werden kann. Dies gilt auch für den sog "Lackkratzer", wobei die beklagte Partei bezeichnenderweise selbst nicht einmal konkret und substantiell auszuführen vermag, inwieweit dieses schon nach allgemeinem Verständnis nicht als "Vorschaden" im Sinne der Fragestellung des Formulars aufzufassende und bei der Polizeianzeige in Budapest demgemäß auch bloß als spontanes Identifizierungsmerkmal (im Falle des Wiederauffindens des gestohlenen PKWs) genannte und bei zahllosen Fahrzeugen (ohne Schadensbehebung) festzustellende Kriterium den Versicherer in seiner Schadensabwicklung und Leistungspflicht (negativ) beeinflusst haben soll. Insoweit erschöpfen sich die Ausführungen im Rechtsmittel auf nicht weiter nachvollziehbare Stehsätze. Darüber hinaus entfernt sich die Rechtsmittelwerberin insoweit auch mehrfach von - insbesondere zur subjektiven Tatseite des Klägers als Versicherungsnehmer - getroffenen Tatsachenfeststellungen, welche das Berufungsgericht in Erwiderung der hiegegen ankämpfenden Beweisrüge der beklagten Partei ausdrücklich als unbedenklich und Ergebnis einer sorgfältigen, umsichtigen und lebensnahen Beweiswürdigung übernommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat (S 14 des Berufungsurteils = AS 199).
Da die Frage der Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises jeweils von den konkreten Umständen des zur Beurteilung anstehenden Einzelfalles abhängig ist und auch hier die singulären Verhältnisse des Anlassfalles das Entscheidungsergebnis vorrangig geprägt haben, ist die vom Berufungsgericht in seinem Zulassungsausspruch in den Vordergrund gerückte "weitere Ausformung der Rechtsprechung" - über die Wiedergabe der zitierten und in ständiger Rechtsprechung des erkennenden als Fachsenates des Obersten Gerichtshofes ausgeformten Rechtssätze hinaus - nicht möglich.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war daher spruchgemäß zu entscheiden.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.